Neue Vorschriften zur Einheitssteuererklärung

Im Amtsblatt, Teil I Nr. 713 vom 31. Juli 2025 wurde der Erlass der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) Nr. 1929/2025 veröffentlicht, mit dem der Erlass des Präsidenten der ANAF Nr. 7015/2024 zur Genehmigung des Modells, Inhalts, der Einreichungsweise und Verwaltung des Formulars (212) – „Einheitliche Steuererklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen geschuldeten Sozialbeiträge“ geändert wird.

Diese Änderungen ergeben sich aus dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 141/2025 über bestimmte steuer- und haushaltspolitische Maßnahmen, mit dem ab 1. August 2025 das Steuergesetzbuch in Bezug auf die Erklärung und Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags (CASS) von natürlichen Personen wie folgt geändert wurde:

  • Aufhebung von Art. 154 Abs. (1) Buchst. c) des Steuergesetzbuchs, der Personen in Abhängigkeit von einer versicherten Person (Ehepartner und Eltern ohne eigenes Einkommen) von der Zahlung des CASS befreite;
  • Einführung von Art. 182^1, der natürlichen Personen, die Einkünfte gemäß Art. 155 Abs. (1) des Steuergesetzbuchs erzielen, die Möglichkeit einräumt, den CASS für unterhaltsberechtigte Personen im Sinne von Art. 224 Abs. (1^2) des Gesetzes Nr. 95/2006 über die Gesundheitsreform zu zahlen;
  • Festlegung der Bemessungsgrundlage für den nach der Option geschuldeten CASS auf den Wert von 6 landesweiten Bruttomindestlöhnen, die am 1. Januar des Jahres, in dem die Option ausgeübt wird, gültig sind, mit einem Satz von 10 %;
  • Möglichkeit, die Option jederzeit im Laufe des Jahres durch Einreichung der Einheitssteuererklärung auszuüben, wobei der CASS in zwei Raten zu zahlen ist:
    • 25 % bei Abgabe der Erklärung;
    • 75 % bis spätestens 25. Mai des Folgejahres;
  • Änderung von Art. 180 Abs. (1) Buchst. d) durch Aufnahme von natürlichen Personen, die andere Einkünfte erzielen, die nicht in Art. 155 Abs. (1) des Steuergesetzbuchs aufgeführt sind und für die kein CASS geschuldet wird.