Das Jahr 2026 bringt einen grundlegenden Wandel in der Funktionsweise des e-MwSt.-Systems (e-TVA), dem Mechanismus, über den ANAF vorausgefüllte Umsatzsteuererklärungen zu Zwecken der steuerlichen Überwachung erstellt. Durch die Notverordnung der Regierung Nr. 89/2025, mit der die Notverordnung Nr. 70/2024 geändert wird, geben die Behörden die übermäßig restriktiven Elemente des Systems auf und wandeln e-TVA von einem coerciven Instrument in einen informativen Unterstützungsprozess für Steuerpflichtige um.
Abschaffung der Antwortpflichten und Sanktionen
Die wichtigste Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und betrifft die Abschaffung der Pflicht der Steuerpflichtigen, innerhalb von 20 Tagen online auf die „e-MwSt.-Konformitätsmitteilung“ zu reagieren. Gleichzeitig entfallen auch die damit verbundenen Sanktionen:
- es werden keine Ordnungswidrigkeitsstrafen zwischen 1.000 und 10.000 Lei mehr verhängt;
- das Ausbleiben einer Antwort oder die Übermittlung unvollständiger Informationen stellt für sich genommen keinen steuerlichen Risikofaktor mehr dar, der automatische Prüfungen oder die Sperrung von Mehrwertsteuerrückerstattungen auslöst.
Diese Lockerung spiegelt implizit die Anerkennung der administrativen Grenzen von ANAF bei der Verarbeitung der großen Anzahl eingereichter Begründungen wider. Infolgedessen wird e-TVA als internes Analyseinstrument neu positioniert und nicht mehr als Grundlage für automatische Sanktionen verwendet.
Was im e-MwSt.-System weiterhin aktiv bleibt
Trotz der Abschaffung des Sanktionsmechanismus bleibt die technische Infrastruktur von e-TVA funktionsfähig. Steuerpflichtige erhalten weiterhin über den Virtuellen Privatraum (SPV):
- die vorausgefüllte Umsatzsteuererklärung (Formular D300), die bis zum 5. Tag des Monats nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist übermittelt wird und auf den von ANAF über e-Rechnung, e-Transport und andere digitale Systeme erhobenen Daten basiert;
- die e-MwSt.-Konformitätsmitteilung, die bei erheblichen Abweichungen zwischen den ANAF-Daten und den Angaben des Steuerpflichtigen ausgestellt wird, d. h. bei Differenzen von mehr als 20 % und mindestens 5.000 Lei.
Die Mitteilung hat nun eine ausschließlich informative Funktion und ermöglicht es den Steuerpflichtigen, mögliche Fehler oder Auslassungen in ihren eigenen Aufzeichnungen zu erkennen, ohne unmittelbare steuerliche Kontrollfolgen.
Hervorzuheben ist, dass das einzige Dokument mit rechtlicher Wirkung für die Umsatzsteuerdeklaration weiterhin die vom Steuerpflichtigen eingereichte Umsatzsteuererklärung (Formular 300) ist. Die von ANAF vorausgefüllte Version stellt keinen Steuerbescheid dar.
Aufschub für Steuerpflichtige mit Ist-Versteuerung
Für Unternehmen, die die Ist-Versteuerung der Mehrwertsteuer anwenden, hat die Komplexität der Verknüpfung von Rechnungen mit tatsächlichen Zahlungsflüssen dazu geführt, dass die Behörden die Anwendung von e-TVA vollständig aufschieben. Für diese Steuerpflichtigengruppe ist das System daher bis zum 30. September 2026 ausgesetzt, während ANAF seine Datenverarbeitungsalgorithmen anpassen soll.
