Am 04.10.2021 wurde im Amtsblatt Nr. 945 Eilverordnung Nr. 945 111 vom 2. Oktober 2021 zur Einführung von Sozialschutzmaßnahmen für Arbeitnehmer und andere Berufsgruppen im Rahmen des Verbots, der Aussetzung oder der Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die durch die epidemiologische Situation durch die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt wird, veröffentlicht.
Ab 04.10.2021 bis 31. Dezember 2021 für die Zeit der vorübergehenden Aussetzung des Einzelarbeitsvertrages auf Initiative des Arbeitgebers aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2, erhalten die Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe von 75 % des der Stelle entsprechenden Grundgehalts, jedoch nicht mehr als 75 % des durchschnittlichen Bruttogehalts, das zur Begründung des staatlichen Sozialversicherungsbudgets verwendet wird (nicht mehr als 4.035 Lei).
Die Maßnahme gilt für die folgenden Kategorien von Arbeitnehmern:
– Arbeitnehmer des Arbeitgebers während des Zeitraums der vorübergehenden Unterbrechung der Tätigkeit, ganz oder teilweise, im Zusammenhang mit der Erhöhung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen der Art des Risikos;
– Arbeitnehmer von Arbeitgebern, deren Tätigkeit aufgrund der epidemiologischen Untersuchung der Gesundheitsdirektionen eingestellt wurde, ausgenommen Arbeitnehmer im Krankheitsfall, die die entsprechende Sozialversicherungsleistung beziehen;
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Einzelarbeitsverträge abgeschlossen, aus denen mindestens ein Vertrag aktiv ist und aus denen er Einkünfte in Höhe des technischen Arbeitslosengeldes bezieht, erhält er keinen Anspruch auf den Zuschuss.
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Einzelarbeitsverträge abgeschlossen und sind alle aufgrund der oben beschriebenen Situationen suspendiert, erhält er das technische Arbeitslosengeld bezogen auf den Einzelarbeitsvertrag mit den günstigsten Gehaltsansprüchen.
Wenn das Budget des Arbeitgebers für die Zahlung der Personalkosten dies zulässt, kann das technische Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber ergänzt werden.
Die Arbeitnehmer, die vom technischen Arbeitslosengeld profitieren werden, können nicht gleichzeitig von anderen steuerlichen Erleichterungen profitieren
Das technische Arbeitslosengeld ist steuer- und sozialbeitragspflichtig (CAS, CASS), der Arbeitsversicherungsbeitrag (CAM) ist jedoch nicht fällig.
Die Maßnahme gilt NICHT für Arbeitnehmer der folgenden Arbeitgeber:
– öffentliche Einrichtungen und Behörden;
– Arbeitgeber, die sich zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung dieser Beträge in Konkurs, Auflösung oder Liquidation befinden oder die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder denen aus anderen Gründen als denen, die durch die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 entstanden sind, Beschränkungen auferlegt werden.
Um die Beträge zu begleichen, werden die Arbeitgeber die Entschädigung auf Antrag und Erklärung in eigener Verantwortung beantragen, zusammen mit dem Dokument, das die vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit ganz oder teilweise bestätigt (wir werden nach der Veröffentlichung der methodologischen Normen mit Details zurückkommen).
Der Antrag und die Belege werden monatlich bis zum letzten Tag des Folgemonats eingereicht, für den die Entschädigung beantragt wird..
Bei Überschreitung dieser Frist wird die auf den jeweiligen Monat bezogene Entschädigung nicht mehr gewährt.