In Rumänien ansässige Unternehmen können das besondere Mehrwertsteuerbefreiungsregime für Kleinunternehmen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden, gemäß Artikel 310¹ des Steuergesetzbuchs. Die Anwendung dieses Regimes ist jedoch mit vierteljährlichen Meldepflichten verbunden, die durch die ANAF-Verordnung Nr. 2509/2025 geregelt sind.
Meldepflicht
Steuerpflichtige Personen mit Sitz in Rumänien, die die Mehrwertsteuerbefreiung in mindestens einem anderen Mitgliedstaat anwenden, sind verpflichtet, einen informatorischen Quartalsbericht ausschließlich auf elektronischem Weg einzureichen.
Der Bericht:
- ist für jedes Kalenderquartal einzureichen;
- hat als Frist den letzten Kalendertag des auf das Quartal folgenden Monats, auch wenn dieser ein arbeitsfreier Tag ist;
- wird in Euro ausgefüllt;
- ist auch bei fehlenden Umsätzen (Wert „0“) einzureichen.
Inhalt des Berichts
Der Bericht umfasst:
- den Gesamtwert der Lieferungen von Gegenständen und/oder der erbrachten Dienstleistungen in Rumänien;
- den Gesamtwert der in jedem EU-Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze, unabhängig davon, ob in diesem Staat das Befreiungsregime angewendet wird;
- eine getrennte Meldung für Mitgliedstaaten, die unterschiedliche Schwellenwerte je nach Wirtschaftssektor anwenden.
Berichtigung und Zwischenbericht
- Fehler werden durch einen berichtigenden Bericht korrigiert.
- Wird der individuelle Identifikationscode in einem späteren Quartal als dem der Vorabmeldung zugeteilt, ist ein Zwischenbericht für den Zeitraum zwischen der Meldung und dem Quartalsende einzureichen.
Schwellenwertprüfung und Informationsaustausch
ANAF überprüft automatisch über ein IT-System die Einhaltung des jährlichen Schwellenwerts von 100.000 Euro, der ausschließlich für Umsätze außerhalb Rumäniens gilt.
Die Nichtabgabe des Berichts führt zu:
- einer elektronischen Benachrichtigung innerhalb von 5 Arbeitstagen;
- der Übermittlung der Informationen an die Steuerbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Arbeitstagen;
- der Aufnahme des Steuerpflichtigen in von den Kontrollbehörden verwendete Listen.
Zuständige Behörde
Die Verwaltung der Berichte erfolgt durch die Finanzverwaltung für nicht ansässige Steuerpflichtige innerhalb der Regionalen Generaldirektion der öffentlichen Finanzen Bukarest (DGRFP Bukarest).
