Verwendung der elektronischen Unterschrift im Bereich der Arbeitsbeziehungen – Änderungen

Gesetz Nr.208/2021 zur Genehmigung der Dringlichkeitsverordnung (OUG) Nr. 36/2021 über die Verwendung der erweiterten elektronischen Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Unterschrift, begleitet vom elektronischen Zeitstempel oder vom qualifizierten elektronischen Zeitstempel sowie vom qualifizierten elektronischen Stempel des Arbeitgebers im Bereich Arbeitsbeziehungenund zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Gesetze wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 720 vom 22. Juli 2021, mit Geltungsdauer ab dem 25. Juli 2021, veröffentlicht.

Dem Dokument zufolge werden Arbeitgeber bei der elektronischen Unterzeichnung von individuellen Arbeitsverträgen auf die Notwendigkeit eines Zeitstempels und eines Stempels verzichten. Gleichzeitig enthält das Dokument weitere Änderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Unterzeichnung von Arbeitsdokumenten, darunter die Abzugsfähigkeit der mit der Versicherung von elektronischen Unterschriften angefallenen Aufwendungen von der Gewinnsteuer.

Dadurch werden die Regeln für die elektronische Unterzeichnung von Arbeitsdokumenten geändert, die kürzlich durch OUG 36/2021 in das Arbeitsgesetzbuch eingeführt wurden.

So können die Parteien wahlweise die fortgeschrittene elektronische Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Unterschrift bei Abschluss, Änderung, Aussetzung bzw. Beendigung des Einzelarbeitsvertrags verwenden.

Der Arbeitgeber kann wahlweise die elektronische Unterschrift, die fortgeschrittene elektronische Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Unterschrift oder das elektronische Stempel des Arbeitgebers verwenden, zur Erstellung aller aus dem Abschluss des Einzelarbeitsvertrages resultierenden Unterlagen/ Unterlagen im Bereich der Arbeitsbeziehungen, während dessen Ausführung oder bei Beendigung des Einzelarbeitsvertrags unter den Bedingungen, die durch die interne Verordnung und / oder den geltenden Kollektivarbeitsvertrag gemäß dem Gesetz festgelegt sind.

Individuelle Arbeitsverträge und Zusatzdokumente, die unter Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Unterschrift abgeschlossen werden, sowie Dokumente im Bereich der Arbeitsbeziehungen werden vom Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Nationalarchiv Nr. 16/1996, neu veröffentlicht, archiviert, und des Gesetzes Nr. 135/2007 und wird den zuständigen Kontrollstellen auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Gemäß den neuen Bestimmungen kann der Arbeitgeber die gewählte Person oder gegebenenfalls den Arbeitnehmer nicht verpflichten, die fortgeschrittene elektronische Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Unterschrift nach Abschluss, Änderung, Aussetzung oder gegebenenfalls nach Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags, zu verwenden.

Wir weisen darauf hin, dass daran festgehalten wurde, dass die Parteien bei Abschluss, Änderung, Aussetzung bzw. Beendigung des Einzelarbeitsvertrages dieselbe Art der Unterschrift (holografische Unterschrift oder elektronische Unterschrift) verwenden müssen.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer einen Vertrag nicht handschriftlich unterschreiben kann, sodass der Arbeitgeber später das Dokument nehmen und elektronisch unterschreiben kann, beide müssen auf die gleiche Weise unterschreiben.

Die zuständigen Kontrollstellen sind verpflichtet, die einzelnen Arbeitsverträge und die ergänzenden Unterlagen zur Prüfung und Kontrolle abzunehmen, sowie die in elektronischer Form, mit elektronischer Unterschrift, abgeschlossenen Dokumente / Dokumente im Bereich Arbeitsbeziehungen / Arbeitsschutzlaut Gesetz, ohne diese im Briefformat anzufordern. Auf deren Wunsch können die mit elektronischer Unterschrift abgeschlossenen Dokumente in elektronischer Form und vor der Kontrolle übermittelt werden.

die Begriffe elektronische Unterschrift, fortgeschrittene elektronische Unterschrift, qualifizierte elektronische Unterschrift und elektronisches Stempel, die in den normativen Rechtsakten verwendet werden, die Gegenstand von Artikel I-III dieser Dringlichkeitsverordnung sind, haben die Bedeutung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und zuverlässige Dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

Bestimmungen aus der Verordnung (EU) Nr. 910/2014:

  • elektronische Unterschrift = Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die vom Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet werden
  • erweiterte elektronische Unterschrift = eine elektronische Unterschrift, die die folgenden Anforderungen erfüllt:
  • bezieht sich ausschließlich auf den Unterzeichner;
  • ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners;
  • wird unter Verwendung von Erstellungsdaten der elektronischen Unterschrift erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen ausschließlich unter seiner Kontrolle verwenden kann;und
  • bezieht sich auf die Daten, die zum Signieren verwendet werden, so dass eine spätere Änderung der Daten erkannt werden kann
  • qualifizierte elektronische Unterschrift = eine fortgeschrittene elektronische Unterschrift, die von einem qualifizierten elektronischen Unterschrifterstellungsgerät erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Unterschriften basiert;
  • „elektronisches Stempel = Daten in elektronischem Format, die anderen Daten in elektronischem Format beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, um deren Herkunft und Integrität sicherzustellen;

nter den durch das Gesetz Nr. 20/20/2021 eingeführten Änderungen finden wir die Tatsache, dass der Arbeitgeber für sich und seine Mitarbeiter die Kosten für den Erwerb fortgeschrittener elektronischer Unterschriften oder qualifizierter elektronischer Unterschriften zur Unterzeichnung von Dokumenten / Dokumenten in der Bereich Arbeitsbeziehungen / Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Wir betonen, dass diese Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 20/20/2021 abzugsfähige Aufwendungen für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses darstellen.

 

Rechtliche Grundlage:

Gesetz 135/2007 über die Archivierung von Dokumenten in elektronischer Form *) – Neu veröffentlicht;

OUG 36/2021 zur Verwendung der elektronischen Unterschrift im Bereich der Arbeitsbeziehungen und zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Gesetze;

Gesetz 208/2021 zur Genehmigung der Regierungsnotverordnung Nr. 36/2021 über die Verwendung der fortgeschrittenen elektronischen Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Unterschrift, begleitet von dem elektronischen Zeitstempel oder dem qualifizierten elektronischen Zeitstempel und dem qualifizierten elektronischen Stempel des Arbeitgebers im Bereich des Arbeitsverhältnisses, sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Akte;

EU-Verordnung Nr. 910/23-Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und zuverlässige Dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93 / EG.