Überarbeitung der Kriterien für das steuerliche Risiko

Durch Erlass Nr. 1826/2372/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 708 vom 30. Juli 2025, haben die Steuerbehörden die Kriterien zur Bewertung des steuerlichen Risikos insbesondere für Betreiber im Bereich verbrauchsteuerpflichtiger Waren überarbeitet, um Abweichungen zwischen den Feststellungen der Prüfungen und den bestehenden formalen Kriterien zu korrigieren.

Das bisherige System zur Bewertung des steuerlichen Risikos wies Mängel auf, indem Unternehmen ohne klare Verstöße fälschlich als hochriskant eingestuft wurden, während andere mit problematischem Steuerverhalten unentdeckt blieben. Der neue Erlass führt klarere und relevantere Kriterien ein, die das tatsächliche wirtschaftliche und steuerliche Verhalten besser widerspiegeln.

Wesentliche neue Kriterien für das steuerliche Risiko umfassen:

  • Rückstände und Zahlungsverzögerungen bei Steuerverpflichtungen;
  • wiederholte Verspätungen bei der Abgabe von Steuererklärungen;
  • eingetragener Sitz in einer Anwaltskanzlei (möglicher Hinweis auf fehlende wirtschaftliche Substanz);
  • fehlende reale Mittel für Käufe, was auf fiktive Transaktionen hindeuten kann;
  • neue Genehmigungen oder Registrierungen im Bereich verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den letzten 12 Monaten, ausgenommen Verlängerungen;
  • Gesellschafter oder Geschäftsführer, die zuvor in Unternehmen des Verbrauchsteuerbereichs mit widerrufenen Genehmigungen tätig waren;
  • Rückerstattungs- oder Verrechnungsanträge, bei denen nach einer Prüfung mindestens 25 % des Betrags unbegründet sind;
  • fehlende finanzielle Mittel zur Deckung monatlicher Käufe verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Beibehaltung bestehender Kriterien wie:

  • neu gegründete Unternehmen oder solche mit Gesellschafterwechsel in den letzten 12 Monaten;
  • keine wirtschaftliche Tätigkeit in den letzten 12 Monaten;
  • Unternehmen, die als inaktiv erklärt und kürzlich reaktiviert wurden;
  • keine Tätigkeit im Bereich verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den letzten 36 Monaten.

Sonderverfahren: Bei Betreibern, die eine Genehmigung als registrierte Empfänger beantragen, muss die zuständige Zollbehörde innerhalb von 2 Tagen nach Erteilung der Genehmigung die Generaldirektion für Steuerbetrugsbekämpfung um Analyse der anwendbaren steuerlichen Risikokriterien ersuchen.