Mehrwertsteuerregistrierung durch Option

Gemäß Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a) der Steuergesetzgebung ist der Steuerpflichtige, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Rumänien hat und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt, die steuerpflichtige Umsätze umfasst, von der Mehrwertsteuer mit Recht auf Vorsteuerabzug und/oder Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten befreit, für die der Ort der Leistung als im Ausland gelegen gilt, wenn die Steuer abzugsfähig wäre, wenn diese Umsätze gemäß Artikel 297 Absatz (4) Buchstabe b) und d) in Rumänien ausgeführt worden wären, müssen in folgenden Fällen vor der Ausführung dieser Umsätze eine MwSt-Registrierung bei der zuständigen Steuerbehörde beantragen:

 

  1. wenn das Unternehmen erklärt, dass es beabsichtigt, einen Umsatz zu erzielen, der die in Artikel 310 Absatz 1 vorgesehene Freistellungsschwelle für die Sonderregelung für kleine Unternehmen erreicht oder überschreitet;
  2. wenn das Unternehmen erklärt, dass es beabsichtigt, einen Umsatz unterhalb der in Artikel 310 Absatz 1 vorgesehenen Freigrenze zu erzielen, aber sich für die Anwendung der normalen Steuerregelung entscheidet

 

Bitte beachten Sie, dass das Registrierungsverfahren in der Anlage zu OPANAF 239/2021 für die Genehmigung des Verfahrens zur Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß den Bestimmungen von Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a), b) oder c) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzgebung vorgesehen ist.

              Das Verfahren gilt für die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß den Bestimmungen von Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a), b) oder c) des Gesetzes Nr.. 227/2015 über die Steuergesetzgebung, mit späteren Änderungen und Ergänzungen (Steuergesetzbuch), von Steuerpflichtigen, die ihren Sitz in Rumänien haben und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausüben wollen, die steuerpflichtige Umsätze umfasst, von der Mehrwertsteuer befreit und zum Vorsteuerabzug berechtigt, und/oder Umsätze, die sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten ergeben, bei denen der Ort der Leistung als im Ausland gelegen gilt, wenn die Steuer abzugsfähig wäre, wenn diese Umsätze gemäß Artikel 297 Absatz (4) Buchstabe b) und d) des Steuergesetzbuchs in Rumänien ausgeführt worden wären, die in den folgenden Fällen eine Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke bei der zuständigen Steuerbehörde beantragen:

a) vor der Durchführung solcher Umsätze, wenn sie entweder erklären, dass sie beabsichtigen, einen Umsatz zu erzielen, der die in Artikel 310 Absatz 1 der Steuergesetzgebung vorgesehene Freigrenze erreicht oder überschreitet, oder dass sie beabsichtigen, einen Umsatz zu erzielen, der unter der Freigrenze liegt, aber für die Anwendung der normalen Steuerregelung optieren;

b) wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres die Freigrenze erreichen oder überschreiten;

c) wenn der in einem Kalenderjahr erzielte Umsatz unter der Freigrenze liegt, der Steuerpflichtige aber für die Anwendung der normalen Steuerregelung optiert.

              Gemäß den Bestimmungen von Punkt 3 dieses Verfahrens hat der Steuerpflichtige, der die Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 316 Absatz 1 Buchstabe a) der Steuergesetzgebung beantragt, der zuständigen Steuerbehörde die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln:

a) Antrag auf MwSt.-Registrierung ( Formblatt 098) für Steuerpflichtige, die der Eintragung in das Handelsregister unterliegen. In diesem Fall wird der Antrag auf Eintragung für Mehrwertsteuerzwecke beim zuständigen Finanzamt am selben Tag eingereicht wie der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister beim Handelsregisteramt;

b) die Erklärung über die steuerliche Registrierung, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, die nicht der Eintragung in das Handelsregister unterliegen. In diesem Fall wird die Steuerregistrierungserklärung zum Zeitpunkt der ersten Steuerregistrierung eingereicht, in der Regel zum Zeitpunkt der Niederlassung, und der Antrag auf MwSt.-Registrierung wird durch Ausfüllen der “ Steuervektordaten „, Abschnitt „Mehrwertsteuer“ der Erklärung gestellt.

Der Steuerpflichtige, der gemäß Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe b) oder c) der Steuergesetzgebung einen Antrag auf Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke stellt, reicht bei der zuständigen Steuerbehörde eine Erklärung mit der ausgefüllten Rubrik „Angaben zum Steuervektor“, Abschnitt „Mehrwertsteuer“ ein.

Der Antrag/die Erklärung, mit dem/der die Eintragung für MwSt.-Zwecke beantragt wird, ist bei der Geschäftsstelle der zuständigen Steuerbehörde oder per Post mit Empfangsbestätigung oder über das Internet auf der Website der nationalen Steuerverwaltungsbehörde einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass gemäß der von OPANAF 1699/2021 genehmigten Anleitung zum Ausfüllen des Formblatts D700 das Formblatt 700 nach der steuerlichen Registrierung einzureichen ist, wenn die mehrwertsteuerliche Registrierung von Steuerpflichtigen gemäß Artikel 316 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 227/2015 über die Steuergesetzgebung  (Steuergesetzgebung) beantragt wird.

Zu ABSCHNITT B – Angaben zur MwSt.-Registrierung und zum MwSt.-Vektor wird das Verfahren zum Ausfüllen genannt, so dass in Zeile 1.1 der zu erzielende Umsatz geschätzt und die entsprechende Situation zum Zeitpunkt der MwSt.-Registrierung mit X angegeben wird.

 

ABSCHNITT B – Angaben zur MwSt.-Registrierung und zum MwSt.-Vektor (Code 300)

 

Abschnitt B.I.- Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke nach der steuerlichen Registrierung

 

(B.I. wird nicht für DR ausgefüllt)

 

Die Häkchen ,, Vorher…Nach und Erwähnungen“ können nicht gleichzeitig ergänzt werden

Obergrenze Art. 310 (1) CF

300.000

 

1.1.             Geschätzter Umsatz, gemäß Artikel 310 Absatz 2 der Steuergesetzgebung  Lei

 

(1.1. muss für eines der Häkchen 1.2 bis 1.9 ausgefüllt werden; 1.3/1.7 muss für 1.1<Ogergrenze angekreuzt werden; 1.2/1.6 muss für 1.1. > = Obergrenze angekreuzt werden)

 

 

Rechtsgrundlage:

-Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;

-ANAF-Verordnung Nr. 1699/2021 über die Genehmigung von Steuerregistrierungsformularen für Steuerzahler und Arten von Steuerpflichten, die den Steuervektor bilden;

-ANAF-Verfügung 239/2021 zur Genehmigung des Verfahrens zur Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke gemäß den Bestimmungen von Artikel 316 Absatz (1) Buchstabe a), b) oder c) des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Steuergesetzordnung;

-Steuerverfahrensordnung (genehmigt durch das Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht in MO Nr. 547 vom 23.07.2015), in der geänderten und ergänzten Fassung;

-Methodische Normen für die Anwendung der Steuergesetzgebung (genehmigt durch HG Nr. 1/2016).