An einen PJ (Rechtsperson) ausgeschüttete Dividenden (Fall)

Standlage: Ein Unternehmen A (in Rumänien) ist ab Dezember 2021 der alleinige Alleingesellschafter  von Unternehmen B (in Rumänien), die beide Körperschaftssteuer zahlen.

Im Juni 2022 wird beschlossen, die Gewinne von Unternehmen B in Form von Dividenden an Unternehmen A auszuschütten. Bis Ende 2022 werden die Dividenden nicht ausgezahlt.

Welche Verpflichtungen hat das Unternehmen B in Bezug auf die Dividendensteuer?

 

 

Lösung:

Gemäß Artikel 67 des Gesellschaftsgesetzes Nr. 31/1990 samt späteren Änderungen und Ergänzungen stellt der an jeden Gesellschafter zu zahlende Anteil am Gewinn eine Dividende dar.

 

Dividenden werden an die Gesellschafter im Verhältnis zum eingezahlten Grundkapital ausgeschüttet, wahlweise vierteljährlich auf der Grundlage des Zwischenabschlusses und jährlich nach Anpassung durch den Jahresabschluss, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Sie können wahlweise vierteljährlich innerhalb der von der Hauptversammlung oder gegebenenfalls durch Sondergesetze festgesetzten Frist ausgezahlt werden, wobei der Ausgleich der sich aus der Ausschüttung von Dividenden im Laufe des Jahres ergebenden Differenzen im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt. Die Zahlung der sich aus der Bereinigung ergebenden Unterschiede erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr.

 

Andernfalls schuldet das Unternehmen nach Ablauf dieser Frist die Strafzinsen, die gemäß Artikel 3 der Regierungsverordnung Nr. 13/2011 über die gesetzlichen Zinsen und Strafzinsen für Geldverpflichtungen sowie für die Regelung einiger finanzieller und steuerlicher Maßnahmen im Bankensektor, genehmigt durch das Gesetz Nr. 43/2012, mit späteren Ergänzungen, berechnet werden, wenn nicht durch die Satzung oder durch den Beschluss der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt hat, ein höherer Zinssatz festgelegt wurde.

Dividenden dürfen nur aus den nach dem Gesetz ermittelten Gewinnen ausgeschüttet werden.

Dividenden, die nach dem Zeitpunkt der Übertragung der Aktien fällig werden, gehören dem Übernehmer, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Gemäß Artikel 43, Absatz (4) des Steuergesetzbuches gelten die Bestimmungen dieses Artikels nicht für Dividenden, die von einer rumänischen juristischen Person an eine andere rumänische juristische Person gezahlt werden, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden jede dieser Personen kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. a) die juristische Person, die die Dividenden erhält:

(i) mindestens 10 % der Beteiligungspapiere der rumänischen juristischen Person hält, die die Dividenden ausschüttet, und zwar während eines Zeitraums von einem Jahr bis einschließlich des Datums der Auszahlung;

(ii) als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gegründet ist oder die Organisationsform einer anderen juristischen Person nach rumänischem Recht hat;

(iii) ohne die Möglichkeit einer Option oder Befreiung die Körperschaftssteuer oder eine andere Steuer, die an die Stelle der Körperschaftssteuer tritt, zahlt;

  1. b) die juristische Person, die die Dividenden ausschüttet:

(i) als Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder in der Organisationsform einer anderen juristischen Person nach rumänischem Recht gegründet wurde;

(ii) ohne die Möglichkeit einer Option oder Befreiung die Körperschaftssteuer oder eine andere Steuer, die an die Stelle der Körperschaftssteuer tritt, zahlt.

(5) Die Bestimmungen der Absätze (2) und (3) gelten auch für Dividenden, die an privat verwaltete Pensionsfonds und/oder freiwillige Pensionsfonds ausgeschüttet/gezahlt werden.

 Nach dem Steuergesetzbuch müssen also die Aktionäre einer rumänischen juristischen Person (Unternehmen B):

  • Es wird keine Quellensteuer einbehalten, wenn die rumänische juristische Person, die die Dividenden erhält, zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividenden mindestens 10 % der Aktien der anderen juristischen Person hält, und zwar für einen Zeitraum von einem Jahr bis einschließlich zum Zeitpunkt der Zahlung.
  • Wird eine Steuer einbehalten, so beträgt diese 5 % und wird zum Zeitpunkt der Zahlung an der Quelle einbehalten und bis zum 25. des Folgemonats in der D100 gemeldet.
  • Wenn Dividenden ausgeschüttet, aber bis zum Jahresende nicht gezahlt wurden, wird die Steuer berechnet und gezahlt und in der Steuererklärung bis zum 25. Januar 2023 angegeben.
  • auf der D205, die im Jahr 2023 (28. Februar 2023) eingereicht wird, angeben, an wen und welche Steuern auf die Dividenden einbehalten wurden.

 

Unter der Voraussetzung, dass die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, braucht Unternehmen B daher keine Steuern auf Dividenden einzubehalten und abzuführen.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Kleinstunternehmen, so würde es die in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b) Ziffer ii) genannten Kriterien nicht erfüllen und unter diesen Bedingungen eine Dividendensteuer von 5 % berechnen und einbehalten, da die Ausschüttung im Jahr 2022 erfolgt ist.

 

Rechtsgrundlage:

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

-Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016).

-Gesetz 31/1990 ^1) über Unternehmen – neu veröffentlicht, samt Änderungen und Ergänzungen.