Muster und Inhalt des ,,Antragsformblatts für die Steuerregistrierung”

Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 58 vom 20. Januar 2023 wurde die Gemeinsame Verordnung Nr. 2.509/5.672/C/2022 des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde und des Justizministers zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formblatts „Antrag auf steuerliche Registrierung“ und der Anweisungen zum Ausfüllen des Formblatts „Antrag auf steuerliche Registrierung“ veröffentlicht.

Wir weisen darauf hin, dass die folgenden Kategorien von Haushaltsverpflichtungen unter diese Steueranwendung fallen:

  • Körperschaftssteuer;
  • Einkommensteuer für Kleinstunternehmen;
  • Steuer auf Einkommen aus Lohn und lohnähnlichen Einkünften;
  • Obligatorische Sozialbeiträge;
  • Beitrag zur Arbeitsversicherung;

Der Antrag auf steuerliche Eintragung wird von juristischen oder befugten natürlichen Personen, Einzelunternehmen und Familienbetrieben ausgefüllt und eingereicht, die der Pflicht zur Eintragung bzw. Eintragung in das Handelsregister unterliegen.

 Der Antrag ist auszufüllen und bei der einzigen Geschäftsstelle des Handelsregisteramtes beim Gericht anlässlich der Eintragung bzw. Registrierung im Handelsregister vor Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit einzureichen.

Nützliche Bemerkungen:

Die Neuheit ist das Auftreten dieses speziellen Antragsformblatts für den einmaligen Registrierungscode, das dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister beigefügt wird. Es sei darauf hingewiesen, dass der frühere Antrag auf Eintragung eines neu gegründeten Unternehmens ein Häkchen für die steuerliche Eintragung und einen Anhang mit einer Erklärung enthielt, die bestimmte Informationen im Zusammenhang mit der steuerlichen Eintragung enthielt.

Die bisher für die Steuerregistrierung verwendete Erklärung enthielt zwar weitgehend dieselben Informationen wie der neue Antrag auf Steuerregistrierung, der Unterschied besteht jedoch darin, dass die ANAF (zusammen mit dem Justizministerium) nun per Erlass genau festlegt, welche Informationen für die Erlangung des eindeutigen Codes erforderlich sind.

Wie im neuen ONRC-Gesetz (Nr. 265/2022), das ab dem 26. November 2022 gilt, vorgesehen, übermitteln die ONRC-Büros für die Zuweisung des eindeutigen Registrierungscodes die Daten aus dem Antrag auf steuerliche Registrierung, der dem Antrag auf Eintragung ins Handelsregister beigefügt ist, an die ANAF. Auf der Grundlage dieser Daten weist die ANAF den eindeutigen Registrierungscode zu, der dann in die Registrierungsbescheinigung für neu gegründete Unternehmen eingetragen wird.

 

Antrag auf steuerliche Registrierung

(- Anlage zum Antrag auf Eintragung in das Handelsregister)

Nr. ………… Datum  …………

|_| Rechtsperson

|_| Natürliche Person

STEUERVEKTORDATEN

1. Gewinnsteuer

 

1.1. Unter Berücksichtigung  ab dem Datum

  

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1.2. Steuerlicher Zeitraum  :

1.2.1. Vierteljährlich  

 

1.2.2. Jährlich  

 

2. Einkommensteuer für Kleinstunternehmen

 

2.1. Unter Berücksichtigung  ab dem Datum

  

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3. Steuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern und Sozialbeiträge

 

3.1. Angaben zur Bestimmung des Steuerzeitraums 

3.1.1. Durchschnittliche Anzahl von Mitarbeitern bis zu 3 Mitarbeitern exklusiv

 

3.1.2. Geschätztes Gesamteinkommen von bis zu 100.000 €

 

3.2. Steuerlicher Zeitraum  :

3.2.1. Monatlich gemäß Gesetz

 

3.2.2. Vierteljährlich  

 

3.3. Steuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern

 

3.3.1. Unter Berücksichtigung  ab dem Datum

  

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3.4. Sozialversicherungsbeitrag (vom Arbeitnehmer zu entrichten)

 

3.4.1. Unter Berücksichtigung  ab dem Datum

  

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Sozialversicherungsbeitrag (vom Arbeitnehmer zu entrichten)

 

3.5.1. Unter Berücksichtigung  ab dem Datum

  

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3.6. Versicherungsbeitrag für Arbeit (zu Lasten des Arbeitgebers)

 

3.6.1. Unter Berücksichtigung  ab dem Datum

  

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4. Mehrwertsteuer

 

4.1. Geschätzter Umsatz, gemäß Artikel 310 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  , samt späteren Änderungen und Ergänzungen.

