Persönliche Abzüge ab 2023 – wichtige Fragen

Wir erinnern Sie daran, dass im Amtsblatt (Teil I) Nr. 716 vom 15. Juli 2022 die Regierungsverordnung (OG) Nr. 16 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, zur Aufhebung einiger normativer Akte und anderer finanzieller und steuerlicher Maßnahmen veröffentlicht wurde.

Der normative Akt regelt die Berechnung des persönlichen Grundabzugs.

Gemäß der Steuergesetzgebung   sind in Rumänien ansässige natürliche Personen mit Wohnsitz in Rumänien im Falle von Einkünften aus jeglicher Quelle, sowohl in Rumänien als auch außerhalb Rumäniens, nicht ansässige natürliche Personen, die die Voraussetzung für den Wohnsitz erfüllen, berechtigt, von den monatlichen Netto-Lohneinkünften einen Betrag in Form eines persönlichen Abzugs abzuziehen, der für jeden Monat des Besteuerungszeitraums nur für Lohneinkünfte an dem Ort gewährt wird, an dem sich die Hauptfunktion befindet.

 

Der persönliche Abzug setzt sich also aus dem Grundabzug und dem zusätzlichen persönlichen Abzug zusammen und wird im Rahmen des monatlich erzielten steuerpflichtigen Einkommens gewährt.

Der persönliche Grundabzug wird Personen gewährt, deren monatliches Bruttoeinkommen bis zu 2.000 Lei  über der Höhe des grundlegenden Bruttomindestlohns pro Land liegt, dessen Zahlung durch einen Regierungsbeschluss genehmigt wurde und der im Monat des Einkommens in Kraft ist. Falls im selben Monat mehr als ein Wert des Bruttomindestlohns pro Land verwendet wird, wird der niedrigste Wert des Bruttomindestlohns pro Land berücksichtigt.

Für Steuerpflichtige mit monatlichen Bruttoeinkünften aus Löhnen und Gehältern bis einschließlich der im vorstehenden Absatz genannten Höhe werden die persönlichen Grundabzüge nach der folgenden Tabelle ermittelt:

 

 

 

Unterhaltsberechtigte

 

 

ohne

1 Pers.

2 Pers.

3 Pers.

4 und mehr

Monatliches Bruttoeinkommen

Prozentsatz des Mindestlohns

Prozentsatz des Mindestlohns

Prozentsatz des Mindestlohns

Prozentsatz des Mindestlohns

Prozentsatz des Mindestlohns

von … bis…

 

 

 

 

 

