Mit der Dringlichkeitsverordnung Nr. 49/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 889 am 29. September 2025, wurden wichtige Änderungen an der Gesetzgebung zur Ausübung der Steuerberatung in Rumänien vorgenommen – geregelt durch Verordnung Nr. 71/2001.
Wichtige Neuerungen:
- Klarstellung der Tätigkeiten in der Steuerberatung, darunter: Erstellung steuerlicher Gutachten, Ausfüllen von Erklärungen, steuerliche Zertifizierung, Verrechnungspreisdokumentation, Vertretung vor Steuerbehörden sowie steuerliche Sachverständigengutachten.
- Verkürzung der Frist für die Registrierung im Steuerberaterregister auf 90 Tage nach Bestehen der Prüfung (vorher 12 Monate).
- Erweiterung der zulässigen Tätigkeiten, einschließlich anderer im nationalen Wirtschaftszweigklassifikator (CAEN) vorgesehener Tätigkeiten, sofern gesetzeskonform.
- Steuerberater aus der EU/dem EWR/der Schweiz dürfen in Rumänien als Selbstständige, Angestellte oder grenzüberschreitende Dienstleister tätig sein.
- Die Steuerberaterkammer kann vom Finanzministerium zu Gesetzesentwürfen im Steuerbereich konsultiert werden.
Die Reformen zielen auf eine Professionalisierung und Modernisierung der Steuerberatung in Rumänien ab – im Einklang mit europäischen Vorgaben und aktuellen Marktanforderungen.