Registrierung der elektronischen Signatur für die Online-Übermittlung von Steuererklärungen

Mit dem Beschluss Nr. 2213/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 860/19.09.2025, wurde das Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen festgelegt.

Die Registrierung elektronischer Signaturen als Nutzer des Dienstes „Online-Steuererklärungen“ erfolgt durch Einreichung des Formulars 150 „Antrag auf Nutzung eines qualifizierten Zertifikats“. Neu ist, dass der Antrag nun elektronisch übermittelt werden kann, ggf. zusammen mit einer Vollmacht oder einem Nachweis über die Vertretungsbefugnis.

Der Beschluss genehmigt die folgenden Formulare:

  • 150 – Antrag auf Nutzung eines qualifizierten Zertifikats;
  • 151 – Antrag auf Widerruf des Nutzungsrechts des Dienstes „Online-Steuererklärungen“.

Steuererklärungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden, gemäß Gesetz Nr. 214/2024 und der EU-Verordnung 910/2014. Der Antrag wird elektronisch vom Steuerpflichtigen, gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten unterzeichnet und von der zuständigen Steuerbehörde geprüft. Bei Fehlern wird der Antrag abgelehnt, es kann jedoch ein neuer gestellt werden.

Der Widerruf des Nutzungsrechts erfolgt über Formular 151, das elektronisch oder direkt bei der Steuerbehörde eingereicht wird. Die Entscheidung über Genehmigung oder Ablehnung wird dem Steuerpflichtigen per E-Mail an die im Antrag angegebene Adresse mitgeteilt.