Änderung der 100.000-Euro-Grenze für Mikro-Unternehmen – Regierungsnotverordnung 8/2026

Die unmittelbare Auswirkung auf Mikro-Unternehmen ist die erleichterte Möglichkeit, im bevorzugten Steuersystem zu bleiben, selbst im Zusammenhang mit gelegentlichen Transaktionen von im Geschäft genutzten Vermögenswerten. [Regierungsnotverordnung Nr. 8/2026], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 147/25.02.2026, ändert die Methode zur Bestimmung der 100.000-Euro-Grenze, die für die Einstufung als Mikro-Unternehmen verwendet wird, mit direkter Anwendung für das Steuerjahr 2026.

Bisher wurden für die Bewertung der Überschreitung der Grenze alle Einnahmen aggregiert, die in die Steuerbemessungsgrundlage des Mikro-Unternehmens einflossen, einschließlich Einnahmen aus dem gelegentlichen Verkauf von Vermögenswerten und Einnahmen verbundener Unternehmen. Die neue Regelung sieht vor, dass nur Umsatzerlöse nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften bei der Berechnung der Grenze berücksichtigt werden, außer in Fällen, in denen das Unternehmen mehr als einen Vermögenswert aus derselben Untergruppe von Anlagevermögen überträgt. Wenn ein Mikro-Unternehmen also jeweils nur einen Vermögenswert pro Untergruppe verkauft (z. B. ein Gebäude und ein Grundstück oder ein Auto und ein Grundstück), beeinflussen diese Transaktionen nicht die Einstufung innerhalb der Grenze.

Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögenswerten bleiben Bestandteil der Steuerbemessungsgrundlage, werden jedoch bei der Überprüfung der 100.000-Euro-Grenze nicht berücksichtigt. Bei verbundenen Unternehmen wird der Beitrag zur Grenze nach dem Umsatz oder den erzielten Einnahmen jeder Einheit gemäß den geltenden Vorschriften ermittelt.

Eine weitere wichtige Bestimmung betrifft die Mitteilungen an die Steuerbehörde: Mikro-Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar und 25. Februar 2026 den Eintritt oder Austritt aus dem Mikro-Unternehmensregime gemeldet haben, müssen eine neue Erklärung einreichen, damit die steuerliche Registrierung die Änderungen durch die OUG 8/2026 widerspiegelt. Diese Anpassung sorgt für Klarheit bei der Anwendung des Regimes und reduziert das Risiko eines unbeabsichtigten Übergangs zur Körperschaftsteuer aufgrund gelegentlicher Transaktionen.