Aktualisierung der Verfahren zur Registrierung im verpflichtenden RO-e-Factura-Register und des Formulars 082

Mit der ANAF-Verordnung Nr. 59/2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 vom 20. Januar 2026, wurden wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Verfahrensregelungen zur Organisation und Eintragung in das verpflichtende RO-e-Factura-Register sowie des Formulars (082) – Antrag auf Registrierung vorgenommen.

Die neuen Bestimmungen aktualisieren die Anordnung des ANAF-Präsidenten Nr. 3789/2024 und präzisieren sowohl den Kreis der zur Registrierung verpflichteten Personen als auch die von der Steuerbehörde verwalteten Informationen.

Erweiterung des Kreises der zur Registrierung verpflichteten Personen

Die wichtigste Änderung besteht in der Einführung einer neuen Kategorie von Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, die Eintragung in das verpflichtende RO-e-Factura-Register zu beantragen. Ausdrücklich einbezogen sind nun:

  • Lieferanten und Dienstleister, die steuerlich über eine persönliche Identifikationsnummer (CNP) erfasst sind und die Bestimmungen von Artikel 5, Artikel 9¹, Artikel 10 Absatz (1) sowie Artikel 10¹ Absatz (2) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 120/2021 über das nationale RO-e-Factura-System einhalten müssen.

Diese Ergänzung betrifft insbesondere natürliche Personen mit wirtschaftlicher Tätigkeit, die sich zuvor in einem Bereich gesetzlicher Auslegung befanden.

Aktualisierung des Anwendungsverfahrens

Das Verfahren zur Registrierung im verpflichtenden RO-e-Factura-Register wird weiterhin von den zentralen, der ANAF untergeordneten Steuerbehörden angewandt, in deren Zuständigkeitsbereich die betroffenen Steuerpflichtigen geführt werden, nunmehr einschließlich der durch Verordnung Nr. 59/2026 neu eingeführten Kategorien.

Änderungen zum Inhalt des verpflichtenden RO-e-Factura-Registers

Das Register wurde angepasst, um die neuen Steuerpflichtigenkategorien widerzuspiegeln, und umfasst nunmehr:

  • die steuerliche Identifikationsnummer der zur Registrierung verpflichteten Einheiten und Personen, einschließlich jener mit CNP;
  • die Kategorie, der der Steuerpflichtige angehört, mit gesonderter Kennzeichnung von:
    • Lieferanten/Dienstleistern mit Identifizierung über CNP;
    • landwirtschaftlichen Einzelpersonen, die die Sonderregelung anwenden;
    • Vereinen, Stiftungen und sonstigen gemeinnützigen Organisationen.

Laufende Aktualisierung des Registers

Das verpflichtende RO-e-Factura-Register wird fortlaufend aktualisiert auf Grundlage von:

  • über Formular 082 eingereichten Registrierungsanträgen;
  • den den Steuerbehörden vorliegenden Informationen über die Abmeldung von Steuerpflichtigen aus den steuerlichen Registern.

 

 

Mit der ANAF-Verordnung Nr. 59/2026 stärken die Steuerbehörden den rechtlichen Rahmen des RO-e-Factura-Systems, beseitigen Unklarheiten hinsichtlich natürlicher Personen mit CNP und erweitern ausdrücklich die Registrierungspflicht. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Auswirkungen der neuen Regelungen zeitnah prüfen, um Risiken der Nichtkonformität und mögliche Sanktionen zu vermeiden.