Das Gesetz Nr. 34 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung wurde im Amtsblatt Nr. 36 vom 12. Januar 2023 veröffentlicht und tritt am 15. Januar 2023 in Kraft.
Wir möchten darauf hinweisen, dass das kürzlich verabschiedete Gesetz die steuerliche Behandlung von Abonnements für die Nutzung von Sporteinrichtungen zur Ausübung von Sport und Leibeserziehung zu Unterhaltungs-, Prophylaxe- oder Therapiezwecken bis zu einem Gegenwert von 400 Euro pro Jahr in Lei regelt.
So sind nach den neuen Vorschriften nur noch „der Wert der Abonnements für die Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Leibeserziehung zu Unterhaltungs-, prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken, die von Anbietern angeboten werden, deren Tätigkeiten unter die CAEN-Codes 9311, 9312 oder 9313 fallen, die für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit individuell oder in Form einer Vereinigung ausgeübt wird, sowie der Wert der Abonnements“ abzugsfähig, die von ein und demselben Leistungserbringer in eigenem Namen oder als Vermittler angeboten werden und sowohl medizinische Leistungen als auch das Recht auf Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Erhaltungszwecken, zur Prophylaxe oder zu therapeutischen Zwecken umfassen, die für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen gezahlt werden, unabhängig davon, ob die Tätigkeit individuell oder in Form einer Vereinigung ausgeübt wird, bis zu einem Gegenwert in RON von 400 Euro pro Person und Jahr“.
Außerdem sind Einkünfte, die „das Entgelt für Abonnements für die Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Leibeserziehung zu Unterhaltungs-, Prophylaxe- oder Therapiezwecken darstellen, die von Anbietern angeboten werden, deren Tätigkeiten unter die CAEN-Codes 9311, 9312 oder 9313 fallen, sowie das Entgelt für Abonnements, nicht steuerpflichtig, die von ein und demselben Leistungserbringer in eigenem Namen oder als Vermittler angeboten werden und sowohl medizinische Leistungen als auch das Recht auf Nutzung von Sporteinrichtungen für die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung zu Erhaltungszwecken, zur Prophylaxe oder zu therapeutischen Zwecken umfassen, die vom Arbeitgeber für seine eigenen Arbeitnehmer bis zu einem Gegenwert von 400 Euro in RON pro Person und Jahr getragen werden. „
Diese Vergünstigung wird in Absatz 4^1 von Artikel 76 des Steuergesetzbuchs eingeführt, in dem einige Lohneinkommen genannt werden, für die keine Einkommensteuer zu entrichten ist. Gleichzeitig wird die Vergünstigung in Artikel 142 eingeführt, wo die nicht in die monatliche CAS-Berechnungsgrundlage einbezogenen Beträge erwähnt werden, was bedeutet, dass die Beträge automatisch weder in die CASS- noch in die CAM-Berechnungsgrundlage einbezogen werden.
Es ist allerdings zu beachten, dass diese Leistung in die Liste der Leistungen aufgenommen wird, für die eine monatliche Gesamtobergrenze von 33 % des Grundgehalts gilt.
So müssen Arbeitgeber ab Februar 2023 keine Einkommenssteuer und keine Sozialabgaben für Renten (CAS), Gesundheit (CASS) und Arbeit (CAM) mehr zahlen, wenn sie ihren Arbeitnehmern Sportmitgliedschaften zur Aufrechterhaltung, Vorbeugung oder Therapie im Rahmen der genannten Jahresgrenze bezahlen.
Bei den natürlichen Personen (Realsystem) wird außerdem der Wert der Sportabonnements für Wartung, Vorbeugung oder Therapie (dieselben drei CAEN-Codes sind betroffen) als begrenzt abzugsfähige Ausgabe betrachtet, wenn die Abonnements für den persönlichen Gebrauch des Steuerzahlers gezahlt werden, aber noch innerhalb der Grenze des RON-Äquivalents von 400 Euro pro Person und Jahr liegen. Bei selbständiger Tätigkeit können Selbständige die Leistung ab dem 15. Januar 2023 beantragen.