Überarbeitung der Beschränkungen zur Abzugsfähigkeit von konzerninternen Aufwendungen

Ab dem Jahr 2026 hat sich der steuerliche Rahmen für konzerninterne Aufwendungen grundlegend geändert, nachdem bestimmte Beschränkungen, die zuvor durch Gesetz Nr. 239/2025 eingeführt worden waren, aufgehoben wurden. Ursprünglich sah dieses Gesetz eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit bestimmter konzerninterner Aufwendungen auf 1 % der gesamten Aufwendungen vor, anwendbar auf Körperschaftsteuerpflichtige, die nicht der Mindestumsatzsteuer (IMCA) unterlagen.

Die Beschränkungen betrafen insbesondere Aufwendungen für Rechte des geistigen Eigentums, Management- und Beratungsleistungen, die im Verhältnis zu verbundenen Unternehmen außerhalb Rumäniens angefallen sind. Ziel war die Bekämpfung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung, allerdings war die praktische Anwendung mit Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit mit internationalen Standards verbunden.

Vor diesem Hintergrund hat die Regierungsverordnung Nr. 6/2026 auf Empfehlung der OECD eingegriffen und diese Beschränkungen vollständig aufgehoben, da Bedenken hinsichtlich der Starrheit und der potenziell negativen Auswirkungen der Regelungen geäußert wurden. Infolgedessen wurde Artikel 25¹ des Steuergesetzbuchs aufgehoben, und die betreffenden Aufwendungen unterliegen wieder der allgemeinen Abzugsfähigkeitsregel des Artikels 25 des Steuergesetzbuchs.

Konkret sind ab dem 1. Quartal 2026 (bzw. ab dem Steuerjahr 2026 bei Steuerpflichtigen mit jährlichem Veranlagungssystem) konzerninterne Aufwendungen für geistiges Eigentum, Management und Beratung wieder voll abzugsfähig, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind: wirtschaftlicher Charakter, betriebliche Erforderlichkeit und ordnungsgemäße Dokumentation, einschließlich der Verrechnungspreisperspektive.

Es ist hervorzuheben, dass die frühere Gesetzgebung vor der Aufhebung auch mehrere Ausnahmen von der 1%-Begrenzung vorsah, etwa Aufwendungen, die in den Wert von Anlagevermögen aktiviert wurden, oder solche im Zusammenhang mit in Rumänien registrierten Rechten des geistigen Eigentums. Ebenso waren Steuerpflichtige mit einer Vorabverständigungsvereinbarung (APA) sowie Kreditinstitute von der Anwendung der Beschränkungen ausgenommen.

 

 

Die Abschaffung der Beschränkungen zur Abzugsfähigkeit konzerninterner Aufwendungen bringt das rumänische Steuerrecht wieder in Einklang mit den OECD-Praktiken und reduziert den steuerlichen und administrativen Druck auf multinationale Unternehmensgruppen. Gleichwohl bleiben Prüfungsrisiken bestehen, weshalb eine solide Dokumentation konzerninterner Transaktionen weiterhin unerlässlich ist.