Im Amtsblatt Nr. 89 vom 1. Februar 2023 wurde die Gemeinsame Verordnung MF/MADR Nr. 794/37/2023 über die Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 2119/274/2022 zur Genehmigung des Verfahrens für die Gewährung von staatlichen Bürgschaften und Zuschüssen sowie die Vereinbarung über die Zahlung von Bürgschaften und Zuschüssen und die Durchführungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Komponente RURAL INVEST von IMM INVEST PLUS veröffentlicht.
Dem Dokument zufolge beträgt die Gesamtobergrenze der Garantien, die im Rahmen der staatlichen Beihilferegelung während ihrer Gültigkeitsdauer, d.h. ab ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission bis zum 31. Dezember 2023, gewährt werden können, 4.400.000.000 Lei, davon 3.494.044.655 Lei im Jahr 2023.
Es ist sehr wichtig, dass die Obergrenze für das Jahr 2023 auf Vorschlag des FGCR und mit Zustimmung des Finanzministeriums im Rahmen der Gesamtobergrenze, die dem FGCR für die Komponenten RURAL INVEST und AGRO IMM INVEST bzw. für die Gewährung von Garantien im Rahmen des Programms zugewiesen wurde, zwischen den Komponenten der vom FGCR verwalteten staatlichen Beihilferegelung umverteilt werden kann, und zwar in Abhängigkeit vom Grad der Ausschöpfung der zugewiesenen Obergrenzen und dem Tempo der Gewährung von Garantien
Das Verfahren regelt die Modalitäten und Bedingungen für die Gewährung, Überwachung und Erledigung der Anträge auf Auszahlung staatlicher Bürgschaften und Zuschüsse gemäß OUG Nr. 99/2022 über die Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung Imm Invest Plus und ihrer Komponenten – IMM Invest Romania, Agro IMM Invest, IMM Prod, Garant Construct, Innovation und Rural Invest, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, durch den Rural Credit Guarantee Fund IFN – S. A. (FGCR) als Treuhänder des Staates über das Finanzministerium (MF) für ein oder mehrere Investitionsdarlehen und/oder ein oder mehrere Betriebsmitteldarlehen, für die der Staat über das MF eine Bürgschaft in Höhe von maximal 90 % des Finanzierungsbetrags übernimmt, ohne Zinsen, Provisionen und Bankgebühren im Zusammenhang mit dem garantierten Darlehen.
Der Höchstbetrag der staatlich garantierten Finanzierung, der einem Begünstigten in der Nahrungsmittelindustrie, einschließlich der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie, gewährt werden kann, beträgt 10.000.000 Lei und im Falle von Begünstigten in der Primärlandwirtschaft, der Aquakultur und der Fischzucht 5.000.000 Lei, wobei der höhere der in den Buchstaben a) bis c) genannten Beträge wie folgt gewährt wird:
a) 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Begünstigten in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden, d. h. der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden des Bruttoeinkommens, bzw. der jährlichen Einkommensnorm im Falle von natürlichen Personen, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, gemäß der einzigen Erklärung über die von natürlichen Personen zu entrichtenden Einkommensteuern und Sozialbeiträge, die den zuständigen Steuerbehörden vorgelegt wird; bei Unternehmen, die weniger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Bürgschaft gegründet wurden, wird die Obergrenze auf der Grundlage der Dauer der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beantragung der Bürgschaft berechnet: (i) bei Begünstigten, die Jahresabschlüsse vorlegen, wird die Obergrenze auf der Grundlage der gegebenenfalls vorgelegten Jahresabschlüsse sowie der monatlichen Probebilanzen für die Dauer der Tätigkeit des Unternehmens berechnet; ii) bei Begünstigten, die Einkünfte aus selbständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit erzielen, deren Einkommen auf der Grundlage der Einkommensnorm oder gegebenenfalls gemäß der bei den zuständigen Steuerbehörden eingereichten einzigen Erklärung über die von natürlichen Personen zu entrichtenden Einkommensteuern und Sozialbeiträge ermittelt wird, wird die Obergrenze auf der Grundlage der jährlichen Daten berechnet;
