Gewährung von Gutscheinen für Kinderkrippen – Bedingungen

Wir erinnern Sie daran, dass das Gesetz Nr. 165/2018 über die Gewährung von Gutscheinen, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, die Art und Weise der Gewährung von Gutscheinen zugunsten der Arbeitnehmer regelt.

Bitte beachten Sie, dass die Steuerregelung für Werttickets im Gesetz Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehen ist.

Wertkarten werden ausschließlich in elektronischer Form ausgegeben.

 

Kinderkrippebetreuungsgutscheine sind nur eine der Möglichkeiten, wie Arbeitgeber ihre Mitarbeiter bei verschiedenen Ausgaben finanziell unterstützen können – in diesem Fall Arbeitnehmer-Eltern, die nicht in Elternzeit sind und ihre Kinder in eine Kindertagesstätte bringen oder sie in die Obhut von zugelassenen Kindermädchen geben.

 

Gutscheine für die Krippenkinderbetreuung – rechtliche Bestimmungen

Bei den Kinderkrippebetreuungsgutscheinen handelt es sich um Wertgutscheine, die Arbeitnehmern, die keinen Anspruch auf Urlaub und Kinderkrippebetreuungsgeld haben, monatlich für Kinder bis zu zwei Jahren bzw. bis zu drei Jahren im Falle von behinderten Kindern gewährt werden.

Kinderkrippebetreuungsgutscheine können nur für die Bezahlung der Gebühren in der Kindertagesstätte des Kindes verwendet werden.

Die Kinderkrippegutscheine werden auf Antrag den Erziehungsberechtigten, denen das Kind zur Erziehung und Bildung anvertraut wurde, auf der Grundlage des Familienbuchs gewährt.

Die Betreuungsgutscheine stehen weder professionellen Betreuern noch Personen zur Verfügung, bei denen das Kind untergebracht ist und für die die Maßnahme der Notunterbringung gemäß dem Gesetz Nr. 272/2004 über den Schutz und die Förderung der Rechte des Kindes, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, eingeleitet worden ist.

 

Krippebetreuungsgutscheine dürfen von den Beschäftigten nur in Kindertagesstätten oder ihnen gleichgestellten Einrichtungen eingelöst werden, mit denen die ausstellenden Stellen Dienstleistungsverträge abgeschlossen haben. Als gleichgestellte Einrichtungen gelten andere öffentliche oder private vorschulische Früherziehungseinrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz organisiert sind, sowie Personen, die den Beruf der Kinderfrau gemäß dem Gesetz Nr. 167/2014 über die Ausübung des Berufs der Kinderfrau ausüben.

 

Der individuelle Betrag in Form von Kinderkrippegutscheinen wird gemäß Artikel 18 Absatz (1) des Gesetzes gewährt, um einen Teil oder die Gesamtheit der Kindergartengebühren abzudecken, die den monatlichen Beitrag der Eltern/gesetzlichen Vertreter zu den Kosten für Kinder darstellen, die in Kindergärten oder anderen öffentlichen Frühbildungseinrichtungen eingeschrieben sind, gemäß den Bestimmungen des Regierungsbeschlusses Nr.. 1.252/2012 über die Genehmigung der Methodik für die Organisation und den Betrieb von Kinderkrippen und anderen Einrichtungen der Kleinkindererziehung oder gegebenenfalls die Kosten für Dienstleistungen, die von privaten Einrichtungen der Kleinkindererziehung oder von Tagesmüttern erbracht werden, und die vollständig vom Arbeitgeber getragen werden.

Kinderkrippebetreuungsgutscheine werden den Arbeitnehmern monatlich für jedes ihrer leiblichen Kinder, einschließlich der Adoptivkinder, sowie für die Kinder, für die eine Vormundschaft eingerichtet wurde, auf der Grundlage der folgenden Dokumente ausgestellt:

 

  1. a) Antrag auf Ausstellung eines Gutscheins für die Kinderkrippe;

  2. b) das von der Kindertagesstätte/der ihr gleichgestellten Einrichtung, in der das Kind eingeschrieben ist, ausgestellte Dokument;

  3. c) Dokumente, die den elterlichen Status belegen, d. h. die Geburtsurkunde des Kindes im Falle leiblicher Eltern oder die gerichtliche Entscheidung über die Adoption im Falle adoptierter Kinder;

  4. d) Dokumente, die den Status des Vormunds bescheinigen, d. h. die gerichtliche Entscheidung über die Einrichtung einer Vormundschaft oder gegebenenfalls die Anordnung der Vormundschaftsbehörde;

  5. e) eine eidesstattliche Erklärung, dass der andere Elternteil oder gegebenenfalls der Vormund keine Kinderkrippebetreuungsgutscheine, keinen Urlaub und keine monatliche Beihilfe für die Erziehung eines Kindes bis zu 2 Jahren bzw. bis zu 3 Jahren im Falle eines behinderten Kindes erhält, die in der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 111/2010 über Urlaub und monatliche Beihilfe für die Erziehung von Kindern, die mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 132/2011 genehmigt wurde, mit späteren Änderungen und Ergänzungen vorgesehen sind;

  6. f) sonstige vom Arbeitgeber angeforderte Unterlagen, gegebenenfalls gemäß der in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen internen Regelung.

