Die Gewährung eines Darlehens durch eine natürliche Person an eine Gesellschaft (GmbH), ohne Gesellschafter- oder Geschäftsführerstellung, ist nach rumänischem Recht zulässig, sofern klare rechtliche und steuerliche Bedingungen eingehalten werden. Die Transaktion fällt unter das Verbraucherdarlehen gemäß dem rumänischen Zivilgesetzbuch.
- Rechtlicher Rahmen des Darlehens
Der Darlehensvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und folgende wesentliche Elemente enthalten:
- Darlehensbetrag;
- Rückzahlungsfrist;
- Zinsen (falls vorhanden);
- Rückzahlungsmodalitäten;
- Verzugsstrafen.
Das Darlehen kann sein:
- zinslos;
- verzinslich, wobei die Zinsen ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Ein wesentlicher Aspekt: Diese Transaktion ist nur zulässig, wenn sie gelegentlich erfolgt und keinen gewerblichen Charakter hat. Andernfalls kann sie unter die Vorschriften für Kreditinstitute fallen (OUG Nr. 99/2006 und Gesetz Nr. 93/2009).
- Operative Anforderungen – verpflichtend ab 2026
Gemäß Gesetz Nr. 70/2015:
- Darlehen an juristische Personen müssen ausschließlich per Banküberweisung erfolgen;
- Barzahlungen sind nicht zulässig.
- Zinsregelung
Gemäß OG Nr. 13/2011:
- die Parteien können den Zinssatz frei vereinbaren;
- ohne vertragliche Regelung gilt der gesetzliche Zinssatz (Referenzzinssatz der Nationalbank Rumäniens);
- Verzugszinsen = Referenzzinssatz + gesetzliche Marge;
- Zinsen müssen schriftlich vereinbart werden, andernfalls sind sie nicht geschuldet.
- Steuerliche Behandlung
Gemäß dem rumänischen Steuergesetzbuch:
Auf Ebene der Gesellschaft (Zahler der Einkünfte):
- Einbehaltung der Quellensteuer auf Zinsen;
- Erklärung und Zahlung der Steuer:
- monatlich über Formular D100;
- jährlich (informativ) über Formular D205.
Auf Ebene der natürlichen Person:
- keine zusätzliche Einkommensteuer (Quellensteuer ist endgültig);
- ggf. Krankenversicherungsbeiträge (CASS), wenn die Gesamteinkünfte den gesetzlichen Schwellenwert überschreiten (≥ 6 Bruttomindestlöhne).
- Einschränkungen und Risiken
- Werden Darlehen regelmäßig und organisiert gewährt, besteht das Risiko der Umqualifizierung als gewerbliche Kreditvergabe (reguliert durch die Nationalbank Rumäniens).
- Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags oder von Zinsklauseln kann führen zu:
- Nichtanerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit;
- steuerlichen Umqualifizierungen im Rahmen von Prüfungen.
Eine natürliche Person kann einer Gesellschaft ein Darlehen gewähren, auch ohne verbunden zu sein, sofern die Transaktion gelegentlich erfolgt, vertraglich dokumentiert ist und über Banküberweisung abgewickelt wird. Die Einhaltung des rechtlichen und steuerlichen Rahmens (insbesondere in Bezug auf Zinsen und Besteuerung) ist entscheidend, um Risiken der Umqualifizierung oder steuerliche Anpassungen zu vermeiden.
