(ANAF-Beschluss Nr. 2430/2025 – Amtsblatt Nr. 1023/05.11.2025)
Der ANAF-Beschluss Nr. 2430/2025 führt das aktualisierte Verfahren zur steuerlichen Registrierung von Amts wegen oder auf Antrag einer anderen Behörde ein, wenn ein Steuerpflichtiger seiner gesetzlichen Registrierungspflicht nicht nachkommt. Der Beschluss hebt den früheren Beschluss Nr. 2.921/2016 auf und bringt das Verfahren in Einklang mit der rumänischen Abgabenordnung.
- Anwendungsbereich
Das Verfahren gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, jedoch nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Ausgenommen: Personen, die bereits über eine Personenkennziffer (CNP) identifiziert sind.
- Genehmigte Formulare
Folgende Formulare werden eingeführt:
- Bericht über die Beantragung der Registrierung von Amts wegen;
- Mitteilung über die steuerliche Registrierung;
- Einladung zur Ausübung des Rechts auf Anhörung;
- Abschlussbericht über vorgeschlagene Maßnahmen;
- Entscheidung über die Registrierung von Amts wegen;
- Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens.
- Zuständige Steuerbehörde
Zuständig ist die Fachabteilung der zentralen Steuerbehörde, abhängig von:
- dem steuerlichen Wohnsitz;
- dem Wohnsitz von Personen mit selbstständiger Tätigkeit;
- dem Ort der Feststellung der steuerrelevanten Tatsache;
- der Betriebsstätte eines Nichtansässigen;
- der durch ANAF bestimmten Behörde für spezielle Fälle;
- der Adresse einer registrierungspflichtigen Zweigniederlassung.
- Einleitung des Verfahrens
4.1. Von Amts wegen
Auf Grundlage der Feststellungen der Steuerbehörde oder Kontrollorgane, endgültigen Verwaltungsakten, gerichtlichen Entscheidungen oder Mitteilungen der Gemeinden. Die Feststellungen werden in einem begründeten Bericht dokumentiert.
4.2. Auf Antrag einer anderen Behörde
- B. von Behörden, die Steuerforderungen verwalten, oder lokalen Steuerstellen für Nichtansässige mit Immobilien oder Fahrzeugen. Die Anträge müssen begründet und belegt sein.
- Ablauf des Verfahrens
- Erste Mitteilung – informiert über die Nichterfüllung der Pflicht und lädt innerhalb von 5 Tagen zur Anhörung ein.
Entfällt bei endgültigen Steuerakten oder gerichtlichen Entscheidungen. - Zweite Einladung – wenn keine Reaktion erfolgt und kein Formular eingereicht wird.
- Recht auf Anhörung – der Steuerpflichtige kann das Formular einreichen oder nachweisen, dass keine Registrierungspflicht besteht.
- Einstellung des Verfahrens
Das Verfahren endet, wenn der Steuerpflichtige das Formular einreicht oder das Nichtbestehen der Pflicht nachweist. Eine Mitteilung über die Einstellung wird versandt.
- Abschluss – Registrierung von Amts wegen
Bei fortgesetzter Nichtbefolgung:
- Erstellung des Abschlussberichts;
- Vergabe der Steueridentifikationsnummer;
- Ausstellung der Registrierungsbescheinigung;
- Erlass der Entscheidung über die Registrierung von Amts wegen.
Gesetzlich vorgesehene Sanktionen bleiben anwendbar.
