Registrierung von zertifizierten Empfängern und zertifizierten Versendern – Verfahren und Bedingungen

Die Verordnung der rumänischen Zollbehörde (AVR) Nr. 247/2023 über das Verfahren und die Bedingungen für die Registrierung von zertifizierten Empfängern und zertifizierten Versendern wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 120 vom 13. Februar 2023 veröffentlicht.

Dem Dokument zufolge wird die Registrierung von zertifizierten Empfängern und zertifizierten Versendern von der regionalen Zolldirektion vorgenommen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz/Wohnsitz hat.

Im Falle von Personen, die unter die Kategorie der Großsteuerzahler fallen, wird die Registrierung von zertifizierten Empfängern und zertifizierten Versendern ausnahmsweise von der regionalen Zolldirektion Bukarest vorgenommen.

Um die Bescheinigung zu erhalten, muss die Person, die registriert werden möchte, den Antrag auf Registrierung als zertifizierter Empfänger/zertifizierter Versender bei der für verbrauchsteuerpflichtige Waren zuständigen Binnen- oder Grenzzollstelle stellen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Sitz/Wohnsitz hat.

In Ausnahmefällen, wenn es sich um Personen handelt, die in die Kategorie der Großsteuerzahler fallen, wird der Antrag auf Registrierung als zertifizierter Empfänger/zertifizierter Versender bei der Regionalen Zolldirektion Bukarest – Zulassungsstelle für Großsteuerzahler – eingereicht.

Die für die Registrierung zuständige territoriale Zollbehörde prüft die von der territorialen Zollbehörde erstellten Berichte sowie die mit dem Registrierungsantrag verbundenen Unterlagen. Die für die Registrierung zuständige territoriale Zollbehörde hat das Recht, von den Antragstellern alle weiteren Dokumente/Informationen anzufordern, die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nutzt die für die Registrierung zuständige territoriale Zollbehörde die elektronischen Systeme im Bereich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die auf dem INTRANET-Portal der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde verfügbaren Computeranwendungen zur Erlangung von Steuerbescheinigungen in elektronischem Format und die RECOM-Datenbank des Nationalen Handelsregisteramtes.

Gemäß der AVR-Verordnung 247/2023 wird das Ergebnis der Analyse des von der territorialen Zollbehörde erstellten Berichts und der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Registrierung sowie der von den mit der Kontrolle beauftragten Stellen erhaltenen Verweise in Bezug auf die Tätigkeit der Wirtschaftsbeteiligten von Waren, die der harmonisierten Verbrauchsteuer unterliegen, in einem Präsentationsvermerk erwähnt, der den begründeten Lösungsvorschlag enthält und vom Leiter der für die Registrierung zuständigen territorialen Zollbehörde genehmigt wird.

Ausnahmsweise wird bei Registrierungsanträgen von Personen, die zur Kategorie der Großsteuerzahler gehören, der begründete Lösungsvorschlag des Antrags in dem von der territorialen Zollbehörde erstellten Bericht aufgeführt, der vom Leiter der für die Registrierung zuständigen territorialen Zollbehörde genehmigt wird.

Wenn alle Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind, stellt die für die Registrierung zuständige territoriale Zollbehörde die Bescheinigung aus, gegebenenfalls unter Beachtung der Bestimmungen der Artikel 414^6 und 414^14 der Steuergesetzgebung.

Auszug aus der Steuergesetzgebung (Gesetz Nr. 227/2015, mit Änderungen und Ergänzungen:

 

„Artikel 414^6: Registrierung als zertifizierter Empfänger.

(1) Die zu Artikel 4142 Absatz 1 genannte Behörde stellt die Bescheinigung des zugelassenen Empfängers innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der vollständigen Registrierungsunterlagen aus.

(2) Das Verfahren zur Registrierung des zugelassenen Empfängers unterliegt nicht den gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren der stillschweigenden Zustimmung.

(3) Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben:

  1. a) die Verbrauchsteuernummer;
  2. b) die Angaben zur Identifizierung des zugelassenen Empfängers
  3. c) die Art der zu empfangenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  4. d) Höhe und Form der Sicherheitsleistung;
  5. e) das Datum, ab dem die Bescheinigung gültig ist;
  6. f) die für den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren angegebenen Orte und deren Anschrift.

(4) Die Bescheinigung des zertifizierten Empfängers gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag auf Eintragung als zertifizierter Empfänger von der in Artikel 4142 Absatz 1 genannten Behörde genehmigt wurde.

(5) Im Falle eines zugelassenen Empfängers, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in das rumänische Hoheitsgebiet befördert werden, um zu gewerblichen Zwecken nach Rumänien geliefert oder in Rumänien verwendet zu werden, gilt die Bescheinigung für zwölf aufeinander folgende Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung.

