Technische Normen 2025 – Bescheinigung zur Aufschiebung der Einfuhrumsatzsteuer (System für Zollentscheidungen)

Im Amtsblatt Nr. 1054 vom 17.11.2025 wurde der Beschluss der Rumänischen Zollbehörde Nr. 3168/2025 veröffentlicht, mit dem die Technischen Normen über die Erteilung der Bescheinigung zur Aufschiebung der Einfuhrumsatzsteuer über das Nationale System für Zollentscheidungen (DVN) genehmigt werden. Die Normen legen das elektronische Verfahren fest, über das Wirtschaftsakteure die Bescheinigung beantragen, erhalten, ändern oder widerrufen können.

Das DVN funktioniert als IT-Plattform, die die elektronische Übermittlung und Verarbeitung von Anträgen und Unterlagen sowie die Verwaltung der ausgestellten Bescheinigungen ermöglicht. Die gesamte Kommunikation erfolgt elektronisch, gemäß den Bestimmungen des EU-Zollkodex.

Der Antrag ist online einzureichen und muss enthalten: den Nachweis der Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Erklärungen über die Importwerte der letzten sechs Monate (mindestens 50 Mio. Lei), die Bestätigung der Nichtinsolvenz sowie das Fehlen offener Steuerschulden. Bei Einreichung durch einen Vertreter sind entsprechende Vollmachtsunterlagen nötig.

Sind die Angaben unvollständig, hat der Antragsteller 30 Tage Zeit zur Ergänzung. Erfolgt keine Antwort, lehnt das System den Antrag automatisch ab („Ungünstig“). Bei Erfüllung aller Bedingungen nach Art. 326 Abs. (4¹) des Steuerkodex wird die Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen erteilt und ist sechs Monate gültig.

Der Inhaber kann später eine Änderung oder einen Widerruf über das DVN beantragen. Die Zollbehörde kann die Bescheinigung ablehnen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, wobei dem Antragsteller zuvor die Möglichkeit eingeräumt wird, seine Sicht darzustellen. Ein Widerruf tritt auch bei Aufhebung der MwSt.-Registrierung ein.

Papierbescheinigungen, die vor der DVN-Einführung ausgestellt wurden, bleiben gültig und werden anschließend ebenfalls über das DVN verwaltet. Vor der Umsetzung eingereichte Anträge werden entsprechend der damals gültigen Rechtsvorschriften bearbeitet.

Die neuen technischen Normen digitalisieren das Verfahren zur Aufschiebung der Einfuhrumsatzsteuer und sorgen für mehr Effizienz und weniger Verwaltungsaufwand.