Klarstellungen zur Registrierung von Zweigniederlassungen – Entwurf einer Regierungsverordnung

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 245/2025 zum 1. Januar 2026 schlägt die Regierung dringende Maßnahmen vor, um bestimmte Fehlfunktionen zu korrigieren, die sich bei der Anwendung der neuen Vorschriften zur steuerlichen Registrierung von Zweigniederlassungen ergeben haben. Das Gesetz hat die Schwelle von fünf auf nur einen Arbeitnehmer gesenkt und damit die Registrierungspflicht für Betriebsstätten erheblich ausgeweitet, mit direkten Auswirkungen auf die Wirtschaft.

Obwohl das Ziel der Maßnahme darin besteht, die Einkommensteuer korrekt den lokalen Haushalten zuzuweisen, in denen die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, hat das Fehlen von Ausnahmen für Fälle, in denen mehrere Betriebsstätten in derselben Gemeinde tätig sind, ein erhebliches Risiko übermäßiger Bürokratie geschaffen, das auf rund 400.000 Betriebsstätten geschätzt wird.

Zur Behebung dieser Situation hat das Finanzministerium einen Entwurf einer Regierungsverordnung zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, der das Konzept der benannten Zweigniederlassung einführt.

Zentrale vorgeschlagene Klarstellungen

Regel der benannten Zweigniederlassung:
Verfügt ein Steuerpflichtiger über mehrere Betriebsstätten mit Arbeitnehmern in derselben Gemeinde, müssen diese nicht mehr einzeln registriert werden. Stattdessen wird eine einzige Zweigniederlassung benannt, die die steuerlichen Verpflichtungen aller Betriebsstätten in dieser Gemeinde bündelt.

Überschneidung mit dem Sitz der Gesellschaft:
Befinden sich die Betriebsstätten in derselben Gemeinde wie der Gesellschaftssitz (steuerlicher Wohnsitz), entfällt die Pflicht zur Registrierung von Zweigniederlassungen vollständig. Die Lohnsteuer wird unter Verwendung der Steuernummer der Muttergesellschaft erklärt und abgeführt.

Übergangsmaßnahmen für die Wirtschaft

Angesichts der nahenden Frist (2. Februar 2026, da der 31. Januar ein arbeitsfreier Tag ist) sieht der Verordnungsentwurf Schutzmaßnahmen vor:

Aussetzung von Sanktionen:
Ordnungswidrigkeitsstrafen von bis zu 5.000 RON werden bis zum 30. Juni 2026 ausgesetzt, um den Unternehmen zusätzliche Zeit zur Anpassung zu geben.

Löschung redundanter Steuernummern:
Für Steuerpflichtige, die bereits mehrere Zweigniederlassungen in derselben Gemeinde registriert haben, wird bis Ende Juni 2026 ein Benachrichtigungsverfahren eingeführt. Nach der Benennung einer einzigen Zweigniederlassung wird ANAF die übrigen Steuernummern von Amts wegen löschen.

Fazit

Auch wenn das Ziel des Gesetzes Nr. 245/2025 berechtigt bleibt, hat sich die getrennte Registrierung jeder einzelnen Betriebsstätte in derselben Gemeinde als ineffizient erwiesen. Die Bündelung der steuerlichen Verpflichtungen unter einer einzigen Steuernummer erfüllt den Zweck des Gesetzes, ohne unnötige Erklärungspflichten und Verwaltungsaufwände zu erzeugen.

⚠️ Wichtig: Diese Maßnahmen sind in einem Gesetzentwurf vorgesehen. Um rechtliche Wirkung zu entfalten und die Sanktionsfristen offiziell auszusetzen, muss die Verordnung von der Regierung verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann ihre tatsächliche Anwendung nicht bestätigt werden.

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