Mit dem ANAF-Beschluss Nr. 2719/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1 vom 5. Januar 2026, wurde das offizielle Verfahren zur Vorbefüllung, Prüfung und Übermittlung des Formulars 212 – Einheitliche Steuererklärung über die von natürlichen Personen geschuldeten Einkommensteuern und Sozialabgaben – genehmigt. Das neue Verfahren stärkt die Rolle der ANAF bei der Bereitstellung steuerlicher Daten und präzisiert die Verantwortlichkeiten der Steuerpflichtigen im Erklärungsprozess.
Wer von der vorbefüllten Steuererklärung profitiert
ANAF stellt natürlichen Personen die für die Vorbefüllung der einheitlichen Steuererklärung erforderlichen Daten zur Verfügung, basierend auf den in ihren Datenbanken vorhandenen Informationen. Diese Erleichterung richtet sich an Steuerpflichtige, die gemäß dem Steuergesetzbuch erzielt haben:
- einkommensteuerpflichtige Einkünfte;
- Einkünfte, für die Sozialversicherungsbeiträge (CAS) und/oder Krankenversicherungsbeiträge (CASS) geschuldet sind.
Die Vorbefüllung erfolgt über eine spezielle IT-Anwendung, die den Steuerpflichtigen hauptsächlich über den Privaten Virtuellen Raum (SPV) zugänglich ist.
Zugangswege zur vorbefüllten Erklärung
Die vorbefüllte einheitliche Steuererklärung wird bereitgestellt:
- in elektronischer Form über den SPV, mit automatischer Übernahme der Daten in das Formular 212;
- in Papierform bei der zuständigen Steuerbehörde, auf Antrag von Personen, die nicht im SPV registriert sind.
Zuständig ist die Steuerbehörde, die dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen in Rumänien entspricht oder – gegebenenfalls – die für die Verwaltung von Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Rumänien bestimmte Behörde.
Für die Vorbefüllung verwendete Daten
Das Verfahren legt klar die von ANAF genutzten Informationsquellen fest, darunter:
- von Einkommenszahlern eingereichte Erklärungen (Formulare 205 und 112);
- frühere Steuererklärungen der Steuerpflichtigen (Formular 212 des Vorjahres, Formular 204);
- Verzeichnisse der Mietverträge;
- das Steuerpflichtigenregister;
- Informationen über den Rentnerstatus;
- Daten zu jährlichen Einkommensnormen.
Die bereitgestellten Daten umfassen Identifikationsangaben, Art der ausgeübten Tätigkeit, erzielte Einkünfte, geschuldete Steuer sowie an der Quelle einbehaltene oder aufgrund einer Option geschuldete Sozialabgaben.
Für Personen, die in eigenen Rentensystemen versichert sind, sowie für Rentner wird der Abschnitt über die Sozialversicherungsbeiträge gemäß den bei ANAF verfügbaren Informationen nicht vorbefüllt.
Fristen und Pflichten der Steuerpflichtigen
Die Daten zur Vorbefüllung der einheitlichen Steuererklärung werden spätestens bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur Verfügung gestellt. Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet:
- die Richtigkeit der angezeigten Informationen zu überprüfen;
- die Daten entsprechend ihrer persönlichen steuerlichen Situation zu ergänzen oder zu korrigieren;
- die einheitliche Steuererklärung bis spätestens 25. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einzureichen.
Die Erklärung kann elektronisch übermittelt, bei der Steuerbehörde eingereicht oder per Post mit Empfangsbestätigung versandt werden.
Steuerpflichtige, die die Erklärung bereits abgegeben haben, können etwaige Fehler durch Einreichung einer berichtigten Erklärung korrigieren. Personen, die aufgrund ihrer persönlichen steuerlichen Situation keine Erklärungspflicht haben, müssen das Formular 212 hingegen nicht einreichen, selbst wenn ANAF Daten vorbefüllt hat.
Wichtig ist, dass das Fehlen einer Vorbefüllung den Steuerpflichtigen nicht von der Abgabepflicht der einheitlichen Steuererklärung entbindet, sofern diese gemäß dem Steuergesetzbuch besteht.
