Verfahren zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer für gemeinnützige Organisationen

Mit dem Erlass des Finanzministeriums Nr. 1480/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 832 vom 9. September 2025, wurde das Verfahren zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch gemeinnützige Organisationen sowie deren vollständig gehaltene Gesellschaften genehmigt, für Vorgänge gemäß Art. 294 Abs. (5) Buchst. a)–b¹) des Steuergesetzbuches, gültig bis zum 1. August 2025.

Antragsberechtigte:

  • Steuerlich registrierte gemeinnützige Organisationen;
  • Gesellschaften, die sich vollständig im Eigentum gemeinnütziger Organisationen befinden, sofern die Käufe den gesetzlichen Zwecken dienen.

Erforderliche Unterlagen:
Der Rückerstattungsantrag (gemäß Anhang der Verordnung 1480/2025) muss enthalten:

  • Chronologische Aufstellung der Anschaffungen (Rechnungsnummer, Datum, Nettowert, MwSt., Gesamtwert);
  • Kopien der Rechnungen, Zollanmeldungen oder Kassenbons (unter 100 EUR);
  • Nachweise über die Verwendung der Waren/Dienstleistungen in eigenen Krankenhauseinrichtungen oder Spenden an öffentliche Krankenhäuser;
  • Eigenerklärungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Gesundheitswesen, zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen sowie zur Einhaltung der Auflagen (20 Jahre Beibehaltung der Zweckbestimmung und Reinvestition der Gewinne).

Fristen:

  • Anträge können bis spätestens 31. Oktober 2025 eingereicht werden;
  • Es sind Käufe erstattungsfähig, deren Steuerpflicht vor dem 1. August 2025 entstanden ist.

Sonderregelungen:
Gilt auch für Dienstleistungen und Waren, die mit Investitionsarbeiten in Krankenhäusern verbunden sind, sofern die Fristen des Gesetzes Nr. 204/2024 eingehalten werden.

Bearbeitung:
Die Rückerstattung erfolgt durch die zuständige Steuerbehörde nach den von der ANAF festgelegten Verfahren.