Fälle, in denen ein rumänischer Arbeitnehmer vorübergehend in ein anderes Land entsandt wird, bringen zusätzliche Herausforderungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz mit sich. In solchen Situationen stellen das rumänische Recht und die europäische Rechtsprechung klar, dass die Verantwortung des Arbeitgebers nicht endet, sobald der Arbeitnehmer das Land verlässt.
Gemäß Gesetz Nr. 319/2006 über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Regierungsbeschluss Nr. 1425/2006 muss der rumänische Arbeitgeber sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer dieselben Schutzmaßnahmen erhalten wie ihre Kollegen in Rumänien. Dazu gehören die Gefährdungsbeurteilung, Schulungen im Bereich Arbeitsschutz sowie die Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung – unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsort.
Der Curtea de Justiție a Uniunii Europene hat in zahlreichen Entscheidungen bestätigt, dass entsandte Arbeitnehmer einen erweiterten Schutz genießen. Beispielsweise gilt die Ruhezeit während der Entsendung nicht als Freizeit wie zu Hause, da der Arbeitnehmer weiterhin der Autorität des Arbeitgebers untersteht. Daher muss der Arbeitgeber die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen, Pausen und Sicherheitsmaßnahmen einhalten.
In der Praxis bedeutet dies, dass im Falle eines Arbeitsunfalls der rumänische Arbeitgeber verpflichtet ist, den Vorfall zu melden, ein schnelles Eingreifen sicherzustellen und alle Schutzverfahren gemäß nationalem und europäischem Recht anzuwenden. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann rechtliche Konsequenzen, einschließlich strafrechtlicher Haftung und erheblicher Geldbußen, nach sich ziehen.
Dieser rechtliche Rahmen schützt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber durch klare Verantwortlichkeiten und Präventionsmaßnahmen und unterstreicht die Bedeutung eines aktiven und engagierten Arbeitsschutzspezialisten auch bei internationalen Entsendungen.