 

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Kindertagesstätten/kindertagesstättenähnlichen Einrichtungen zu informieren, mit denen die Einrichtungen, die die Betreuungsgutscheine ausstellen, Dienstleistungsverträge abgeschlossen haben.

Die für die Ausstellung von Kinderkrippegutscheinen zuständigen Stellen verlangen von den Arbeitgebern die Identifikationsdaten der Kindergärten/ähnlichen Einrichtungen, in denen die Kinder der Arbeitnehmer angemeldet sind, um Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 190/2018 abschließen zu können.

 

Das Dokument, das von der Kindertagesstätte/der ihr gleichgestellten Einrichtung, in der das Kind eingeschrieben ist, ausgestellt wird, wird in der Regel von der Kindertagesstätte/der ihr gleichgestellten Einrichtung auf Antrag der Eltern/Erziehungsberechtigten ausgestellt, die das Kind eingeschrieben haben. Um dieses Dokument zu erhalten, können die Arbeitgeber, gegebenenfalls zusammen mit den gesetzlich konstituierten Gewerkschaftsorganisationen oder Arbeitnehmervertretern, festlegen, dass der Antrag vom Arbeitgeber auf der Grundlage der Namensliste der Arbeitnehmer, deren Kinder in der Kinderkrippe/Kinderbetreuungseinrichtung angemeldet sind, zu stellen ist.

 

Hat die Kindertagesstätte/Einrichtung keine Rechtspersönlichkeit, so schließen die ausstellenden Stellen Dienstleistungsverträge mit der juristischen Person, in deren Struktur die Kindertagesstätte/Einrichtung organisiert ist.

 

Es ist wichtig zu erwähnen, dass, wenn der Arbeitnehmer, dem Betreuungsgutscheine gewährt wurden, dem Arbeitgeber die Informationen über die Anwesenheit des Kindes in der Kindertagesstätte bzw. der gleichgestellten Einrichtung nicht schriftlich mit der Bestätigung der Kindertagesstätte bzw. der gleichgestellten Einrichtung übermittelt hat, er gemäß Artikel 14 Absatz (2) verpflichtet ist, dem Arbeitgeber den Wert der gewährten und unrechtmäßig erworbenen Betreuungsgutscheine zu erstatten.

 

Ist die Erstattung nicht möglich, so zieht der Arbeitgeber den Wert der zusätzlich gewährten Gutscheine für die Kinderkrippe vom Lohnanspruch des Arbeitnehmers ab, der der Anzahl der Fehltage in dem Monat entspricht, in dem das Kind nicht in der Kinderkrippe/ihrem Pendant war.

 

Um die ordnungsgemäße Erbringung von Kinderkrippendiensten zu gewährleisten, enthalten die zwischen Kinderkrippen/ähnlichen Einrichtungen einerseits und den ausstellenden Stellen andererseits geschlossenen Dienstleistungsverträge eine ausdrückliche Klausel über die Kalenderfrist für die Abrechnung des Nennwerts der Kinderkrippengutscheine. Im Falle von Kindertagesstätten bzw. diesen gleichgestellten Einrichtungen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, eröffnet die juristische Person ein separates Bankkonto, über das die Beträge, die den Gutscheinen für die Kindertagesstätte entsprechen, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit der ausstellenden Einheit ausgezahlt werden. Der Wert der von den ausstellenden Stellen abgerechneten Betreuungsgutscheine wird vollständig und effektiv der Kindertagesstätte/Einrichtung zugerechnet, die ihr gleichgestellt ist.

