Nach mehreren Jahren mit einem symbolischen Mindeststammkapital von nur einem Leu führt das rumänische Recht nun eine deutliche Erhöhung ein, die an den Umsatz der Gesellschaft gekoppelt ist. Die neuen Regelungen ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 239/2025 und gelten ab dem 18. Dezember 2025.
Zentrale Neuerungen
Das Mindeststammkapital beträgt künftig:
- 500 Lei für neu gegründete Gesellschaften;
- 5.000 Lei für Gesellschaften mit einem jährlichen Nettoumsatz von über 400.000 Lei.
Bestehende Gesellschaften erhalten eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um das Kapital anzupassen. Wird die Umsatzschwelle erst später überschritten, muss die Kapitalerhöhung bis zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres erfolgen.
Anwendungsregeln
Das Mindeststammkapital richtet sich nach dem im Vorjahr erzielten Umsatz und bleibt auch bei späterem Umsatzrückgang unverändert. Eine Reduzierung unter das gesetzliche Minimum ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung beschlossen wird.
Gesellschaften müssen ihre Satzung innerhalb von zwei Jahren anpassen. Bei Nichteinhaltung droht die Auflösung der Gesellschaft, auf Antrag Dritter oder des Handelsregisters.
Erleichterungen und Sanktionen
Kapitalerhöhungen bis zum 31. Dezember 2026 profitieren von einer 50%igen Reduzierung der Veröffentlichungsgebühr im Amtsblatt, sofern ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden.
Die Auflösung erfolgt nach Artikel 237 des Gesellschaftsgesetzes Nr. 31/1990, kann jedoch durch rechtzeitige Kapitalerhöhung noch abgewendet werden.
Fazit
Die neuen Kapitalanforderungen stärken die finanzielle Solidität von Unternehmen und zielen darauf ab, dauerhaft unterkapitalisierte Gesellschaften aus dem Markt zu entfernen.