        

Lei

4.2. Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 1 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung in seiner geänderten und ergänzten Fassung, nachdem erklärt wurde, dass der Umsatz die in Artikel 310 Absatz 1 der Steuergesetzgebung vorgesehene Befreiungsschwelle in Bezug auf die besondere Befreiungsregelung für kleine Unternehmen erreichen oder überschreiten wird

 

4.3. Registrierung durch Entscheidung für die Anwendung des normalen Mehrwertsteuersystems gemäß Artikel 316 Absatz 1 Buchstabe a) Punkt 2 des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, bzw. wenn der geschätzte Umsatz gemäß Artikel 310 Absatz 2 der Steuergesetzgebung unter der in Artikel 310 Absatz 1 der Steuergesetzgebung vorgesehenen Befreiungsschwelle liegt

 

4.4. Steuerlicher Zeitraum  :

4.4.1. Monatlich

 

4.4.2. Vierteljährlich  

 

Vor- und Nachname der Person, die die Erklärung einreicht

 

Funktion

 

Unterschrift

 

Datum

  

/

  

/

    

Achtung! Für den Fall, dass Sie zusätzlich zu den hier erklärten Verpflichtungen noch andere dauerhafte Verpflichtungen haben, sind Sie verpflichtet, die Erklärung bei der zuständigen Steuerbehörde abzugeben.

 

AUSFÜLLEN DES ANTRAGS

Die Felder „Rechtsperson“ und „Natürliche Person“ sind je nach der Kategorie des Berufsangehörigen, der die Eintragung bzw. die Eintragung in das Handelsregister beantragt, mit X auszufüllen.

STEUERVEKTORDATEN

Zeile   1. Gewinnsteuer

Sie wird nur von den Steuerpflichtigen mit einem „X“ gekennzeichnet, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, diese Steuer zu erklären.

Zeile  1.1 ist mit dem Datum der Registrierung abgeschlossen.

Zeilen 1.2.1 und 1.2.2 – Kennzeichnung mit „X“ Steuerlicher Zeitraum, der zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Steuerschuld in den Steuervektor gültig ist.

Achtung! Der Zeitpunkt der Eintragung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Zeile   2. Einkommensteuer für Kleinstunternehmen

Sie wird von Steuerpflichtigen, die nach dem Gesetz zur Erklärung und Zahlung der Steuer auf das Einkommen von Kleinstunternehmen verpflichtet sind, mit „X“ gekennzeichnet.

Zeile  2.1 ist mit dem Datum der Registrierung abgeschlossen.

Achtung! Das Datum der Eintragung wird gemäß den Bestimmungen von Titel III „Steuer auf das Einkommen von Kleinstunternehmen“ des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung   in seiner geänderten und ergänzten Fassung festgelegt.

Zeile   3. Steuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern und Sozialbeiträge

Zeile  3.1. Angaben zur Bestimmung des Steuerzeitraums 

Zeile  3.1.1 „Durchschnittliche Anzahl von Mitarbeitern bis zu 3 Mitarbeitern exklusiv“ und Zeile  3.1.2 „Geschätztes Gesamteinkommen von bis zu 100. 000 €“ ist von den in Artikel 147 Absatz (10) der Steuergesetzgebung   genannten Steuerpflichtigen anzukreuzen, die sich im Laufe des Jahres niederlassen und die davon ausgehen, dass sie im Laufe des Jahres durchschnittlich bis zu 3 Arbeitnehmer ausschließlich beschäftigen und gegebenenfalls ein Gesamteinkommen von bis zu 100.000 € erzielen werden

Zeile   3.2. Steuerlicher Zeitraum 

Die Zeile  3.2.1 wird von Steuerpflichtigen angekreuzt, die nach dem Gesetz verpflichtet sind, die Lohnsteuer und die Sozialbeiträge monatlich zu erklären.

Zeile  3.2.2 wird von Steuerpflichtigen im Sinne von Artikel 147 Absatz 4 der Steuergesetzgebung   mit „X“ gekennzeichnet.

Die Zeile  3.3. Steuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern wird nur von Steuerpflichtigen angekreuzt, die verpflichtet sind, die Steuer auf Einkommen aus Löhnen und Gehältern zu erklären.

Zeile  3.3.1 ist mit dem Datum der Registrierung abgeschlossen.

Achtung! Das Datum der Registrierung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.

Zeile  3.4. Sozialversicherungsbeitrag (vom Arbeitnehmer zu entrichten) wird von Steuerpflichtigen, die Arbeitgeber sind oder ihnen gleichgestellt sind, mit „X“ gekennzeichnet, da sie nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung   verpflichtet sind, diesen Beitrag zu melden.

Zeile  3.4.1 wird mit dem Datum der Registrierung abgeschlossen.

