Einführung der Steuer auf Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen auf dem Lande

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 165 vom 27. Februar 2023 wurde die Verordnung des Präsidenten der ANAF Nr. 216/2023 über die Genehmigung des Verfahrens zur Festsetzung der Steuer auf Einkünfte aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen auf dem Lande/des Kontrollpakets von juristischen Personen, die Eigentümer einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Flächen auf dem Lande sind, sowie des Musters und des Inhalts einiger Formblätter veröffentlicht.

Mit dem Dokument werden das Muster, der Inhalt und die Anweisungen zum Ausfüllen der folgenden Formblätter genehmigt:

  • 213 Erklärung über die Einkünfte der natürlichen und/oder juristischen Person aus dem Verkauf des Kontrollpakets der juristischen Personen, die Eigentümer eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke auf dem Lande sind.;
  • 214 Antrag auf Festsetzung der Steuer auf die Einkünfte, die eine natürliche und/oder juristische Person aus der gerichtlich angeordneten Beschlagnahme von landwirtschaftlichen Flächen auf dem Lande/der Kontrollparzelle von juristischen Personen erzielt, die Eigentümer einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Flächen auf dem Lande sind.
  • 259 Steuerbeschluss über Einkünfte natürlicher und/oder juristischer Personen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen auf dem Lande/Checkliste juristischer Personen, die eine oder mehrere landwirtschaftliche Flächen auf dem Lande besitzen.

 

Ausfüllen des Formblatts 213 (Anleitung):

  • Die Erklärung ist von der natürlichen oder juristischen Person auszufüllen und einzureichen, die durch Verkauf das Kontrollpaket von juristischen Personen veräußert, die Eigentümer eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke sind, die sich auf dem Land befinden und mehr als 25 % der in Artikel 42 Absatz (5) Punkt 1 des Gesetzes Nr. 17/2014 genannten Vermögenswerte ausmachen, sofern die Veräußerung vor Ablauf von 8 Jahren ab dem Erwerb eines dieser Grundstücke erfolgt.
  • Unter den oben genannten Vermögenswerten ist das Grundeigentum des Rechtsträgers zu verstehen, das alle Grundstücke, Gebäude oder andere auf einem Grundstück errichtete oder in ein Grundstück eingebaute Bauwerke darstellt, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften eingetragen sind.
  • Eine Mehrheitsbeteiligung ist die Beteiligung am Aktienkapital/Vermögen einer juristischen Person, die von einer natürlichen oder juristischen Person direkt oder indirekt gehalten wird und die 50 % des Wertes/der Anzahl der Beteiligungspapiere bzw. der Stimmrechte überschreitet.

 

Die Erklärung ist der zuständigen zentralen Steuerbehörde innerhalb von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übertragung zum Zwecke der Steuerberechnung auf der Grundlage des Rechtsakts vorzulegen, durch den die Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person durch Verkauf übertragen wird.

 

Ausfüllen des Formblatts 214 (Anleitung):

Der Antrag ist von natürlichen und/oder juristischen Personen auszufüllen und einzureichen, damit die zuständige zentrale Steuerbehörde die zusätzliche Einkommensteuer festsetzen kann, wenn durch gerichtlichen Beschluss anstelle eines Kaufvertrags veräußert wird:

  • landwirtschaftliche Flächen auf dem Lande, bevor 8 Jahre seit dem Erwerb vergangen sind;
  • das Kontrollpaket von juristischen Personen, die eine oder mehrere landwirtschaftliche Flächen auf dem Land besitzen, die mehr als 25 % der in Artikel 42 Absatz (5) Punkt 1 des Gesetzes Nr. 17/2014 genannten Vermögenswerte ausmachen, sofern der Erwerb vor Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerb einer dieser Flächen erfolgt.

 

Der Antrag ist zusammen mit einer Kopie des Gerichtsbeschlusses und den entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen zentralen Steuerbehörde einzureichen.

Verfahren zur Festsetzung der Steuer auf Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen auf dem Lande/Kontrollpaket von juristischen Personen, die eine oder mehrere landwirtschaftliche Flächen auf dem Lande besitzen:

Das Verfahren wird von den Abteilungen angewandt, die innerhalb der zuständigen zentralen Steuerbehörde für die Verwaltung der Steuererklärungen von juristischen/privaten Personen zuständig sind, im Folgenden als Fachabteilungen bezeichnet.

