Dringlichkeitserlass (OUG) 125 2022 ändert und ergänzt OUG 196/2005

Die Änderungen und Ergänzungen werden wie folgt vorgenommen:

  • In Ausübung der Befugnisse hinsichtlich der Überwachung von Projekten und Programmen, die aus dem Umweltfonds finanziert werden, kann die Verwaltungsbehörde des Fonds mit Verwaltungseinheiten oder administrativ-territorialen Unterabteilungen von Gemeinden im Rahmen von mehrjährigen Abtretungsverträgen, die mit diesen abgeschlossen werden, zusammenarbeiten, um gemeinsam Umweltschutzprojekte und -programme durchzuführen, deren Endbegünstigte Einzelpersonen sind.

Die Fondsverwaltung ist die Projektdurchführungsstelle/Durchführungsstruktur für die Investitionsziele im Rahmen der Bestandteile des Nationalen Plans für Wiederaufbau und Resilienz in Rumänien im Namen der Begünstigten.

  • Gemäß OUG 125/2022, Artikel 9, Absatz (1), werden die Punkte d), q) und v) geändert, so dass die Einnahmen des Umweltfonds wie folgt zusammengesetzt sind:

(…)

  1. d) einen Beitrag von 2 Lei/kg für die Differenz zwischen den Mengen an Verpackungsabfällen, die den Mindestzielen für die Verwertung oder Verbrennung in Verbrennungsanlagen mit energetischer Verwertung und Verwertung durch stoffliche Verwertung entsprechen, und den Mengen an Verpackungsabfällen, die in Verbrennungsanlagen mit energetischer Verwertung und Verwertung durch stoffliche Verwertung tatsächlich verwertet oder verbrannt wurden, um:
    • Wirtschaftsbeteiligte, die verpackte Produkte auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen
    • Wirtschaftsbeteiligte, die innergemeinschaftliche verpackte Erzeugnisse für den Eigenverbrauch einführen/erwerben
    • Wirtschaftsbeteiligte, die einzeln verpackte Produkte für den Wiederverkauf/Vertrieb überverpacken
    • Wirtschaftsbeteiligte, die Verkaufsverpackungen auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen
    • Wirtschaftsbeteiligte, die berufsmäßig Verpackungen in jeder Form vermieten; (….)
  1. q) eine Umweltsteuer in Höhe von 0,15 Lei/Stück, die auf alle Tragetaschen erhoben wird, mit Ausnahme derjenigen, die aus Materialien hergestellt sind, die den Anforderungen der Norm SR EN 13432:2002 entsprechen; die Umweltsteuer wird von den Wirtschaftsteilnehmern erhoben, die solche Verkaufsverpackungen auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen, und ist deutlich auf den Verkaufsunterlagen anzugeben, und ihr Betrag ist an einer sichtbaren Stelle am Verkaufs-/Versandort auszuhängen, um die Endverbraucher zu informieren.

Haushaltsbeutel, die von Wirtschaftsbeteiligten auf dem nationalen Markt in Verkehr gebracht werden, sind von der Zahlung der Umweltsteuer befreit, da sie verpflichtet sind, sie einzeln mit dem Vermerk «Haushaltsbeutel» zu kennzeichnen.

Es ist verboten, Haushaltsbeutel als Verpackungen an der Verkaufsstelle/Entsorgungsstelle zu verkaufen.

(….)

  1. v) einen Beitrag von 2 Lei/kg, zahlbar von:
  • Wirtschaftsbeteiligte, die für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich der Verpackungen und Verpackungsabfälle zugelassen sind, wobei die Differenz zwischen den Abfallmengen, die den jährlichen Zielvorgaben entsprechen, und den tatsächlich verwerteten Mengen im Rahmen der im Gesetz Nr. 249/2015 über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Garantie gezahlt wird
  • Rechtlich konstituierte juristische Personen, die von der Nationalen Kommission für Materialrecycling des Wirtschaftsministeriums ermächtigt wurden, die Verantwortung für die Bewirtschaftung von Altreifenabfällen zu übernehmen, wobei die Differenz zwischen den Mengen, die den jährlichen Zielvorgaben für die Bewirtschaftung von Altreifenabfällen entsprechen, und den tatsächlich bewirtschafteten Mengen gezahlt wird.