oder
b) 50 % der Strom-, Wärme- und Erdgaskosten der letzten 12 Monate vor dem Monat, in dem der Beihilfeantrag gestellt wird; bei neu gegründeten Unternehmen, die keine vollständigen Aufzeichnungen für die 12 Monate vor der Einreichung des Beihilfeantrags haben, wird die Obergrenze auf der Grundlage der Dauer der Tätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Einreichung des Garantieantrags berechnet;
oder
c) In Fällen, in denen die unter Buchstabe a oder b genannten Obergrenzen den Liquiditätsbedarf nicht decken, kann der Darlehensbetrag auf begründeten Antrag des potenziellen Darlehensnehmers so festgesetzt werden, dass er den Liquiditätsbedarf zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung für die nächsten zwölf Monate im Falle von KMU und für die nächsten sechs Monate im Falle von Großunternehmen und kleinen Unternehmen mit mittlerer Marktkapitalisierung deckt. Begründet wird dies damit, dass der Begünstigte in Sektoren tätig ist, die besonders von den direkten oder indirekten Auswirkungen von Aggressionen betroffen sind, einschließlich der von der Europäischen Union (EU) und ihren internationalen Partnern verhängten Sanktionen sowie der von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen. Zu diesen Auswirkungen können Unterbrechungen der Lieferketten oder ausstehende Zahlungen aus Russland oder der Ukraine, ein erhöhtes Risiko von Cyberangriffen oder Preiserhöhungen für bestimmte Vorleistungen oder Rohstoffe gehören, die von der aktuellen Krise betroffen sind.
Die besonders betroffenen Sektoren sind die Sektoren/Gebiete, die im Rahmen der staatlichen Beihilferegelung förderfähig sind. Der Liquiditätsbedarf kann sowohl Betriebskapitalkosten als auch Investitionskosten umfassen, sofern der Begünstigte entsprechende Belege vorlegt. Begünstigte, die ihren Liquiditätsbedarf durch Beihilfen im Rahmen der Programme IMM INVEST ROMANIA, einschließlich der Teilprogramme AGRO IMM INVEST, IMM PROD, GARANT CONSTRUCT oder RURAL INVEST, oder durch andere Beihilfen im Rahmen staatlicher Beihilferegelungen, die auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entwickelt wurden, finanziert haben, kommen für eine Unterstützung im Rahmen dieser staatlichen Beihilferegelung nicht in Betracht, es sei denn, ein Teil dieses Bedarfs blieb ungedeckt. Diese Möglichkeit wird für Begünstigte genutzt, deren Umsatz oder Energierechnung kein guter Indikator für die Vorhersage der Ausgaben in den kommenden Monaten ist (z. B. wenn es sich bei dem Begünstigten um ein neues Unternehmen oder ein Start-up-Unternehmen handelt) oder die mehr Liquidität benötigen, um in der derzeitigen Wirtschaftslage zu überleben.
Nützliche Details:
- Im Rahmen der mit dieser Komponente verbundenen staatlichen Beihilferegelung deckt die staatliche Beihilfe den Betrag der von den Begünstigten der Komponente geschuldeten Zinsen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Darlehensgewährung sowie den vollen Betrag der Verwaltungsgebühr und der Risikovergütung ab, die während der gesamten Laufzeit des garantierten Darlehens im Rahmen der Komponente fällig sind und aus dem Staatshaushalt über den MF-Haushalt im Rahmen der im Haushalt für diesen Zweck genehmigten Mittel gewährt werden.
- Die im Rahmen dieser Komponente gewährte staatliche Beihilfe wird mit der im Rahmen des Programms IMM INVEST PLUS, einschließlich seiner Komponenten, gewährten Beihilfe kumuliert.