 

Das Formblatt 259 „Steuerbescheid über die von einer natürlichen und/oder juristischen Person erzielten Einkünfte aus der Belastung von landwirtschaftlichen Flächen auf dem Lande/Kontrollpaket von juristischen Personen, die eine oder mehrere landwirtschaftliche Flächen auf dem Lande besitzen“, im Folgenden Steuerbescheid genannt, wird von den Fachabteilungen zur Festsetzung der zusätzlichen Steuer auf Einkünfte aus der Belastung ausgestellt:

 

  1. landwirtschaftliche Grundstücke auf dem Lande vor Ablauf von 8 Jahren nach ihrem Erwerb, wenn die Übertragung des Eigentums durch Gerichtsbeschluss anstelle eines Kaufvertrags erfolgt;

 

  1. b) das Kontrollpaket von juristischen Personen, die eine oder mehrere landwirtschaftliche Flächen auf dem Land besitzen, die mehr als 25 % der in Artikel 42 Absatz (5) Punkt 1 des Gesetzes Nr. 17/2014 über einige Maßnahmen zur Regelung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen auf dem Land und zur Änderung des Gesetzes Nr. 268/2001 über die Privatisierung von landwirtschaftlichen Flächen auf dem Lande genannten Vermögenswerte ausmachen. 268/2001 über die Privatisierung von Unternehmen, die staatliche landwirtschaftliche Flächen in Privateigentum verwalten, und die Einrichtung der Agentur für Staatseigentum, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, sofern die Übertragung vor Ablauf von acht Jahren nach dem Erwerb dieser Flächen erfolgt.

 

Bitte beachten Sie, dass laut dem Dokument unter der zuständigen Steuerbehörde Folgendes zu verstehen ist:

 

  1. im Falle von natürlichen Personen:

 

– die zentrale Steuerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Steuerpflichtige nach dem Gesetz seinen Wohnsitz hat, oder die Anschrift, an der er tatsächlich wohnt, wenn diese von seinem Wohnsitz abweicht, wenn es sich um natürliche Personen handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Rumänien haben;

– die nach dem Gesetz zuständige zentrale Steuerbehörde für die Verwaltung von Steuerpflichtigen, die natürliche Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Rumänien sind.

 

Bei juristischen Personen die Steuerbehörde, die für die Verwaltung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuerbeträge zuständig ist

Der Steuerbescheid wird von der Fachabteilung der zuständigen zentralen Steuerbehörde auf der Grundlage der Angaben im Formblatt 213 „Erklärung über die von der natürlichen und/oder juristischen Person erzielten Einkünfte aus dem Verkauf des Kontrollpakets von juristischen Personen, die Eigentümer eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke auf dem Lande sind“ oder auf der Grundlage der Angaben im Gerichtsbeschluss, der an die Stelle des Kaufvertrags tritt, ausgestellt, je nachdem.

 

Nach dem Gesetz wird die Höhe der zusätzlichen Steuer vorbehaltlich einer nachträglichen Prüfung festgesetzt.

 

Wenn der Steuerbescheid auf der Grundlage der Angaben im Gerichtsurteil erlassen wird, gehen die Steuerbehörden wie folgt vor:

 

  • Die Steuerbehörde im Zuständigkeitsbereich des erstinstanzlichen Gerichts sendet die Entscheidung und die dazugehörigen Unterlagen innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt an die für den Erlass der Steuerentscheidung zuständige zentrale Steuerbehörde.
  • Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gerichtsbeschlusses und der zugehörigen Unterlagen von der Steuerbehörde/Instanz bzw. dem Steuerpflichtigen erstellt die Fachabteilung der zuständigen zentralen Steuerbehörde den Bericht über die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage im Falle der Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen auf dem Lande/des Eigentums an juristischen Personen, die eine oder mehrere landwirtschaftliche Flächen auf dem Lande besitzen, durch Gerichtsbeschluss.
  • Der Bericht wird in einfacher Ausfertigung erstellt, vom Leiter der Fachabteilung abgezeichnet und vom Leiter der Steuerabteilung genehmigt.
  • Im Falle der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken auf dem Lande durch Gerichtsbeschluss vor Ablauf von 8 Jahren nach dem Kauf berücksichtigt die Fachabteilung bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage die erzielten Einkünfte, die nach dem Gesetz bestimmt und dem Steuerpflichtigen entsprechend seinem Anteil an den veräußerten Grundstücken zugerechnet werden.
  • Vor Erlass des Steuerbescheids gelten die Bestimmungen des Artikels 9 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung entsprechend.