(6) Die Bescheinigungen können von der in Artikel 4142 Absatz 1 genannten Behörde von Amts wegen oder auf Antrag geändert werden.

(7) Im Falle einer Änderung des Zertifikats von Amts wegen unterrichtet die in Artikel 4142 Absatz 1 genannte Behörde vor der Änderung des Zertifikats den Zertifikatsinhaber über die Änderung und die Gründe dafür.

(8) Der Zertifikatsinhaber kann bei der in Artikel 4142 Absatz 1 genannten Behörde eine Änderung des Zertifikats unter den in den Verfahrensregeln festgelegten Bedingungen beantragen.

 

Artikel 414^14: Registrierung als zertifizierter Versender

(1) Die zu Artikel 4142 Absatz 1 genannte Behörde stellt die Bescheinigung des zertifizierten Versenders innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Vorlage der vollständigen Registrierungsunterlagen aus.

(2) Das Verfahren zur Registrierung von zertifizierten Versendern unterliegt nicht den Rechtsvorschriften über das Verfahren der stillschweigenden Zustimmung.

(3) Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben:

  1. a) den Verbrauchsteuercode;
  2. b) die Angaben zur Identifizierung des zertifizierten Versenders
  3. c) die Art der zu versendenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren
  4. d) das Datum, ab dem die Bescheinigung gültig ist;
  5. e) die Versandorte und deren Anschriften.

(4) Die Bescheinigung des zugelassenen Versenders gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag auf Eintragung als zugelassener Versender von der in Artikel 4142 Absatz 1 genannten Behörde genehmigt wurde.

(5) Die Bescheinigungen können von der in Artikel 4142 Absatz 1 genannten Behörde von Amts wegen oder auf Antrag geändert werden.

(6) Im Falle einer Änderung eines Zeugnisses von Amts wegen unterrichtet die in Artikel 4142 Absatz 1 genannte Behörde vor der Änderung des Zeugnisses den zugelassenen Versender über die Änderung und die Gründe dafür.

(7) Der zugelassene Versender kann bei der in Artikel 4142 Absatz 1 genannten Behörde eine Änderung der Bescheinigung unter den in den Verfahrensregeln festgelegten Bedingungen beantragen.“

 

Sind nicht alle Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, so entscheidet die für die Eintragung zuständige Gebietszollbehörde über die Ablehnung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 414^5 Absatz 4 bzw. Artikel 414^13 Absatz 4 der Steuergesetzgebung.

 

Auszug aus dem Steuergesetzbuch (Gesetz Nr. 227/2015, samt Änderungen und Ergänzungen:

 

„Artikel 414^5: Voraussetzungen für die Registrierung als zugelassener Empfänger

 

(1) Um registriert zu werden, muss die Person, die als zugelassener Empfänger tätig werden will, mindestens einen Ort angeben, an dem sie die Entgegennahme von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in das rumänische Hoheitsgebiet befördert werden, um in Rumänien zu gewerblichen Zwecken geliefert oder in Rumänien verwendet zu werden, vorzunehmen beabsichtigt, wofür sie den Nachweis der Eintragung der Arbeitsstätte beim Handelsregisteramt erbringen muss.

(2) Erfolgt der Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an mehreren Orten, so ist dem Antrag eine Erklärung über die Orte beizufügen, an denen der Empfang dieser Waren erfolgen soll, sowie ein Nachweis über ihre Eintragung beim Handelsregisteramt.

(3) Die Bescheinigung des beglaubigten Empfängers wird nur ausgestellt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a) Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Eintragung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arbeitsstelle beigefügt;

  1. b) die Person, die die Tätigkeit als zertifizierter Empfänger ausüben wird, hat keine ausstehenden Steuerverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt in Form von Verbrauchssteuern;
  2. c) die Person, die als zertifizierter Empfänger tätig werden soll, erklärt die im Laufe eines Jahres voraussichtlich eingehenden Mengen;
  3. d) die Person, die als zertifizierter Empfänger auftreten will, den Nachweis über die Hinterlegung der Sicherheit erbringt;
  4. e) die Person, die als zugelassener Empfänger tätig werden soll, verfügt über ein EDV-gestütztes System zur Erfassung der erworbenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die bereits in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in das rumänische Gebiet verbracht werden, um zu gewerblichen Zwecken oder zur Verwendung in Rumänien geliefert zu werden, sowie der gelieferten Waren und der Bestände dieser Waren.

(4) Ein Antrag, der die in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird abgelehnt.