 

Die Bestimmungen dieses Absatzes treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

  • Die zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d), i), v), w) bis y) genannten Beiträge werden nur dann gezahlt, wenn die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Ziele nicht erreicht werden, denn:

a) die Mengen an Verpackungsabfällen, die den Verpackungen entsprechen, für die die unter Nummer 2 Buchstabe d genannten Wirtschaftsbeteiligten keine Verträge mit zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten über die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung geschlossen haben;

b) die Mengen an Verpackungsabfällen, für die die in Punkt 2 Buchstabe d genannten Wirtschaftsbeteiligten Verträge mit den für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten geschlossen haben und für die letztere die gesetzlich vorgesehenen Ziele nicht erfüllt haben, nachdem die im Gesetz Nr. 249/2015 in seiner geänderten und ergänzten Fassung vorgesehene Garantie geleistet wurde;

c) die Mengen an Verpackungsabfällen, die den Verpackungen entsprechen, die die Wirtschaftsbeteiligten, die zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Nummer 2 Ziffer v zugelassen sind, in Auftrag gegeben haben;

d) die Altreifenmengen, die neuen und/oder gebrauchten, zur Wiederverwendung bestimmten Reifen entsprechen, für die die in Nummer 2 Buchstabe v genannten juristischen Personen die Verantwortung übernommen haben;

Die Bestimmungen dieses Absatzes treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

  • Die SIATD Computeranwendung wird von juristischen Personen, die von der Nationalen Kommission für die Wiederverwertung von Werkstoffen des Wirtschaftsministeriums gemäß Punkt 2 Buchstabe v zugelassen sind und die Verpackungsabfälle entsorgen, sowie von Wirtschaftsbeteiligten, die Sammeltätigkeiten durchführen, genutzt, Verwertung oder Beseitigung und Berichterstattung über die Abfälle für die zu Ziffer 2 Buchstabe v genannten Steuerpflichtigen und für Wirtschaftsbeteiligte, die zur Übernahme der jährlichen Verpflichtungen zur Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten berechtigt sind, sowie für juristische Personen, deren Nettokosten und/oder Kosten für Sammeln, Verwertung, Sortieren oder Berichterstattung von diesen juristischen Personen finanziert werden.

Die oben genannten juristischen Personen müssen die Fristen einhalten, die in den Anweisungen für die Nutzung der Computeranwendung SIATD festgelegt sind, um die Korrektheit der Transaktionen mit Verpackungsabfällen, Reifen, elektrischen und elektronischen Geräten, Gerätebatterien und -akkumulatoren im Rahmen des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung zu überwachen und zu überprüfen, das durch den Erlass des Ministers der Zentralen Behörde für Umweltschutz genehmigt wurde.

Ab dem 1. Januar 2023 wird die SIATD-Computeranwendung von rechtlich konstituierten und von der Nationalen Kommission für Materialrecycling des Wirtschaftsministeriums zugelassenen juristischen Personen, die Altreifen verwalten, sowie von juristischen Personen, die Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Elektro- und Elektronikgeräte verwalten, gemäß Punkt 2 Buchstabe v verwendet.

Ab dem 1. Januar 2024 wird die IT-Anwendung SIATD von juristischen Personen, die Siedlungsabfälle verwalten, genutzt.

Mentionam ca aplicatia informatica SIATD se utilizeaza si de catre operatorii economici care transporta transfrontalier deseuri in vederea valorificarii in Romania.

  • Die Beträge aus der Umweltsteuer (siehe Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe q) in Höhe von 0,15 Lei/Stück werden von den juristischen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, vierteljährlich bis zum 25. des Monats, der auf das Quartal folgt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, gemeldet und bezahlt. Die juristischen Personen müssen vierteljährlich die Anzahl der Transportbeutel, jedes einzelne Material, aus dem sie bestehen, sowie die Wandstärke dieser Beutel angeben.

Im Falle von Wirtschaftsbeteiligten, die Verträge mit den zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe v genannten zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten geschlossen haben, werden die zu Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d genannten Beträge durch einen Beschluss der Fondsverwaltung nach Leistung der Garantie festgelegt und entsprechend dem Datum der Mitteilung des Beschlusses wie folgt gezahlt:

  • Liegt das Datum der Mitteilung zwischen dem 1. und 15. des Monats, so läuft die Zahlungsfrist bis einschließlich zum 5. des Folgemonats;
  • Liegt das Datum der Mitteilung zwischen dem 16. und 31. des Monats, so läuft die Zahlungsfrist bis einschließlich zum 20. des Folgemonats.
  • Die Erklärung ist der Verwaltung des Fonds auf elektronischem Wege per Fernübertragung zu übermitteln, und die Zahlung erfolgt auf ein gesondertes Einnahmenkonto des Umweltfonds, das beim Schatzamt auf seinen Namen eröffnet wird.
  • Es ist wichtig zu erwähnen, dass ab dem 1. Januar 2023 die Mengen an Verpackungsabfällen, die nicht in der SIATD-Computeranwendung erfasst sind, bei der Erreichung der Mindestziele für die Abfallbewirtschaftung nicht berücksichtigt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2024 werden die Mengen an Altreifen, Elektro- und Elektronikgeräten, Gerätebatterien und -akkumulatoren, die nicht in der Computeranwendung SIATD erfasst sind, bei der Erreichung der Mindestziele für die Abfallbewirtschaftung nicht berücksichtigt.
  • Einführung eines neuen Kapitels mit der Bezeichnung „Garantien“:

Die Verwaltung des Fonds verwaltet ein separates Konto bei der Staatskasse, auf dem die von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten bzw. von den Kollektivorganisationen eingezogenen Beträge aus der Erfüllung der Garantie, die gemäß den Bestimmungen der Regierungseilverordnung Nr. 5/2015 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, gebildet wurde, eingezogen werden.

Die Verwaltung des Fonds prüft die Richtigkeit der von den Erzeugern und kollektiven Organisationen gemeldeten Daten sowie die Berechnung und Ausgestaltung der Garantie.

Die Methodik für die Einrichtung und Verwaltung der Finanzgarantie für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und für kollektive Organisationen sowie für ihre Verwendung durch die Fondsverwaltung wird auf Vorschlag der Fondsverwaltung durch einen Erlass des Leiters der zentralen staatlichen Umweltschutzbehörde festgelegt.

Die Fondsverwaltung führt die vom einzelnen Erzeuger geleistete finanzielle Sicherheit wie folgt aus:

a) wenn der Hersteller seine Tätigkeit vor Ablauf der Garantiezeit für die auf dem nationalen Markt in Verkehr gebrachten und nicht bewirtschafteten Produkte, für die er die Garantie geleistet hat, einstellt;

b) falls der Hersteller nach Ablauf der Garantiezeit seiner Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung, Behandlung, des Recyclings, der Verwertung und der umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die er auf dem nationalen Markt in Verkehr gebracht hat und für die er die Garantie hinterlegt hat, nicht nachkommt;

c) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Finanzierung der Sammlung, der Behandlung, des Recyclings, der Verwertung und der umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten für Elektro- und Elektronikgeräte, bei denen der Hersteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Die Fondsverwaltung genehmigt die Verwendung der Beträge, die durch die Inanspruchnahme von Finanzgarantien eingenommen werden, zur Finanzierung von Projekten zur Sammlung, zum Transport, zur Behandlung, zum Recycling, zur Verwertung und zur umweltgerechten Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten.

Die sich aus der Inanspruchnahme der Garantie ergebenden Beträge stellen Einnahmen für den Haushalt des Umweltfonds dar.

  • Einfügung neuer Sanktionen, die ab 01.01.2023 in Kraft treten werden:

Die Nichtnutzung der SIATD IT-Anwendung  durch die verpflichteten juristischen Personen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 80.000 Lei bis 100.000 Lei geahndet wird.

Die Nichteinhaltung der in den Anweisungen für die Nutzung der SIATD-Computeranwendung festgelegten Fristen zur Überwachung und Überprüfung der Richtigkeit der Abfalltransaktionen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 9.000 Lei bis 10.000 Lei geahndet wird.

Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Eintragung der Umweltsteuer in die Verkaufsunterlagen gemäß Artikel 9 Absatz (1) Buchstabe q) stellt eine Straftat dar, die mit einer Geldstrafe von 9.000 Lei bis 10.000 Lei geahndet wird.

Die Nichteinhaltung des Verbots des Inverkehrbringens von Haushaltstüten als Verpackungen durch Wirtschaftsbeteiligte über Verkaufsstellen/Verkaufsstellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 9.000 Lei bis 10.000 Lei geahndet wird.

Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Beschriftung oder die fehlerhafte Beschriftung von Haushaltsbeuteln durch Wirtschaftsbeteiligte, die diese auf dem nationalen Markt in Verkehr bringen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 20.000 Lei bis 25.000 Lei geahndet wird.

Die Bezeichnung “ Haushaltsbeutel“ auf Tragetaschen, die nicht in die Kategorie der Haushaltsbeutel fallen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 40.000 Lei bis 50.000 Lei geahndet wird.

Die falsche Berechnung der geleisteten Sicherheit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 90.000 Lei bis 100.000 Lei geahndet wird.

Die Meldung falscher Daten über die SIATD-Computeranwendung stellt eine Straftat dar und wird mit einer Geldstrafe von 200.000 Lei bis 250.000 Lei bestraft.