1

Mindestlohn

20,00%

25,00%

30,00%

35,00%

45,00%

Mindestlohn +   1 Lei

Mindestlohn +   50 Lei

19,50%

24,50%

29,50%

34,50%

44,50%

Mindestlohn + 51 Lei

Mindestlohn + 100 Lei

19,00%

24,00%

29,00%

34,00%

44,00%

Mindestlohn + 101 Lei

Mindestlohn + 150 Lei

18,50%

23,50%

28,50%

33,50%

43,50%

Mindestlohn + 151 Lei

Mindestlohn + 200 Lei

18,00%

23,00%

28,00%

33,00%

43,00%

Mindestlohn + 201 Lei

Mindestlohn + 250 Lei

17,50%

22,50%

27,50%

32,50%

42,50%

Mindestlohn + 251 Lei

Mindestlohn + 300 Lei

17,00%

22,00%

27,00%

32,00%

42,00%

Mindestlohn + 301 Lei

Mindestlohn + 350 Lei

16,50%

21,50%

26,50%

31,50%

41,50%

Mindestlohn + 351 Lei

Mindestlohn + 400 Lei

16,00%

21,00%

26,00%

31,00%

41,00%

Mindestlohn + 401 Lei

Mindestlohn + 450 Lei

15,50%

20,50%

25,50%

30,50%

40,50%

Mindestlohn + 451 Lei

Mindestlohn + 500 Lei

15,00%

20,00%

25,00%

30,00%

40,00%

Mindestlohn + 501 Lei

Mindestlohn + 550 Lei

14,50%

19,50%

24,50%

29,50%

39,50%

Mindestlohn + 551 Lei

Mindestlohn + 600 Lei

14,00%

19,00%

24,00%

29,00%

39,00%

Mindestlohn + 601 Lei

Mindestlohn + 650 Lei

13,50%

18,50%

23,50%

28,50%

38,50%

Mindestlohn + 651 Lei

Mindestlohn + 700 Lei

13,00%

18,00%

23,00%

28,00%

38,00%

Mindestlohn + 701 Lei

Mindestlohn + 750 Lei

12,50%

17,50%

22,50%

27,50%

37,50%

Mindestlohn + 751 Lei

Mindestlohn + 800 Lei

12,00%

17,00%

22,00%

27,00%

37,00%

Mindestlohn + 801 Lei

Mindestlohn + 850 Lei

11,50%

16,50%

21,50%

26,50%

36,50%

Mindestlohn + 851 Lei

Mindestlohn + 900 Lei

11,00%

16,00%

21,00%

26,00%

36,00%

Mindestlohn + 901 Lei

Mindestlohn + 950 Lei

10,50%

15,50%

20,50%

25,50%

35,50%

Mindestlohn + 951 Lei

Mindestlohn + 1.000 Lei

10,00%

15,00%

20,00%

25,00%

35,00%

Mindestlohn +1001 Lei

Mindestlohn + 1.050 Lei

9,50%

14,50%

19,50%

24,50%

34,50%

Mindestlohn + 1.051 Lei

Mindestlohn + 1.100 Lei

9,00%

14,00%

19,00%

24,00%

34,00%

Mindestlohn + 1.101 Lei

Mindestlohn + 1.150 Lei

8,50%

13,50%

18,50%

23,50%

33,50%

Mindestlohn + 1.151 Lei

Mindestlohn + 1.200 Lei

8,00%

13,00%

18,00%

23,00%

33,00%

Mindestlohn + 1.201 Lei

Mindestlohn + 1.250 Lei

7,50%

12,50%

17,50%

22,50%

32,50%

Mindestlohn + 1.251 Lei

Mindestlohn + 1.300 Lei

7,00%

12.00%

17,00%

22,00%

32,00%

Mindestlohn + 1.301 Lei

Mindestlohn + 1.350 Lei

6,50%

11,50%

16,50%

21,50%

31,50%

Mindestlohn + 1.351 Lei

Mindestlohn + 1.400 Lei

6,00%

11,00%

16,00%

21,00%

31,00%

Mindestlohn + 1.401 Lei

Mindestlohn + 1.450 Lei

5,50%

10,50%

15,50%

20,50%

30,50%

Mindestlohn + 1.451 Lei

Mindestlohn + 1.500 Lei

5,00%

10,00%

15,00%

20,00%

30,00%

Mindestlohn + 1.501 Lei

Mindestlohn + 1.550 Lei

4,50%

9,50%

14,50%

19,50%

29,50%

Mindestlohn + 1.551 Lei

Mindestlohn + 1.600 Lei

4,00%

9,00%

14,00%

19,00%

29,00%

Mindestlohn + 1.601 Lei

Mindestlohn + 1.650 Lei

3,50%

8,50%

13,50%

18,50%

28,50%

Mindestlohn + 1.651 Lei

Mindestlohn + 1.700 Lei

3,00%

8,00%

13,00%

18,00%

28,00%

Mindestlohn + 1.701 Lei

Mindestlohn + 1.750 Lei

2,50%

7,50%

12,50%

17,50%

27,50%

Mindestlohn + 1.751 Lei

Mindestlohn + 1.800 Lei

2,00%

7.00%

12,00%

17,00%

27,00%

Mindestlohn + 1.801 Lei

Mindestlohn + 1.850 Lei

1,50%

6,50%

11,50%

16,50%

26,50%

Mindestlohn + 1.851 Lei

Mindestlohn + 1.900 Lei

1,00%

6,00%

11,00%

16,00%

26,00%

Mindestlohn + 1.901 Lei

Mindestlohn + 1.950 Lei

0,50%

5,50%

10,50%

15,50%

25,50%

Mindestlohn + 1.951 Lei

Mindestlohn + 2.000 Lei

0,00%

5,00%

10,00%

15,00%

25,00%

 

 

Für Steuerpflichtige, die monatliche Bruttoeinkünfte aus Löhnen und Gehältern erzielen, die bis zu 2.000 Lei über dem Mindestbruttogrundlohn des Landes liegen, wird kein persönlicher Grundabzug gewährt.

