Einem neuen Entwurf für eine Dringlichkeitsverordnung zufolge müssen unternehmenseigene Verkaufsautomaten bis zum 31. Dezember 2023 mit Registrierkassen ausgestattet werden.
Nach dem Gesetz 136/2019 war die ursprüngliche Frist für die Ausstattung von gewerblichen Verkaufsautomaten mit elektronischen Registrierkassen der 31. Dezember 2019. Diese wurde zum ersten Mal auf den 31. Dezember 2020 (OUG 1/2020), zum zweiten Mal auf den 31. Dezember 2021 (OUG 226/2020), zum dritten Mal auf den 31. Dezember 2022 (OG 11/2022) verschoben und laut dem neuen OUG Entwurf folgt nun die vierte Verschiebung – auf den 31. Dezember 2023.
Wir erwähnen, dass die Regierung bis Mitte September 2019 die Konfiguration sowie die technischen und funktionalen Merkmale der speziellen Registrierkassen hätte festlegen sollen, was bisher jedoch nicht geschehen ist.
Erst wenn die oben genannten technischen Informationen vorliegen, können die Händler beim Nationalen Institut für Forschung und Entwicklung in der Informatik eine technische Zulassung für spezielle Kassenmodelle beantragen. Nach der Zulassung werden sie auf den Markt gebracht, und erst dann können die Unternehmen sie kaufen und ihre gewerblichen Maschinen damit ausstatten.