 

Wird der Bescheid auf der Grundlage der Angaben im Formular 213 erlassen, wird die geschuldete Steuer durch Anwendung des Steuersatzes auf die vom Steuerpflichtigen angegebene Bemessungsgrundlage ermittelt.

Wenn die in der Erklärung, dem Gerichtsbeschluss oder den dazugehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben nicht ausreichen, benachrichtigt die Fachabteilung den Steuerpflichtigen, um die für die Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Informationen zu erhalten.

Der Steuerbescheid wird von der zuständigen zentralen Steuerbehörde innerhalb der Frist erlassen:

 

a) 10 Tage nach Erhalt der „Erklärung über die Einkünfte der natürlichen und/oder juristischen Person aus dem Verkauf des Kontrollpakets von juristischen Personen, die Eigentümer eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke auf dem Lande sind“ (Formular 213);

b) 60 Tage nach Erhalt des Gerichtsbeschlusses, der an die Stelle des Kaufvertrags tritt.

 

Der Steuerbescheid wird in zwei Exemplaren ausgestellt: ein Exemplar wird dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel 47 der Steuerverfahrensordnung zugestellt; ein Exemplar wird in der Steuerakte des Steuerpflichtigen aufbewahrt.

 

Innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Information über das Datum der Mitteilung der Steuerbescheide vermerkt die Steuerbehörde das Datum der Mitteilung in den Steuerunterlagen.

 

Gleichzeitig mit dem Erlass des Steuerbescheids erstellt die Fachabteilung der zuständigen zentralen Steuerbehörde den Bordero für die Verteilung des Betrags von ……………. an die administrativ-territorialen Einheiten, der die zusätzliche Steuer aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen in der außerlandwirtschaftlichen Zone für den Monat …………… darstellt, nach dem Muster, das durch den Erlass des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Finanzministers Nr. 396/2022/883/2023 zur Genehmigung des Verfahrens für die Berechnung, Erhebung und Zahlung der Steuer sowie der Erklärungspflichten gemäß Artikel 42 des Gesetzes Nr. 17/2014 über einige Maßnahmen zur Regelung des Verkaufs von landwirtschaftlichen Flächen im ländlichen Raum und zur Änderung des Gesetzes Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Unternehmen, die öffentliche und private Grundstücke im Eigentum des Staates zur landwirtschaftlichen Nutzung verwalten, und die Einrichtung der Staatlichen Eigentumsagentur.

 

Bei der Erstellung der Abrechnung für die Verteilung der Steuer gemäß den Bestimmungen von Artikel 42 Absatz (10) des Gesetzes Nr. 17/2014 in seiner geänderten und ergänzten Fassung berücksichtigt die Fachabteilung den Anteil der positiven Differenz in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, die sich im Außenbereich einer Ortschaft befinden, an der gesamten positiven Differenz in Bezug auf die veräußerten landwirtschaftlichen Flächen gemäß dem Gesetz.

Der Steuerbescheid wird zusammen mit dem von der Fachabteilung der zuständigen zentralen Steuerbehörde erstellten Steuerbeleg spätestens bis zum Ende des Monats, in dem er ausgestellt wurde, an die für die Registrierung der Steuerpflichtigen zuständige Abteilung weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlage:

-ANAF-Verfügung 216/2023 über die Genehmigung des Verfahrens zur Festsetzung der Steuer auf Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen auf dem Lande/des Kontrollpakets für juristische Personen, die Eigentümer einer oder mehrerer landwirtschaftlicher Flächen auf dem Lande sind, sowie des Musters und des Inhalts einiger Formulare;

-Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.