 

Unterhaltsberechtigt sind der Ehegatte, Kinder oder andere Familienangehörige, Verwandte des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten bis einschließlich des zweiten Grades, deren steuerpflichtiges und nicht steuerpflichtiges Einkommen 20 % des garantierten Mindestbruttogrundlohns pro Land nicht übersteigt.

Wird eine Person von mehreren Steuerpflichtigen unterstützt, wird der Betrag, der den persönlichen Grundfreibetrag darstellt, gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien einem einzigen Steuerpflichtigen zugerechnet. Für minderjährige Kinder von Steuerpflichtigen wird der Grundfreibetrag jedem Steuerpflichtigen zugerechnet, der für sie sorgt.

Die minderjährigen Kinder des Steuerpflichtigen bis zum Alter von 18 Jahren werden als unterhaltsberechtigt betrachtet.

Der Grundfreibetrag wird für die unterhaltsberechtigten Personen des Steuerpflichtigen für den Besteuerungszeitraum des Steuerjahres gewährt, in dem sie unterhaltsberechtigt waren. Der Zeitraum wird zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf ganze Monate abgerundet.

Natürliche Personen, die land- und forstwirtschaftliche Flächen von mehr als 10.000 m2 in Hügel- und Berggebieten und mehr als 20.000 m2 in Berggebieten besitzen, gelten nicht als Unterhaltsberechtigte.

 

Der zusätzliche persönliche Abzug wird wie folgt gewährt:

 

a) 15 % des Mindestbruttogrundgehalts pro Land als garantierte Zahlung für Personen bis zum 26. Lebensjahr, die ein Lohneinkommen bis zu 2.000 Lei über dem Mindestbruttogrundgehalt pro Land erzielen;

b) 100 Lei monatlich für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr, wenn das Kind in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist, an den Elternteil, der ein Lohneinkommen erzielt, unabhängig von der Höhe dieses Einkommens.

 

Wenn beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkommen, wird der in Absatz 10 Buchstabe b) vorgesehene zusätzliche persönliche Abzug einem der Elternteile gegen Vorlage der Bescheinigung über die Einschreibung des Kindes in einer Bildungseinrichtung und einer Erklärung des begünstigten Elternteils über seine Eigenverantwortung gewährt.

 

Wir präzisieren, dass wir mit Elternteil Folgendes meinen: den leiblichen Elternteil gemäß dem Gesetz Nr. 287/2009 über das Zivilgesetzbuch, neu veröffentlicht, in seiner geänderten Fassung, den Adoptierenden, die Person, die das Kind/die Kinder zur Adoption freigibt, die Person, die das Kind in Pflege oder Vormundschaft hat, die Person, die gemäß Artikel 104 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 272/2004 über den Schutz und die Förderung der Rechte des Kindes, neu veröffentlicht, in seiner geänderten und ergänzten Fassung, benannt ist.

Wenn beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkommen, wird der zusätzliche persönliche Abzug gemäß Buchstabe b) – wie oben erwähnt – einem der Elternteile gegen Vorlage des Dokuments, das die Einschreibung des Kindes in einer Bildungseinrichtung bescheinigt, und einer Erklärung des begünstigten Elternteils über seine Eigenverantwortung gewährt.

Ist ein Elternteil bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, muss der Elternteil, der in den Genuss des zusätzlichen persönlichen Abzugs gemäß Buchstabe b) kommt, zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten erklären, dass er keine derartigen Abzüge von einem anderen Arbeitgeber erhält.

 

Die Änderung gilt ab dem Einkommen für Januar 2023.

 

Rechtsgrundlage:

– Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

– Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung   (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).