Übersetzung: Steuerliche Behandlung von Protokollausgaben bei Mikrounternehmen (Fallbeispiel)

Situation:
Der alleinige Gesellschafter der ABC SRL, ein rumänisches Mikrounternehmen, bestellt regelmäßig Essen über Plattformen wie Glovo oder Bolt. Die Zahlungen erfolgen vom Firmenkonto, aber die Belege (Kassenzettel, Transportrechnungen) werden meist auf den Namen des Gesellschafters ausgestellt. Dies wirft Fragen zur steuerlichen Behandlung dieser Ausgaben auf.

Steuerliche Behandlung:
Bei Mikrounternehmen erfolgt die Besteuerung auf Basis der Einnahmen, nicht der abzugsfähigen Ausgaben. Trotzdem sollten Protokollausgaben mit Vorsicht behandelt werden. Bei einer Steuerprüfung könnten diese Ausgaben wie folgt eingestuft werden:

  • Sachbezüge für Arbeitnehmer;
  • Einkünfte aus anderen Quellen (10 % Quellensteuer);
  • Dividenden (8 % Quellensteuer).

Erforderliche Nachweise:
Zur Rechtfertigung von Protokollausgaben:

  • Kassenbon oder Rechnung (Rechnung bei Beträgen über 100 € verpflichtend);
  • Ein interner Beschluss des Geschäftsführers zur betrieblichen Notwendigkeit der Ausgabe.

Umsatzsteuerliche Behandlung:
Nach Art. 270 Abs. 8 lit. c des rumänischen Steuergesetzbuchs und den Durchführungsbestimmungen gelten Sachgeschenke mit einem Wert unter 100 RON (ohne MwSt.) nicht als steuerpflichtige Lieferung.

Bei Überschreiten der Grenze:

  • Selbstfakturierung nach Art. 319 Abs. 8 erforderlich;
  • Erfassung des steuerpflichtigen Wertes und der MwSt.;
  • Angabe in der Umsatzsteuererklärung (Formular 300);
  • Meldung im e-Factura-System;
  • Frist: spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

Beispielhafte Buchungssätze:

  1. Erfassung der Rechnung für Protokolleinkäufe:

6231 Protokollaufwand         = 401 Lieferanten 

4426 Vorsteuer                = 401 Lieferanten

  1. Erfassung der Umsatzsteuer bei Überschreitung der Grenze (Selbstfaktura):

6231 Nicht abzugsfähiger Protokollaufwand = 4427 Umsatzsteuer