Gemäß Artikel 324 Absatz (14) des Steuergesetzbuches ist der Steuerpflichtige, der das System der Mehrwertsteuererhebung anwendet und während des laufenden Kalenderjahres den Höchstbetrag von 4.500.000 Lei überschreitet, verpflichtet, den zuständigen Steuerbehörden bis zum 20. des Monats, der auf den Steuerzeitraum folgt, in dem der Höchstbetrag überschritten wurde, eine Mitteilung vorzulegen, aus der der gemäß Artikel 282 Absatz (3) ermittelte Umsatz hervorgeht, um das angewandte System gemäß Artikel 282 Absatz (5) zu ändern.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 282 Absatz (3), Buchstabe a), besteht der Umsatz für die Berechnung der Obergrenze von 4.500.000 Lei aus dem Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die steuerpflichtig und/oder von der Mehrwertsteuer befreit sind, sowie aus den Umsätzen, die sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ergeben, für die der Ort der Lieferung gemäß Artikel 275 und 278 als im Ausland gelegen gilt, und die während des Kalenderjahres ausgeführt wurden.
Gemäß den methodischen Regeln für die Anwendung des Steuergesetzbuchs, Punkt 26 Absatz 4, wird bei der Bestimmung des Umsatzes, der als Bezugsgröße für die Berechnung der Obergrenze gemäß Artikel 282 Absatz 3 Buchstabe a) des Steuergesetzbuchs dient, die in den Zeilen der Steuererklärung gemäß Artikel 323 des Steuergesetzbuchs eingetragene Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt, die den steuerpflichtigen und/oder mehrwertsteuerbefreiten Umsätzen gemäß Artikel 292 entspricht, 294, 295 und 296 der Steuergesetzgebung, Vorgänge, die sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ergeben, bei denen der Ort der Leistung gemäß den Bestimmungen der Artikel 275 und 278 der Steuergesetzgebung als im Ausland gelegen gilt, sowie die entsprechenden Regularisierungsreihen.
Die Beträge, die in den Zeilen der Erklärung in Bezug auf Informationsdatenfelder wie Rechnungen, die nach einer Steuerprüfung ausgestellt wurden, oder Informationen über nicht abzugsfähige oder nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer eingetragen werden, werden nicht berücksichtigt.
Bei Steuerpflichtigen, die die Befreiungsregelung gemäß Artikel 310 der Steuergesetzgebung in Anspruch genommen haben und gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung für MwSt.-Zwecke registriert sind, sowie bei Steuerpflichtigen, deren Registrierung für MwSt.-Zwecke von den zuständigen Steuerbehörden gemäß Artikel 316 Absatz (11) Buchstabe a)-e) und h) der Steuergesetzgebung von Amts wegen aufgehoben wird und die anschließend gemäß Artikel 316 Absatz (12) der Steuergesetzgebung registriert werden, Lieferungen von Gegenständen/Dienstleistungen, die während des Zeitraums getätigt wurden, in dem der Steuerpflichtige keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 316 der Steuergesetzgebung besaß, werden bei der Berechnung des Umsatzes nicht berücksichtigt.
In Bezug auf die erhobene Mehrwertsteuer gelten gemäß Artikel 282 Absatz 7 die folgenden Regeln für Rechnungen, die von Steuerpflichtigen vor dem Eintritt in das oder dem Austritt aus dem Mehrwertsteuererhebungssystem ausgestellt werden:
a) Bei Rechnungen über das Gesamtentgelt für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die vor dem Zeitpunkt des Eintritts in das System zur Erhebung der Mehrwertsteuer ausgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie eingezogen werden oder nicht, und bei denen der Steuertatbestand nach dem Eintritt in das System zur Erhebung der Mehrwertsteuer eintritt, sind die Absätze 3 und 5 nicht anzuwenden, bei Rechnungen über ein Teilentgelt für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die vor dem Zeitpunkt des Eintritts in das System zur Erhebung der Mehrwertsteuer ausgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie eingezogen wurden oder nicht, und bei denen der Steuertatbestand nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Steuerpflichtigen in das System eintritt, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 5 für die nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Steuerpflichtigen in das System zur Erhebung der Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellenden Unterschiede;
b) bei Rechnungen über das Gesamtentgelt für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Mehrwertsteuererhebungssystem ausgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie eingezogen werden oder nicht, und bei denen der Steuertatbestand nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Mehrwertsteuererhebungssystem eintritt, gilt das System weiter, d.h. der Steueranspruch wird gemäß den Absätzen 3 und 5 fällig. Bei Rechnungen über die teilweise Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die vor dem Zeitpunkt des Austritts aus dem Mehrwertsteuererhebungssystem ausgestellt wurden und bei denen der Steuertatbestand nach dem Zeitpunkt des Austritts des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuererhebungssystem eintritt, gelten die Absätze 3 und 5 nur für die Steuer, die sich auf die teilweise Gegenleistung für die vor dem Austritt des Steuerpflichtigen aus dem System in Rechnung gestellten Leistungen bezieht.
Der Fälligkeitszeitpunkt ist daher der Tag des Eingangs der vollständigen oder teilweisen Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen.
Gemäß Artikel 299 Absatz 1 Buchstabe a) der Steuergesetzgebung muss der Steuerpflichtige zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a) für die geschuldete oder entrichtete Steuer auf Gegenstände, die ihm geliefert worden sind oder geliefert werden sollen, oder auf Dienstleistungen, die ihm von einem Steuerpflichtigen erbracht worden sind oder erbracht werden sollen, eine gemäß Artikel 319 ausgestellte Rechnung sowie einen Zahlungsnachweis bei Käufen von Steuerpflichtigen, die das System der Mehrwertsteuererhebung anwenden, d. h. von Steuerpflichtigen, die während des Zeitraums, in dem sie das System der Mehrwertsteuererhebung anwenden, Gegenstände/Dienstleistungen von Steuerpflichtigen erwerben, besitzen;
So wird bei unbezahlten Rechnungen die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Zahlung abgezogen.
Einreichung der Anmeldung für die Anwendung/den Entzug des MwSt-Erhebungssystems
Für die Erklärung des Ausscheidens aus dem System der Mehrwertsteuererhebung muss die D700 innerhalb von 20 Tagen nach dem Monat eingereicht werden, der auf den Steuerzeitraum folgt, in dem die Obergrenze überschritten wurde.
Bitte beachten Sie, dass die neueste Version des PDF inteligent a D700 vom 10. Januar 2023 datiert ist:
Bezeichnung des Formblatts | Unterstützungsprogramme | Anleitungen/Dokumentation | |
JAVA | |||
700 – Erklärung zur Registrierung/Änderung in der elektronischen Umgebung der im Steuervektor registrierten Kategorien von Steuerpflichten gemäß OPANAF Nr. 2578/29.12.2022, gültig für das Jahr >=2023 – veröffentlicht am 04.01.2023 | Soft A Aktualisiert : 10.01.2023 | Soft J* Aktualisiert : 12.01.2023 | Anhang Validierungen Aktualisiert : 10.01.2023 |
Rechtsgrundlage:
- Steuergesetzbuch (genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;
- Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016);
- anaf.ro