Der monatliche Wert der den Arbeitnehmern gewährten und von den ausstellenden Stellen an die Kindertagesstätte/gleichgestellte Einrichtung gezahlten Betreuungsgutscheine darf von der Kindertagesstätte/gleichgestellten Einrichtung nicht nach Nutzungszeiträumen aufgeteilt werden, und zwar in Abhängigkeit von der Abwesenheit der Kinder von der Kindertagesstätte während eines Kalendermonats oder von der Höhe der Gebühren, die für Kinder festgesetzt wurden, deren Eltern die Gebühren für die Kindertagesstätte in bar bezahlen. Beträge, die von der Kinderkrippe/der ihr gleichgestellten Einrichtung im laufenden Monat aufgrund der Abwesenheit der Kinder nicht verwendet werden, werden von der Kinderkrippe/der ihr gleichgestellten Einrichtung in dem Monat verwendet, in dem die betreffenden Kinder in der Kinderkrippe/der ihr gleichgestellten Einrichtung anwesend sind. In diesen Fällen wird der monatliche Betrag der den Arbeitnehmern gewährten Betreuungsgutscheine für den Monat, in dem das Kind in der Kindertagesstätte/der ihr gleichgestellten Einrichtung betreut wird, vom Arbeitgeber entsprechend gekürzt. Die Informationen über die monatliche Anwesenheit des Kindes in der Kindertagesstätte bzw. der ihr gleichgestellten Einrichtung, die von der Kindertagesstätte bzw. der ihr gleichgestellten Einrichtung bestätigt werden, sind dem Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer, der die Betreuungsgutscheine erhält, schriftlich mitzuteilen.

Die von den ausstellenden Einheiten abgerechneten Beträge, die von der Kinderkrippe/ihrem Äquivalent bis zum Ende des Kalendermonats nicht verwendet wurden, werden auf den folgenden Monat übertragen. Am Ende des Kalenderjahres wird der Saldo des Bankkontos, das für die Einlösung der Kinderkrippegutscheine eröffnet wurde, auf das folgende Jahr übertragen.

Die Krippe/ Kindertagesstätte bzw. die ihr angegliederte Einrichtung muss eine eigene monatliche Aufzeichnung über die monatliche Anwesenheit des Kindes in der Kindertagesstätte bzw. der ihr angegliederten Einrichtung nach dem in Anhang Nr. 13 (Analyse der Situation von Kindern bis zu 2 Jahren bzw. bis zu 3 Jahren im Falle von behinderten Kindern durch die Kindertagesstätte und die ihr angegliederten Einrichtungen, im Monat …… Jahr ……) als Muster zur Verfügung gestellten Formblatt erstellen.

Wert des Krippentickets:

 

Der Kinderkrippengutschein hat ab Oktober 2022 einen höheren Wert, gemäß der MMSS-Verordnung 1306/2022. Dem Dokument zufolge beträgt der Wert eines Krippe-Gutscheins von Oktober 2022 bis März 2023, 570 Lei.

Der Höchstbetrag der in Form von Kinderkrippegutscheinen gewährten Beträge darf also den Betrag von 570 Lei für einen Monat pro Kind im Krippenbereich nicht überschreiten.

 

Der Nennwert eines Krippe-Gutscheins beträgt 10 Lei oder ein Vielfaches von 10, aber nicht mehr als 100 Lei.

 

              Bitte beachten Sie, dass jedes Kindergartenticket nur dann gültig ist, wenn es die folgenden Informationen auf dem elektronischen Träger enthält oder auf andere Weise gespeichert ist:

a) Name und Anschrift des Emittenten;

b) die Gültigkeitsdauer der Nutzung des Gutscheins für die Kinderkrippe;

c) das Verbot, andere als die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Waren/Dienstleistungen zu erwerben;

d) Name, Vorname und Personennummer des Arbeitnehmers, der berechtigt ist, den Kinderkrippegutschein zu verwenden.

Steuerliche Behandlung – Kinderkrippe-Gutschein:

 

Aus steuerlicher Sicht gelten die Kinderkrippebetreuungsgutscheine als Gehaltsvorteile. Diese Gutscheine werden mit 10 % besteuert, aber nicht in die Berechnungsgrundlage für die Pflichtbeiträge einbezogen.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen müssen die Unternehmen in die interne Regelung bzw. den Tarifvertrag auch die Unterlagen aufnehmen, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorlegen muss, um diese Kita-Gutscheine zu erhalten.

„Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Wertgutscheine gewähren, müssen in ihren eigenen, gemäß dem Gesetz genehmigten Budgets in einem separaten Ausgabenposten mit der Bezeichnung „Essensgutscheine“, „Geschenkgutscheine“, „Kinderkrippegutscheine“, „Kulturgutscheine“ oder „Urlaubsgutscheine“ die Beträge ausweisen, die zur Deckung des Nennwerts der Wertgutscheine bestimmt sind, wie sie mit den gesetzlich konstituierten Gewerkschaftsorganisationen oder mit den Arbeitnehmervertretern vereinbart wurden“, sehen die Durchführungsbestimmungen des Gesetzes Nr. 165/2018 vor.

 

Rechtsgrundlage:

-Gesetz Nr. 165/2018 über die Gewährung von Gutscheinen

-MMSS-Verordnung Nr. 1306/2022 über die Festlegung des indexierten monatlichen Betrags, der in Form von Kinderkrippebetreuungsgutscheinen für das zweite Halbjahr 2022 gewährt wird

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im MO Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

-Methodische Normen für die Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch die HG Nr. 1/2016).