 

Artikel 414^13: Voraussetzungen für die Registrierung als zertifizierter Versender

 

(1) Um registriert zu werden, muss die Person, die als zertifizierter Versender tätig werden will, mindestens einen Ort angeben, von dem aus sie verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im rumänischen Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert oder im Gebiet dieses Mitgliedstaats verwendet zu werden, versenden will; hierfür muss sie einen Nachweis über die Eintragung der Arbeitsstätte beim Handelsregisteramt vorlegen.

(2) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von mehreren Orten aus versandt, so ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, aus der die Orte hervorgehen, von denen aus die Waren versandt werden sollen, sowie ein Nachweis über die Eintragung beim Handelsregisteramt.

(3) Die Bescheinigung des zugelassenen Versenders wird nur ausgestellt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Eintragung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arbeitsstelle beigefügt;
  2. b) die Person, die als zertifizierter Versender tätig werden will, hat keine ausstehenden Steuerverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt in Form von Verbrauchssteuern;
  3. c) die Person, die als zertifizierter Versender tätig werden will, verfügt über ein EDV-gestütztes System zur Erfassung der Bestände an verbrauchsteuerpflichtigen Waren und verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die versandt oder im rumänischen Hoheitsgebiet bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert oder im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verwendet zu werden.

(4) Ein Antrag, der die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird abgelehnt.“

 

Die für die Registrierung zuständige Zollbehörde widerruft die Bescheinigungen unter den in Artikel 414^10 bzw. 414^18 der Steuergesetzgebung festgelegten Bedingungen.

 

Auszug aus dem Steuergesetzbuch (Gesetz Nr. 227/2015, samt Änderungen und Ergänzungen:

 

„Artikel 414^10: Widerruf des Zertifikats eines zertifizierten Empfängers

 

(1) Das Zeugnis eines zertifizierten Empfängers kann in folgenden Fällen widerrufen werden

  1. a) wenn der Inhaber eine der in Artikel 4148 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
  2. b) wenn der Inhaber des Zertifikats ausstehende Steuerverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt in Form von Verbrauchssteuern mehr als 30 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist nachweist;
  3. c) wenn der Empfänger der Bescheinigung auf die Bescheinigung verzichten will.

(2) Möchte der zertifizierte Empfänger auf die Bescheinigung verzichten, so ist er verpflichtet, dies der in Artikel 4142 Absatz 1 genannten Behörde mindestens 60 Tage vor dem Datum des Verzichts mitzuteilen.

(3) In Ausnahmefällen, wenn die berechtigten Interessen des Zertifikatsinhabers dies erfordern, kann die zu Artikel 4142 Absatz 1 genannte Behörde den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Widerrufsentscheidung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

(4) Der unzufriedene Zertifikatsinhaber kann gegen die Entscheidung über den Widerruf des Zertifikats gemäß den Bestimmungen des Titels VIII des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung Rechtsmittel einlegen.

(5) Das Verfahren und die Bedingungen für die Erledigung von Einsprüchen werden durch eine Verordnung des Präsidenten der A.V.R. festgelegt.

 

Artikel 414^18: Widerruf der Bescheinigung des zertifizierten Versenders

 

(1) Das Zeugnis des zugelassenen Versenders kann in folgenden Fällen widerrufen werden

(a) wenn der Inhaber die in Artikel 41416 festgelegte Anforderung nicht erfüllt;

  1. b) wenn der Inhaber der Bescheinigung ausstehende Steuerverpflichtungen gegenüber dem Staatshaushalt in Form von Verbrauchssteuern mehr als 30 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist nachweist;
  2. c) wenn der Versender der Bescheinigung auf die Bescheinigung verzichten will.

(2) Möchte der zertifizierte Versender auf die Bescheinigung verzichten, so hat er dies der in Artikel 4142 Absatz 1 genannten Behörde mindestens 60 Tage vor dem Datum des Verzichts mitzuteilen.

(3) In Ausnahmefällen, in denen die berechtigten Interessen des Versenders des Zertifikats dies erfordern, kann die in Artikel 4142 Absatz 1 genannte Behörde den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Widerrufsentscheidung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

(4) Der unzufriedene zertifizierte Versender kann gegen die Entscheidung über den Widerruf des Zertifikats gemäß den Bestimmungen des Titels VIII des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerprozessordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung Rechtsmittel einlegen.

(5) Das Verfahren und die Bedingungen für die Erledigung von Einsprüchen werden durch eine Verordnung des Präsidenten der A.V.R. festgelegt.“

Die Entscheidung der zuständigen territorialen Zollbehörde über die Registrierung ist ein schriftlicher Steuerverwaltungsakt auf Papier.

 

Rechtsgrundlage:

Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

-Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  (genehmigt durch HG Nr.1/2016);

-AVR-Verordnung Nr. 247/2023 über das Verfahren und die Bedingungen für die Registrierung von zertifizierten Empfängern und zertifizierten Versendern.