- Das Programm IMM INVEST PLUS wird am Tag der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Genehmigung der staatlichen Beihilferegelung in Kraft treten, und die Garantieverträge für die Programmkomponenten werden bis zum 31. Dezember 2023 ausgestellt. Die Zinszahlungen werden bis einschließlich 31. März 2026 geleistet.
- Die Höchstdauer der Finanzierung von Investitionskrediten beträgt 72 Monate, einschließlich der tilgungsfreien Zeit, und kann nicht verlängert werden. Zu Beginn der Darlehenslaufzeit können die Kreditinstitute auf Antrag der Begünstigten eine tilgungsfreie Zeit von bis zu 18 Monaten einräumen.
- Die maximale Finanzierungsdauer für Betriebsmittelkredite beträgt 36 Monate, ohne die Möglichkeit einer Verlängerung.
- Bei Betriebsmittelkrediten gilt zumindest in den letzten 12 Monaten der Laufzeit der Garantie der Tilgungsplan, ohne dass der Begünstigte die Möglichkeit hat, Beträge aus dem Kredit abzurufen/zu verwenden.
- Die Laufzeit der gewährten Garantien darf 6 Jahre für Investitionskredite und 3 Jahre für Betriebsmittelkredite nicht überschreiten.
Im Rahmen der Komponente RURAL INVEST sind für die im Garantievertrag und in der Finanzierungsvereinbarung genannten CAEN-Codes folgende Aktivitäten förderfähig:
a) Erwerb von Ausrüstungen/Maschinen/Werkzeugen/Transportmitteln/sonstigen Anlagegütern, einschließlich MwSt;
b) Erwerb von immateriellen Vermögenswerten: Software/Softwarelizenzen/Patente, einschließlich Mehrwertsteuer;
c) Erwerb von Produktions-/Dienstleistungs-/Lagerhallen/Lagerhäusern/Baugrundstücken, einschließlich MwSt;
d) Erwerb von Aktien und Vorräten;
e) Bau von Produktions-/Dienstleistungs-/Geschäfts-/Lagergebäuden, einschließlich MwSt;
f) Ausgaben für Kapitalreparaturen, Modernisierung von Betriebsgebäuden/Hauptsitzen/Werkstätten, einschließlich MwSt;
g) sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit dem Investitionsplan, einschließlich MwSt;
h) produktive biologische Aktiva, einschließlich MwSt;
i) Ausgaben für Lieferung/Produktion/Entsorgung;
j) Ausgaben für Bau- und/oder Dienstleistungen;
k) Ausgaben für die Bildung/Verarbeitung/Bewertung von Vorräten;
l) Ausgaben für die Instandhaltung, laufende Reparaturen von Räumlichkeiten/Werkstätten/Arbeitsplätzen;
m) andere Arten von Ausgaben, die für die Durchführung der laufenden Tätigkeiten erforderlich sind;
n) Ausgaben für Gehälter und ähnliche Kosten für alle vom Begünstigten durchgeführten Tätigkeiten;
o) Ausgaben für Miete/Nebenkosten;
p) Steuern/Abgaben/Beiträge/sonstige Beträge, die dem allgemeinen konsolidierten Haushalt geschuldet werden und für deren Zahlung der Begünstigte für alle von ihm durchgeführten Tätigkeiten verantwortlich ist;
q) sonstige Betriebskosten;
r) biologische Vermögenswerte in Form von Vorräten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Ausgaben für biologische Vermögenswerte in Form von Vorräten.
Der Begünstigte kann aus dem Kredit auch Ausgaben für andere förderfähige CAEN-Codes tätigen, sofern diese nach dem Gesetz Nr. 265/2022 über das Handelsregister und für die Änderung und Vervollständigung anderer normativer Akte, die sich auf die Eintragung in das Handelsregister auswirken, zugelassen sind.