Achtung! Das Datum der Registrierung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.

Zeile  Sozialversicherungsbeitrag (vom Arbeitnehmer zu entrichten) wird von Steuerpflichtigen, die Arbeitgeber sind oder ihnen gleichgestellt sind, mit „X“ gekennzeichnet, die diesen Beitrag gemäß den Bestimmungen der Steuergesetzgebung zu melden haben.

Zeile  3.5.1 wird mit dem Datum der Registrierung abgeschlossen.

Achtung! Das Datum der Registrierung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.

Zeile  3.6. Versicherungsbeitrag für Arbeit (zu Lasten des Arbeitgebers) wird von Steuerpflichtigen, die Arbeitgeber sind oder ihnen gleichgestellt sind, mit einem „X“ gekennzeichnet, da sie nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung   verpflichtet sind, diesen Beitrag zu melden.

Zeile  3.6.1 wird mit dem Datum der Registrierung abgeschlossen.

Achtung! Das Datum der Registrierung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.

Zeile   4. Die Mehrwertsteuer wird von den Personen, die eine MwSt.-Registrierung beantragen, gemäß Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a) der Steuergesetzgebung mit „X“ gekennzeichnet.

Zeile  4.1. Schätzen Sie den Umsatz, den der Steuerpflichtige in der verbleibenden Zeit bis zum Ende des Kalenderjahres voraussichtlich erzielen wird, d. h. den Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige während des Kalenderjahres getätigt hat und die steuerpflichtig sind oder gegebenenfalls steuerpflichtig wären, wenn sie nicht von einem Kleinunternehmen erbracht würden, Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei denen der Ort der Leistung als im Ausland gelegen gilt, wenn die Steuer abzugsfähig wäre, wenn diese Umsätze gemäß Artikel 297 Absatz 4 Buchstabe b) der Steuergesetzgebung   in Rumänien getätigt würden, steuerfreie Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug und, wenn sie nicht zur Haupttätigkeit gehören, steuerfreie Umsätze ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Artikel 292 Absatz 2 Buchstaben a), b), e) und f) der Steuergesetzgebung  .

Ausnahmsweise werden die Lieferungen von Sachanlagen im Sinne von Artikel 266 Absatz 1 Nummer 3 der Steuergesetzgebung   und die Lieferungen von immateriellen Wirtschaftsgütern durch den Steuerpflichtigen nicht in den Umsatz einbezogen, wenn sie eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Haupttätigkeit darstellen.

Zeile 4.2 ist mit einem „X“ gekennzeichnet, wenn der Steuerpflichtige für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung optiert und einen Umsatz schätzt, der gleich oder höher ist als die in Artikel 310 Absatz (1) des Steuergesetzbuchs vorgesehene Befreiungsschwelle.

Zeile 4.3 wird mit einem „X“ markiert, wenn der Steuerpflichtige für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung optiert, obwohl der erklärte Umsatz unter der in Artikel 310 Absatz (1) des Steuergesetzbuchs vorgesehenen Befreiungsschwelle liegt.

Zeile   4.4. Steuerlicher Zeitraum 

Kennzeichnung mit „X“ Steuerlicher Zeitraum, der für die Mehrwertsteuer zu verwenden ist.

Ein Steuerpflichtiger, der sich im Laufe des Jahres registrieren lässt, erklärt zum Zeitpunkt der Registrierung den Umsatz, den er in der verbleibenden Zeit bis zum Ende des Kalenderjahres voraussichtlich erzielen wird. Übersteigt der geschätzte Umsatz nicht die in Artikel 322 Absatz 2 der Steuergesetzgebung vorgesehene Obergrenze, die nach der Anzahl der bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden Monate neu berechnet wird, muss der Steuerpflichtige im Jahr der Registrierung vierteljährliche Erklärungen abgeben. Übersteigt der geschätzte Umsatz die in Artikel 322 Absatz 2 der Steuergesetzgebung   vorgesehene Obergrenze, die nach der Zahl der bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden Monate neu berechnet wird, so hat der Steuerpflichtige den Kalendermonat als steuerlichen Zeitraum zugrunde zu legen.

Achtung! Die MwSt.-Registrierung gilt gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften ab dem Datum der Übermittlung der MwSt.-Registrierungsbescheinigung als gültig.

 

Rechtsgrundlage:

-ANAF-Erlass Nr. 2509/2022 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formulars „Antrag auf steuerliche Registrierung“ und der Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars „Antrag auf steuerliche Registrierung“;

-Gesetz 265/2022 über das Handelsregister und zur Änderung und Vervollständigung anderer normativer Akte, die die Eintragung in das Handelsregister betreffen;

-https://www.onrc.ro/index.php/ro/