Die unmittelbare Auswirkung auf den Cashflow der Steuerzahler ist eine effektive Reduzierung der Steuerlast für 2025 durch die Anwendung eines 3%-Rabattes für bestimmte Steuerarten. Diese Maßnahme wird durch [Regierungsnotverordnung Nr. 8/2026], veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 147/25.02.2026, eingeführt und ist Teil eines Steuerpakets zur Förderung der freiwilligen Steuerkonformität und zur Verbesserung der Steuereinhaltung.
Rabatt für Körperschaftsteuer und Mikro-Unternehmenssteuer
Steuerpflichtige, die Körperschaftsteuer zahlen, unabhängig vom Erklärungs- und Zahlungssystem, sowie Steuerpflichtige, die der Mikro-Unternehmenssteuer unterliegen, können einen 3%-Rabatt auf die für das Steuerjahr 2025 fällige Jahressteuer oder das modifizierte Steuerjahr, das 2025 beginnt, erhalten.
Bei Steuergruppen wird der Rabatt auf Basis der von der verantwortlichen juristischen Person deklarierten Jahreskörperschaftsteuer berechnet.
Die Gewährung dieser Erleichterung hängt von strikten Konformitätskriterien ab:
- Einreichung aller Steuererklärungen entsprechend dem Steuervektor des Steuerpflichtigen;
- vollständige und fristgerechte Zahlung der Jahreskörperschaftsteuer oder der Mikro-Unternehmenssteuer für 2025;
- keine anderen ausstehenden Steuer- oder Haushaltsverpflichtungen zum gesetzlichen Einreichungstermin der Erklärungen, in denen diese Steuern deklariert werden.
Verfahrenstechnisch ist der Rabatt nicht bar rückzahlbar. Die Beträge werden ausschließlich zur Kompensation der steuerlichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen verwendet.
Rabatt für Einkommensteuer von natürlichen Personen
Für natürliche Personen, die Einkommensteuer über den Mechanismus der Einheitsdeklaration schulden, gilt derselbe 3%-Rabatt auf die Steuer für im Jahr 2025 erzielte Einkünfte.
Die Erleichterung hängt von zwei operativen Bedingungen ab:
- vollständige Zahlung oder Verrechnung von Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeitrag (CAS) und Krankenversicherungsbeitrag (CASS) bis einschließlich 15. April 2026;
- Einreichung der Einheitsdeklaration bis zum gleichen Datum.
Der Rabatt wird vom Steuerpflichtigen berechnet und in der Erklärung gesondert ausgewiesen, vorbehaltlich einer nachträglichen Überprüfung durch die Steuerbehörde. Wurde die Erklärung ohne Anwendung der Erleichterung eingereicht, kann der Steuerpflichtige bis zum 15. April 2026 eine berichtigte Erklärung einreichen, vorausgesetzt, dass alle damit verbundenen Steuerverpflichtungen innerhalb der gesetzlichen Frist vollständig erfüllt sind.
