Standlage: Der Geschäftsführer eines Unternehmens, der laut Satzung auch Arbeitnehmer ist, möchte seine touristischen Leistungen im Jahr 2023 abrechnen. Da die nicht steuerpflichtige Höchstgrenze 33 % beträgt, soll ein monatlicher Betrag bis zur Höchstgrenze gewährt werden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung für die touristischen Dienstleistungen beläuft sich auf 15.000 Lei.
Kann das Unternehmen auf der Grundlage dieser Rechnung jeden Monat 33 % des Gehalts des Arbeitnehmers zahlen, bis die Obergrenze von 33 % erreicht ist?
Lösung: Gemäß der aktualisierten Steuergesetzgebung, Artikel 76 Absatz (4^1) und (4^2) :
Das folgende monatliche Gesamteinkommen stellt kein steuerpflichtiges Einkommen im Sinne der Einkommensteuer dar, und zwar bis zu einer monatlichen Obergrenze von höchstens 33 % des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht, oder des monatlichen Gehalts/der monatlichen Vergütung, das/die nach dem Gesetz gewährt wird:
(…)
- d) die Kosten für touristische und/oder therapeutische Leistungen, einschließlich Transport, während der Urlaubszeit für die eigenen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, die vom Arbeitgeber gewährt werden, wie im Arbeitsvertrag oder in den internen Vorschriften vorgesehen, oder die auf der Grundlage von Sondergesetzen erhalten und/oder aus dem Haushalt finanziert werden, und zwar im Rahmen einer jährlichen Obergrenze für jeden Arbeitnehmer, die der Höhe eines durchschnittlichen Bruttolohns entspricht, der als Grundlage für den Haushalt der staatlichen Sozialversicherung für das Jahr dient, in dem sie gewährt wurden; (…)
Die Reihenfolge, in der die in Absatz (4^1) genannten Einkünfte in die monatliche Obergrenze von höchstens 33 % des Grundgehalts, das der ausgeübten Tätigkeit entspricht, oder des Monatsgehalts/Monatslohns, das/der gemäß dem Gesetz gewährt/zugewiesen wird, einbezogen werden, wird vom Arbeitgeber festgelegt.
Was die Abrechnung der touristischen Dienstleistungen betrifft, so werden diese nach dem durchschnittlichen Bruttoverdienst berechnet, der als Grundlage für den Haushalt der staatlichen Sozialversicherung für 2023 dient.
Nach dem Gesetz Nr. 369/2022 über den Haushalt der staatlichen Sozialversicherung für 2023 beträgt der durchschnittliche Bruttoverdienst, der als Grundlage für den Haushalt der staatlichen Sozialversicherung für 2023 dient, 6.789 Lei.
Daher kann die Abrechnung von Touristen- und/oder Behandlungsdienstleistungen, einschließlich Transport, während der Urlaubszeit für eigene Arbeitnehmer und deren Familienmitglieder durch den Arbeitgeber bis zu 6.789 Lei im Jahr 2023 erfolgen.
Selbst wenn der jährliche nicht steuerpflichtige Betrag für touristische Dienstleistungen 6789 Lei beträgt, können im Januar nur 33 % des Grundgehalts des Verwalters des Unternehmens als Arbeitnehmer abgerechnet werden, da die Gesetzgebung nicht vorsieht, dass die nicht genutzte Obergrenze von 6789 Lei auf die folgenden Monate übertragen werden kann, in denen der Arbeitnehmer nicht im Urlaub ist.
Wenn der Arbeitnehmer also beispielsweise im Februar in Urlaub ist, kann er auch im Februar ein nicht steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 33 % seines Grundgehalts beziehen.
Der Unterschied zwischen der auf diese Weise berechneten steuerfreien Obergrenze und dem Betrag von 15 000 Lei wird als Lohneinkommen behandelt.
Die Lösung für den Arbeitnehmer, um in den Genuss des vollen steuerfreien Betrags zu kommen, besteht darin, in mehreren Monaten des Jahres in Urlaub zu gehen, bis die Obergrenze von 6789 Lei erreicht ist.
Von den 15.000 Lei, die das Unternehmen an den Arbeitnehmer zahlt, macht das nicht steuerpflichtige Einkommen also 33 % des Grundgehalts für Januar 2023 aus, der Rest wird als Lohneinkommen behandelt.
Rechtsgrundlage:
-Gesetz 369/2022 Staatliches Sozialversicherungsbudget für das Jahr 2023, in der geänderten und ergänzten Fassung;
-Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht in MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung.