Die unmittelbaren Auswirkungen auf die steuerliche Beweisführung und die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung hängen davon ab, wie steuerliche Gerichtsgutachten in Strafverfahren angeordnet und durchgeführt werden. Gemäß Artikel 172 der rumänischen Strafprozessordnung wird ein Gutachten durch die Staatsanwaltschaft mittels begründeter Anordnung oder durch das Strafgericht mittels begründetem Beschluss angeordnet, wobei die zu prüfenden Tatsachen, die Zielsetzungen und die Frist festgelegt werden.
Bestellung des Sachverständigen und Garantien der Unabhängigkeit
Das Justizorgan kann einen oder mehrere steuerliche Gerichtssachverständige bestellen, wenn die Komplexität des Falls multidisziplinäre Kompetenzen erfordert. Die Parteien können die Teilnahme empfohlener Sachverständiger beantragen, um die Wahrung ihrer Verfahrensrechte zu gewährleisten.
Unmittelbar nach der Bestellung muss der Sachverständige prüfen:
- das Nichtvorliegen von Unvereinbarkeiten oder Interessenkonflikten;
- den ordnungsgemäßen beruflichen Status (aktiv, nicht suspendiert);
- das Vorhandensein der erforderlichen Fachkompetenz und Ressourcen;
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.
Jeder Umstand, der die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, ist dem Justizorgan mitzuteilen.
Verfahrenspflichten und Durchführung des Gutachtens
Ein in Strafsachen angeordnetes steuerliches Gutachten ist verpflichtend; eine Ablehnung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder aus gerechtfertigten Gründen zulässig.
Der Sachverständige muss:
- die festgelegte Frist einhalten (kumulative Verlängerungen dürfen 6 Monate nicht überschreiten);
- zu festgelegten Terminen erscheinen und Erläuterungen geben;
- die Zielsetzungen des Gutachtens beantworten und bei Unklarheiten Ergänzungen anfordern;
- den Bericht bei der anordnenden Behörde einreichen.
Der Bericht wird den Parteien erst nach Einreichung zugänglich gemacht. Ist er unvollständig, kann eine Ergänzung oder ein neues Gutachten angeordnet werden.
Dokumentationsgrundlage und Analysemethodik
Die Analyse stützt sich auf:
Sachverhalt:
- Unterlagen aus der Verfahrensakte;
- Belege und Beweismittel der Parteien;
- Steuerprüfungsberichte;
- frühere Gutachten;
- zusätzliche Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts.
Rechtslage:
- Steuerrecht und Durchführungsbestimmungen;
- EU-Recht und Rechtsprechung des EuGH;
- relevante Lehre und Rechtsprechung.
Der Sachverständige muss die Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten prüfen, Unstimmigkeiten aufzeigen und gegebenenfalls eine Erweiterung der Untersuchungen beantragen.
Wesentliche operative Regeln
- Ortsbesichtigungen erfordern eine schriftliche Benachrichtigung der Parteien 5–7 Tage im Voraus, andernfalls droht Nichtigkeit.
- Sind Erklärungen der Parteien erforderlich, müssen diese formell geladen werden.
- Der Sachverständige muss Steuerprüfungsberichte kritisch analysieren und eine eigene fachliche Stellungnahme formulieren.
- Für jedes Gutachten ist eine Arbeitsakte mit Verfahrensdokumenten, Korrespondenz, Arbeitsnotizen und Honorarbegründung zu führen.
Erstellung der Stellungnahme und Schlussfolgerungen
Die Schlussfolgerungen müssen:
- die Zielsetzungen vollständig und präzise beantworten;
- sachlich und rechtlich begründet sein;
- rechtliche Bewertungen außerhalb der steuerlichen Fachkompetenz vermeiden;
- klar und eindeutig formuliert sein.
Der Sachverständige kann auch weitere steuerlich relevante Aspekte hervorheben, sofern sie zur Klärung des Falls beitragen.
Die Einhaltung der CCF-Normen und der berufsethischen Grundsätze gewährleistet die Glaubwürdigkeit der steuerlichen Beweisführung, schützt den Sachverständigen und unterstützt fundierte gerichtliche Entscheidungen.
