Kleinstunternehmen – ausgesetzte Tätigkeit (Fall)

Standlage: Ein Unternehmen ABC SRL stellt seine Tätigkeit im Januar 2023 ein. Wird dieses Unternehmen seinen Status als Kleinstunternehmen im Jahr 2023 behalten können?

 

Lösung:

Gemäß Artikel 47 Absatz (1) Buchstabe c) und g) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  ist ein Kleinstunternehmen im Sinne dieses Titels eine rumänische juristische Person, die am 31. Dezember des vorangegangenen Steuerjahres kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt: (…)

 

  1. es hat Einnahmen erzielt, die den Gegenwert von 1.000.000 Euro in RON nicht überschritten haben. Für die Ermittlung des Gegenwerts in Euro ist der Wechselkurs am Ende des Haushaltsjahres, in dem die Einkünfte verbucht wurden, maßgebend; (…)
  2. mindestens einen Arbeitnehmer hat, mit Ausnahme der in Artikel 48 Absatz 3 genannten Situation.

 

Es ist zu beachten, dass die oben genannten Bedingungen für das Jahr 2023 am 31. Dezember 2022 überprüft werden.

Damit ein Unternehmen im Jahr 2023 weiterhin der Einkommensteuer für Kleinstunternehmen unterliegt, muss es am 31. Dezember 2022 (dem vorangegangenen Steuerjahr) mindestens einen Vollzeitbeschäftigten haben und der Umsatz muss unter dem Schwellenwert von 1.000.000 Euro liegen, andernfalls wird es ab dem 1. Januar 2023 einkommensteuerpflichtig.

In diesem Fall ist die Bedingung bezüglich der Arbeitnehmer nicht erfüllt, so dass das Unternehmen ab dem 1. Januar 2023 körperschaftsteuerpflichtig wird.

Was die Aussetzung der Tätigkeit betrifft, so muss ein Kleinstunternehmen, das im Laufe eines Steuerjahres die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g) vorgesehene Bedingung, mindestens einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, nicht mehr erfüllt, gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Steuergesetzgebung  ab dem Quartal, in dem diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, Körperschaftssteuer zahlen.

Ausnahmsweise gilt für ein Kleinstunternehmen mit einem einzigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wird, die Bedingung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g als erfüllt, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Arbeitnehmer mit einem individuellen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit oder für einen festen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten eingestellt wird.

Da die ABC SRL ihre Tätigkeit im Januar 2023 einstellt, ist die Bedingung, mindestens einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, nicht erfüllt, so dass sie die Einkommensteuer für Kleinstunternehmen im Jahr 2023 nicht anwenden kann.

 

Rechtsgrundlage:

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

-Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung  (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016).