Ausweitung der verpflichtung zur benennung eines abfallbewirtschafters

Das Gesetz 17 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung Nr. 92/2021 über das Abfallregime wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 21 vom 9. Januar 2023 veröffentlicht und tritt am 12. Januar 2023 in Kraft.

Das Schriftstück sieht die Ahndung neuer Tatbestände und wesentlich höhere Geldstrafen für Unternehmen und Einzelpersonen vor. Gleichzeitig hat die Ersetzung einiger Begriffe zu einer Ausweitung einiger Verpflichtungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung geführt.

Wir erinnern daran, dass im August 2021 eine neue Abfallregelung in Kraft getreten ist – die Dringlichkeitsverordnung 92/2021 ersetzte das Gesetz 211/2011 und änderte die in diesem Bereich geltende rechtliche Regelung erheblich. Wie jede andere Verordnung musste auch die NOTVERORDNUNG 92 das Parlament passieren, wo sie durch das Zustimmungsgesetz (Gesetz Nr. 17/2023) noch einige Änderungen erfuhr. Die neuen Maßnahmen sind am 12. Januar in Kraft getreten.

Die wichtigste Änderung in der Gesetzgebung betrifft die Erhöhung der Strafen für mangelhafte Abfallbewirtschaftung, sowohl für juristische als auch für natürliche Personen.

Wir weisen darauf hin, dass auch die Vorschriften für den Abfalltransport geändert wurden: Die Transportunternehmen sind verpflichtet, ihre Fahrzeuge mit dem Buchstaben D zu kennzeichnen und bei der Verbringung von Abfällen auf rumänisches Staatsgebiet festgelegte Routen zu befahren.

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist, dass die Ernennung eines Abfallbeauftragten nicht mehr nur für Inhaber einer Umweltgenehmigung vorgeschrieben ist, sondern für jeden Inhaber einer abfallwirtschaftlichen und/oder abfallerzeugenden Tätigkeit.

Was die Verhängung von Geldbußen angeht, so sind für jede Kategorie von Sanktionen höhere Obergrenzen vorgesehen. So drohen juristischen Personen nun Geldbußen zwischen 40.000 und 60.000 Lei gegenüber den früheren Höchstbeträgen von 20.000 bis 40.000 Lei, aber auch für natürliche Personen gibt es wesentlich höhere Geldbußen (der derzeitige Höchstbetrag wurde für bestimmte Verstöße auf 45.000 Lei angehoben).

Nach den geltenden Bestimmungen riskieren die Verantwortlichen im Falle der Ablagerung/Ablagerung/Beseitigung von Abfällen an nicht zugelassenen Orten oder im Falle des Verbrennens oder Vergrabens von Abfällen, dass die zur Begehung der Straftat verwendeten Güter und Mittel beschlagnahmt werden.

Das Sammeln, Befördern oder Verwerten von Abfällen, einschließlich der Kontrolle dieser Vorgänge und der anschließenden Unterhaltung von Entsorgungsräumen, einschließlich der Handlungen von Händlern oder Maklern im Rahmen der Abfallbewirtschaftung, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstoßen, wird nun mit einer Freiheitsstrafe geahndet.

Darüber hinaus werden auch das Vergraben von Abfällen, das Anzünden von Abfällen und/oder Stoffen oder Gegenständen jeglicher Art sowie das Liegenlassen, Abladen und/oder Verbergen von Abfällen strafrechtlich verfolgt.