Mit der Verordnung des Finanzministeriums Nr. 2036/2025 wurden die Vorschriften zur Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen und jährlichen Rechnungslegungsberichten bei der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung (ANAF) aktualisiert. Die Verordnung gilt für Berichte zum Geschäftsjahr 2025 und behält im Wesentlichen die Struktur der bisherigen Regelungen bei, bringt jedoch wichtige verfahrensrechtliche Klarstellungen.
Wer zur Einreichung von Jahresabschlüssen verpflichtet ist
Zur Erstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind:
- Unternehmen, die die Rechnungslegungsvorschriften gemäß OMF Nr. 1802/2014 anwenden, einschließlich jener mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr;
- Unternehmen, die IFRS-konforme Rechnungslegungsvorschriften gemäß OMF Nr. 2.844/2016 anwenden, ebenfalls einschließlich solcher mit abweichendem Geschäftsjahr.
Unternehmen, die jährliche Rechnungslegungsberichte einreichen
In bestimmten Fällen erstellen Wirtschaftsteilnehmer keine Jahresabschlüsse, sondern jährliche Rechnungslegungsberichte, etwa:
- juristische Personen in Liquidation;
- Zweigniederlassungen in Rumänien von Gesellschaften mit Sitz in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums;
- Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt haben;
- Unternehmen, die IFRS anwenden.
Art der Einreichung
Ab den Berichten für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt die Einreichung der Jahresabschlüsse und Rechnungslegungsberichte ausschließlich in elektronischer Form über das ANAF-Portal, gemäß den von der Behörde veröffentlichten technischen Spezifikationen. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der GEO Nr. 138/2024 zur Digitalisierung steuerlicher Verfahren.
Einreichungsfristen
Jahresabschlüsse sind einzureichen:
- bis einschließlich 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres für:
- Gesellschaften nach Gesetz Nr. 31/1990;
- nationale Gesellschaften und Unternehmen;
- autonome Verwaltungen;
- nationale Forschungs- und Entwicklungsinstitute;
- bis einschließlich 30. April für die übrigen in Gesetz Nr. 82/1991 (Rechnungslegungsgesetz) genannten Unternehmen.
Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen in Rumänien sowie ausländische juristische Personen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in Rumänien reichen ihre Jahresabschlüsse bis 31. Mai ein, vorbehaltlich der Ausnahmen für Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum.
Unternehmen ohne Tätigkeit
Unternehmen, die vom Zeitpunkt der Gründung bis zum Ende des Geschäftsjahres keine Tätigkeit ausgeübt haben, erstellen keine Jahresabschlüsse, sind jedoch verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres eine Inaktivitätserklärung bei ANAF einzureichen.
Risiken und Sanktionen
Die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse zieht folgende Ordnungswidrigkeiten nach sich:
- Geldbußen zwischen 2.000 RON und 5.000 RON bei Nichtabgabe;
- Geldbußen zwischen 300 RON und 4.500 RON, abhängig von der Dauer der Verspätung, bei verspäteter Abgabe.
Darüber hinaus besteht ab 1. Januar 2026 aufgrund von Gesetz Nr. 239/2025 ein erhebliches zusätzliches Risiko: ANAF kann Unternehmen als steuerlich inaktiv einstufen, wenn die Jahresabschlüsse nicht innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht werden.
Fazit
Die OMF Nr. 2036/2025 unterstreicht erneut die Bedeutung der Einhaltung von Fristen und Verfahren in der Rechnungslegung. Angesichts verschärfter Sanktionen und des Risikos der steuerlichen Inaktivität ist eine frühzeitige Planung der Einreichung der Jahresabschlüsse für jedes Unternehmen unerlässlich.