Für den Fall, dass aus dem Kredit Zahlungen für andere förderfähige CAEN-Codes getätigt wurden, diese jedoch nicht in der Finanzierungsvereinbarung/dem Garantievertrag aufgeführt sind, übermittelt das Kreditinstitut der Komponente RURAL INVEST eine Kopie der vom Begünstigten vorgelegten Prüfbescheinigung, in der im Abschnitt „Zugelassene Stellen/Tätigkeiten“ diese förderfähigen CAEN-Codes aufgeführt sind.
Die Unternehmen, die Begünstigte der Komponente RURAL INVEST sind und die zum Zeitpunkt der Antragstellung kumulativ die folgenden Förderkriterien erfüllen, können Garantien und staatliche Beihilfen im Rahmen der Regelung in Anspruch nehmen:
a) die Kreditvergaberegeln des Kreditgebers und die Garantievorschriften des F.G.C.R. einhält;
b) zum Zeitpunkt der Beantragung der Staatsgarantie keine ausstehenden Kredite, auch nicht für Leasingfinanzierungen, hat oder, falls es ausstehende Kredite hat, diese in der Datenbank des Zentralen Kreditrisikocenters (Central Credit Risk Centre, nachstehend C.R.C. genannt) in die Kategorien A, B, C eingestuft sind
c) sie in den letzten 6 Monaten vor Beantragung der Staatsgarantie nicht in der Datenbank der Zentralen Datenbank für Zahlungsvorfälle mit einem Scheckverbot und mit größeren Vorfällen mit Solawechseln aufgeführt sind;
d) es wurde kein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet;
dem Kreditinstitut Sicherheiten vorlegen, die im Falle von Investitionskrediten zusammen mit der staatlichen Bürgschaft und den gesetzlichen Immobilien- und/oder Mobilienhypotheken auf die mit dem Kredit finanzierten Vermögenswerte mindestens 100 % des Finanzierungsbetrags abdecken. Können bei Investitionskrediten keine gesetzlichen Hypotheken auf die mit dem Kredit erworbenen Vermögenswerte bestellt werden, so werden gesetzliche Hypotheken auf andere bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte oder Bankeinlagen des Begünstigten und/oder dritter Bürgen bestellt, die 100 % des Finanzierungsbetrags im Verhältnis zum Prozentsatz der Bürgschaft abdecken. Bei Investitionskrediten muss der Marktwert der verpfändeten Vermögenswerte mindestens so hoch sein wie der Finanzierungsbetrag. Bei Investitionskrediten, die für den Erwerb von Software gewährt werden, stellt der Begünstigte zusätzlich andere Sicherheiten (Sicherheitsleistungen), die zusammen mit der Staatsgarantie mindestens 100 % des Finanzierungsbetrags abdecken. Für Investitionskredite, die für den Erwerb von Aktien gewährt werden, werden zusätzlich zur gesetzlichen Hypothek auf die Aktien gesetzliche Hypotheken auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder auf Bankeinlagen des Begünstigten und/oder dritter Bürgen bestellt, die zusammen mit der staatlichen Garantie mindestens 100 % des Finanzierungsbetrags abdecken. Bei Betriebsmittelkrediten/-darlehen umfasst die Garantiestruktur eine gesetzliche bewegliche Hypothek auf die Guthaben aller Konten, die der Begünstigte bei dem Kreditinstitut eröffnet hat, zusammen mit der staatlichen Garantie;
f) keine ausstehenden Steuerverbindlichkeiten und andere Haushaltsforderungen, die von der zentralen Steuerbehörde verwaltet werden, gemäß Artikel 1 Punkt 31 des Gesetzes Nr. 207/2015 über die Steuerverfahrensordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung registriert. Wenn der Begünstigte solche ausstehenden Verbindlichkeiten anmeldet, ist er verpflichtet, sie aus dem Betriebsmittelkredit/der Kreditlinie zu begleichen, der/die im Rahmen der staatlichen Beihilferegelung gewährt wurde. Bei Investitionskrediten muss der Begünstigte im Falle derartiger ausstehender Verbindlichkeiten vor der Beantragung der Bürgschaft einen Zahlungsnachweis erbringen;
