Das Jahr 2026 bringt für Steuerpflichtige wichtige Verpflichtungen in Bezug auf den umsatzsteuerlichen Besteuerungszeitraum sowie das anzuwendende Steuerregime der Unternehmen. Die Einhaltung der gesetzlichen Schwellenwerte und der Abgabefristen ist entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden.
- Umsatzsteuerschwellen 2026
Wechsel von monatlicher zu vierteljährlicher Umsatzsteuer
Gesellschaften, die im Jahr 2025 den Schwellenwert von 100.000 EUR nicht überschritten haben und keine innergemeinschaftlichen Erwerbe von Waren getätigt haben, müssen ab 2026 den vierteljährlichen Besteuerungszeitraum anwenden.
Erklärung: D700 | Frist: 15. Januar 2026
Wechsel von vierteljährlicher zu monatlicher Umsatzsteuer
Der Besteuerungszeitraum wird zum Kalendermonat in folgenden Fällen:
- Durchführung eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Jahr 2026 (verpflichtend für das laufende Jahr und das Folgejahr);
D700 | Frist: 5 Arbeitstage ab Ende des Monats der Steuerentstehung - Überschreitung des Umsatzsteuerschwellenwertes von 100.000 EUR;
D700 | Frist: 15. Januar 2026
Umsatzsteuerliche Registrierung
Die Überschreitung des Schwellenwertes von 395.000 RON im Laufe des Jahres 2026 verpflichtet das Unternehmen, die Registrierung für Umsatzsteuerzwecke genau zum Zeitpunkt der Überschreitung zu beantragen.
D700 | Frist: am Tag der Überschreitung
Abmeldung von der Umsatzsteuer
Steuerpflichtige Personen, die den Befreiungsschwellenwert nicht überschritten haben, können die Anwendung der besonderen Umsatzsteuerbefreiungsregelung beantragen.
D700 | Frist: zwischen dem 1. und 10. Tag des Monats, der auf den Besteuerungszeitraum folgt
- Schwellenwerte – Kleinstunternehmen und Körperschaftsteuer
Wechsel von der Kleinstunternehmensbesteuerung zur Körperschaftsteuer
- wenn der Schwellenwert von 100.000 EUR zum 31.12.2025 überschritten wird → Anwendung der Körperschaftsteuer ab 2026;
👉 D700 | Frist: 15. Januar 2026 - wenn der Schwellenwert im Laufe des Jahres 2026 überschritten wird → Körperschaftsteuer ab dem Quartal der Überschreitung;
D700 | Frist: 15 Tage nach Quartalsende
Freiwilliger Wechsel von der Kleinstunternehmensbesteuerung zur Körperschaftsteuer
Die Option kann ausschließlich für das folgende Geschäftsjahr ausgeübt werden.
D700 | Frist: 31. März 2026
Wechsel von der Körperschaftsteuer zur Kleinstunternehmensbesteuerung
Gesellschaften, die zum 31.12.2025 die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können im Jahr 2026 die Kleinstunternehmensregelung anwenden.
D700 | Frist: 31. März 2026
