Übermittlung der Standarddatei für Steuerkontrolle (SAF-T) – Pflichten und Fristen gemäß ANAF-Verordnung 407/2025

Die unmittelbaren Auswirkungen auf die Rentabilität von Unternehmen ergeben sich aus der Pflicht zur Einreichung der Standard Audit File for Tax (SAF-T), geregelt durch ANAF Verordnung 407/2025 (Amtsblatt Nr. 310 vom 8. April 2025) über die Informationsdeklaration D406.

Diese Pflicht gilt für einen breiten Kreis von Steuerpflichtigen, die eine doppelte Buchführung führen, einschließlich: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, autonome Verwaltungen, nationale Forschungs- und Entwicklungsinstitute, Genossenschaftsorganisationen, nichtansässige Unternehmen mit rumänischer USt-Nummer sowie ausländische juristische Personen mit Betriebsstätte in Rumänien. Zusätzlich unterliegen auch Vermögensvereine und kollektive Investmentvehikel, die nicht nach dem Kapitalmarktrecht gegründet wurden, der Verpflichtung.

Ausnahmen sind in Punkt 4 der Verordnung klar definiert und umfassen: natürliche Personen mit Erlaubnis (PFA), Einzel- oder Familienunternehmen, medizinische und notarielle Kanzleien, Anwalts- und Insolvenzpraktikergesellschaften, öffentliche Einrichtungen und Verwaltungsbehörden sowie Einheiten, die mit klassifizierten Informationen arbeiten oder die Tätigkeit vorübergehend aussetzen. Vereine oder Non-Profit-Organisationen mit einfacher Buchführung sind nicht betroffen; jedoch führt die Option auf doppelte Buchführung zur SAF-T-Pflicht.

Fristen für die Übermittlung richten sich nach den SAF-T-Bereichen und dem jeweils geltenden Steuerzeitraum:

  • Allgemeine Bereiche (ohne „Inventar“ und „Anlagen“): letzter Tag des Monats nach dem Berichtszeitraum (monatlich oder quartalsweise).
  • Bereich „Anlagen“: gleichzeitig mit der Einreichung der Jahresabschlüsse.
  • Bereich „Inventar“: innerhalb der vom zentralen Finanzamt festgelegten Frist, mindestens 30 Tage nach Anforderung.

Die Übermittlung erfolgt monatlich oder quartalsweise, je nach Umsatzsteuerzeitraum. Steuerpflichtige mit einem halbjährlichen oder jährlichen Umsatzsteuerzeitraum oder nicht registrierte USt-Pflichtige übermitteln D406 quartalsweise.

In der Praxis wirkt sich die Einhaltung dieser Fristen und die korrekte Identifizierung der SAF-T-pflichtigen Steuerpflichtigen direkt auf die steuerliche Effizienz aus und verringert das Risiko von Sanktionen. Strategisch gesehen ist die Integration der Buchhaltungsprozesse mit elektronischen Berichtsplattformen sowie die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der ANAF-Verordnung 407/2025 entscheidend, um eine transparente und prüfbare Finanzstruktur aufrechtzuerhalten.