E-Rechnung 2026: Gesetzliche Anpassungen und neue Compliance-Pflichten

Ab dem 1. Januar 2026 tritt das nationale System RO e-Factura (E-Rechnung) in eine neue Optimierungsphase ein, infolge der durch die Notverordnung der Regierung Nr. 89/2025 eingeführten Änderungen. Die Neuerungen zielen nicht auf eine Umstrukturierung des bestehenden Mechanismus ab, sondern auf die Behebung von Funktionsstörungen, die vom Wirtschaftssektor gemeldet wurden, sowie auf die Ausweitung der steuerlichen Kontrolle auf bestimmte Steuerpflichtigengruppen. Die wichtigsten Anpassungen betreffen die Meldefristen, die Beziehungen zu nicht ansässigen Geschäftspartnern und die Einbindung natürlicher Personen in das elektronische Rechnungssystem.

Flexiblere Übermittlungsfrist: Rückkehr zu Arbeitstagen

Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Lockerung der Frist für die Übermittlung von Rechnungen an das E-Rechnungssystem. Ab 2026 stehen den Steuerpflichtigen 5 Arbeitstage zur Verfügung, anstelle der bisherigen 5 Kalendertage. Diese Maßnahme reduziert den operativen Druck, insbesondere in Zeiträumen mit gesetzlichen Feiertagen oder verlängerten Wochenenden.

Die Regel gilt einheitlich für B2B- und B2C-Transaktionen. Gleichzeitig präzisiert die Gesetzgebung die Fristberechnung im Einklang mit den europäischen Vorgaben: Der Tag der Rechnungsausstellung wird nicht mitgerechnet, die Frist beginnt mit der ersten Stunde des darauffolgenden Tages. Dies verschafft den Finanz- und Buchhaltungsabteilungen einen realistischeren Zeitraum zur Prüfung und Validierung der steuerlichen Unterlagen.

Erweiterte Pflichten bei Transaktionen mit Nichtansässigen

Die Notverordnung Nr. 89/2025 erweitert den Anwendungsbereich der E-Rechnung auf Transaktionen mit nicht ansässigen Geschäftspartnern, die über eine rumänische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen. Ab 2026 sind in Rumänien ansässige steuerpflichtige Personen verpflichtet, Rechnungen an diese Unternehmen über das E-Rechnungssystem zu übermitteln.

Die digitale Meldung im ANAF-System hebt jedoch nicht die Pflicht auf, die Rechnung gemäß den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften auch über die üblichen Kanäle (E-Mail oder Papierform) an den Kunden zu übermitteln. Vorgesehen sind auch Ausnahmen, wie etwa vereinfachte Rechnungen in Form von Kassenbons oder innergemeinschaftliche Lieferungen, bei denen der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-ID eines anderen EU-Mitgliedstaats angibt.

Einbindung natürlicher Personen mit Identifikation über die CNP

Eine wesentliche Änderung betrifft natürliche Personen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und steuerlich über die persönliche Identifikationsnummer (CNP) und nicht über eine Unternehmensnummer (CUI) identifiziert sind. Mangels einer spezifischen Registrierung hatten diese Steuerpflichtigen bislang keinen vollständigen Zugang zum E-Rechnungssystem.

Ab 2026 sieht die Gesetzgebung die verpflichtende Eintragung in das E-Factura-Register vor:

  • Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, müssen die Registrierung vor Beginn der Tätigkeit beantragen;
  • bereits aktive Personen müssen sich bis zum 15. Januar 2026 durch Einreichung des Formulars 082 registrieren.

Diese Maßnahme gewährleistet die vollständige Integration aller Wirtschaftsteilnehmer in das digitale Ökosystem und ermöglicht sowohl die Ausstellung als auch den Empfang von Rechnungen in einem standardisierten und interoperablen Format.

Fazit

Die durch die Notverordnung Nr. 89/2025 eingeführten Änderungen tragen zur Weiterentwicklung des RO-E-Rechnungssystems und zu dessen besserer Anpassung an die operativen Gegebenheiten bei. Die Rückkehr zu Arbeitstagen, die Klarstellung der Meldepflichten gegenüber Nichtansässigen und die Einbindung natürlicher Personen verringern das Risiko der Nichtkonformität und stärken die steuerliche Überwachung in einem gerechteren und vorhersehbareren Rahmen für die Steuerpflichtigen.