e-USt-Sanktionen ab Juli und August 2025: Was Steuerpflichtige wissen müssen

Ab dem 1. Juli 2025 wird das e-USt-System vollständig implementiert – einschließlich der Verhängung von Sanktionen für die Mehrheit der Steuerpflichtigen in Rumänien. Ab dem 1. August 2025 gelten diese Sanktionen auch für Unternehmen, die das Kassenbuchungssystem anwenden. Dies stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung der Steuerverwaltung und Modernisierung der Umsatzsteuererhebung dar.

Von der Planung zur Umsetzung: Eine notwendige Verschiebung

Ursprünglich sollten die Sanktionen zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 138/2024 wurde die Anwendung jedoch um sechs Monate verschoben. Diese Entscheidung erfolgte infolge des Drucks aus der Wirtschaft und ausgedehnter Gespräche mit den Steuerbehörden seit Sommer 2024. Ziel war es, den Unternehmen mehr Zeit zur Anpassung ihrer IT-Systeme und internen Prozesse an das neue digitale Umfeld zu geben.

Steuerliche Pflichten und klare Fristen

Obwohl das e-USt-System vorausgefüllte Umsatzsteuererklärungen erstellt, sind Steuerpflichtige weiterhin verpflichtet, das Formular 300 bis zum 25. Tag des Folgemonats vollständig einzureichen.

Die Steuerbehörden übermitteln:

  • Die vorausgefüllten Erklärungen bis zum 5. Tag des Folgemonats, gemäß Verfügung Nr. 3.775/2024;
  • Die Anpassungsbenachrichtigungen ebenfalls bis zu diesem Datum, laut Verfügung Nr. 6.234/2024.

Nach Erhalt einer Benachrichtigung haben Steuerpflichtige 20 Kalendertage Zeit, um das Ergebnis ihrer Überprüfung der vom ANAF gemeldeten Differenzen online zu melden.

Risiken bei fehlender Antwort

Ab dem 1. Juli 2025 (bzw. dem 1. August für Kassenbucher) führen fehlende oder unvollständige Antworten zu Sanktionen und steuerlichen Risiken:

  • Geldstrafen zwischen 1.000 und 10.000 Lei, je nach Unternehmensgröße;
  • Risiko falscher Umsatzsteuerangaben;
  • Risiko einer unberechtigten Umsatzsteuerrückerstattung, wenn die Angaben unzureichend oder nicht schlüssig sind.

Als wesentliche Differenzen gelten Abweichungen, die sowohl mindestens 20 % in Prozent als auch mindestens 5.000 Lei absolut betragen. Allerdings können auch kleinere Abweichungen durch Risikobewertung zur Benachrichtigung führen.

Abschließende Hinweise

Die vorausgefüllten Erklärungen im e-USt-System stellen keine steuerlich vollstreckbaren Forderungen dar, und die Benachrichtigungen zur Anpassung sind keine Verwaltungsakte im steuerlichen Sinne. Trotz der Digitalisierung bleibt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben bei den Steuerpflichtigen.