g) keine Rückforderungsentscheidungen über staatliche Beihilfen gegen ihn ergangen sind oder, falls solche Entscheidungen ergangen sind, sie gemäß den geltenden Rechtsvorschriften vollstreckt wurden;
h) sie haben keine anderen Arten von staatlichen Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten beantragt;
i) die Verwalter, natürliche und/oder juristische Personen mit Wohnsitz in Rumänien, sind zum Zeitpunkt der Beantragung der staatlichen Bürgschaft weder vorbestraft noch steuerlich vorbestraft, und es liegen keine gültigen Dokumente vor. Im Falle von Verwaltern, bei denen es sich um natürliche und/oder juristische Personen handelt, die nicht in Rumänien ansässig sind, muss die natürliche Person bzw. der Vertreter der juristischen Person eine beglaubigte Eigenverantwortungserklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie keine Handlungen begangen haben und sich nicht in einer Situation befunden haben, die im Steuer- bzw. Strafregister eingetragen ist, sowie dass sie in Rumänien nicht steuerlich registriert sind.
j) von der Krise gemäß den Bestimmungen der Mitteilung der Europäischen Kommission – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft als Reaktion auf die Aggression Russlands gegen die Ukraine Nr. 2022/C 131 I/01 betroffen ist, gemäß der vom Empfänger der Finanzierung ausgefüllten und unterzeichneten Erklärung über die Eigenverantwortung;
k) die Finanzierung zur Deckung des Liquiditätsbedarfs gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c entspricht der Differenz, die bei der Finanzierung des Liquiditätsbedarfs, die auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zur Deckung des Liquiditätsbedarfs durch Beihilfen im Rahmen der IMM INVEST ROMANIA-Programme gewährt wurde, ungedeckt blieb, einschließlich der Teilprogramme AGRO IMM INVEST, IMM PROD, GARANT CONSTRUCT oder RURAL INVEST oder anderer Beihilfen, die im Rahmen staatlicher Beihilferegelungen auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewährt wurden, gemäß der vom Empfänger der Finanzierung ausgefüllten und unterzeichneten Erklärung über die Eigenverantwortung.
Begünstigte, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten zur Verhängung dieser Sanktionen ausdrücklich genannt sind, Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden, und Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die EU-Sanktionen verhängt wurden, kommen für Fazilitäten im Rahmen der Komponente RURAL INVEST nicht in Betracht, sofern die Beihilfe die Ziele der einschlägigen Sanktionen untergraben würde, was jedoch nicht auf sie beschränkt ist.
Ein Unternehmen, das Teil einer größeren Unternehmensgruppe ist oder von dieser übernommen wurde, kommt für staatliche Beihilfen im Rahmen dieser Regelung nicht in Betracht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen sind und dass die Schwierigkeiten zu gravierend sind, um von der Gruppe bewältigt zu werden. In solchen Fällen wird normalerweise ein erheblicher Beitrag der Gruppe zu den Kosten der Solvabilitätsmaßnahme verlangt
Rechtliche Grundlage:
– MF-Verordnung 794/2023 zur Änderung und Vervollständigung der Verordnung des Finanzministers und des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Nr. 2.119/274/2022 zur Genehmigung des Verfahrens zur Gewährung von Landesbürgschaften und der Zuwendung sowie der Bürgschafts- und Auszahlungsvereinbarung für Zuwendungen und der Durchführungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Komponente RURAL INVEST innerhalb des IMM INVEST PLUS;
– MF-Verordnung 2119/2022 zur Genehmigung des Verfahrens zur Gewährung staatlicher Bürgschaften und der Zuwendung sowie der Bürgschafts- und Auszahlungsvereinbarung und der Durchführungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Komponente RURAL INVEST innerhalb des IMM INVEST PLUS.