Steuerbescheinigung für zugelassene CBAM-Anmelder

Am 11. September 2025 wurde im Amtsblatt Nr. 838 der Erlass des Finanzministeriums Nr. 1485/2025 veröffentlicht, mit dem das Verfahren zur Beantragung und Übermittlung der Steuerbescheinigung (CAF) genehmigt wurde, die für den Erhalt des Status als zugelassener Anmelder im Rahmen des CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) erforderlich ist.

Das Verfahren, erstellt von der Generaldirektion für Steuerrecht sowie Zoll- und Rechnungslegungsvorschriften – Abteilung CBAM und grüne Abgaben, legt die Schritte fest, nach denen die Nationale Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) die CAF elektronisch erstellt und übermittelt. Diese Bescheinigung ist für Steuerpflichtige verpflichtend, die eine CBAM-Zulassung beantragen. Das europäische Instrument zielt darauf ab, den CO₂-Preis für importierte Waren dem für in der EU hergestellte Waren anzugleichen.

Die Beantragung erfolgt über das Intranet-Portal des Finanzministeriums, durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars mit Angaben zum Steuerpflichtigen, Rechtsgrundlage und Zweck der Beantragung. Der Antrag wird automatisch an die zuständige Steuerbehörde weitergeleitet, die die CAF gemäß Erlass ANAF Nr. 3654/2015 ausstellt.

Das ausgestellte PDF-Dokument wird sowohl an den benannten Antragsteller als auch an den Steuerpflichtigen übermittelt; eine Kopie wird in der Steuerakte archiviert. Die CAF darf ausschließlich im Rahmen des Zulassungsverfahrens als CBAM-Anmelder verwendet werden.

Diese Regelung trägt zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei und gewährleistet Transparenz bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/956 über den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus.