Erweiterte Heimarbeitsregelung für Eltern von Kindern mit Behinderungen: Was die neue Änderung des Arbeitsgesetzbuches vorsieht

Ab dem 9. Oktober 2025 wurde das Arbeitsgesetzbuch durch das Gesetz Nr. 149/2025 ergänzt, mit neuen Bestimmungen über Heimarbeit und Telearbeit für Eltern, die Kinder betreuen. Bisher war dieser Vorteil auf Eltern mit Kindern bis zu 11 Jahren beschränkt, doch die neue Regelung erweitert den Zugang und erhöht die Zahl der gewährten Tage in besonderen Fällen.

In der ursprünglichen Fassung konnten Eltern oder gesetzliche Vertreter von Kindern bis zu 11 Jahren vier Tage Heimarbeit pro Monat beantragen. Wenn beide Eltern berufstätig sind, konnte nur einer von ihnen diesen Anspruch im gleichen Zeitraum nutzen – mit einer eidesstattlichen Erklärung. Zudem musste der Arbeitnehmer die für die Tätigkeit notwendigen Mittel selbst bereitstellen.

Neuerungen durch Gesetz 149/2025: Zusätzliche Unterstützung für Familien mit besonderen Bedürfnissen

Die neue Regelung gewährt erweitere Rechte für Arbeitnehmer, die Kinder mit Behinderungen betreuen oder sich in besonderen familiären Situationen befinden, wie zum Beispiel:

  • 8 Tage Heimarbeit oder Telearbeit pro Monat für Eltern von Kindern mit Behinderungen bis zu 18 Jahren. Diese Regel gilt als Ausnahme von der Standardgrenze von 4 Tagen.
  • Zusätzliche 2 Tage pro Monat für jedes weitere Kind, wenn der Arbeitnehmer zwei oder mehr Kinder mit einer anerkannten Behinderung betreut.
  • Dasselbe Recht gilt auch für Eltern von Zwillingen, Drillingen oder Mehrlingen bis zu 18 Jahren, auch wenn diese keine anerkannte Behinderung haben.

Der Antrag des Arbeitnehmers muss gegebenenfalls durch ein gültiges Behindertenzertifikat des Kindes belegt werden.

Diese Ergänzungen zielen darauf ab, Familien, die mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert sind, konkret zu unterstützen und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu ermöglichen. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber ihre internen Richtlinien zur Telearbeit überarbeiten und Anträge sorgfältig prüfen, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der gesetzlichen Vorgaben.