Ausgangssituation:
Im Jahr 2025 hat Person X folgende Konstellation:
- Alleiniger Gesellschafter (100 %) einer Mikrogesellschaft, die ab dem 01.01.2025 wieder unter das Mikrounternehmen-Regime fällt;
- 25 %-Beteiligung an einer anderen Mikrogesellschaft;
- Inhaber eines PFA (Einzelunternehmen), das nach dem realen System besteuert wird.
Frage:
Darf X gleichzeitig Gesellschafter in zwei Mikrogesellschaften und Inhaber eines PFA sein, ohne gegen die Regeln des Steuerregimes für Mikrounternehmen zu verstoßen?
Lösung:
Laut Art. 47 des rumänischen Steuergesetzbuchs gelten folgende Voraussetzungen für Mikrounternehmen (Stand: 31.12.2024):
- Umsatz unter 250.000 Euro (ab 2026: 100.000 Euro);
- Kapital ausschließlich im Besitz von Privatpersonen;
- Keine Auflösung oder Liquidation;
- Mindestens ein Mitarbeiter;
- Ein Gesellschafter mit mehr als 25 % darf nur ein Mikrounternehmen benennen;
- Jahresabschlüsse fristgerecht eingereicht.
Fall X:
- 100% Beteiligung an einer Mikrogesellschaft ⇒ Regime anwendbar;
- 25% an einer zweiten Gesellschaft ⇒ erlaubt;
- PFA im realen System ⇒ Einnahmen müssen mit einbezogen werden, um die Umsatzgrenze zu prüfen.
Umsatzgrenze und Kumulierung
Laut HG Nr. 1393/2024 sind die Einnahmen aus dem PFA mit den Umsätzen der Gesellschaft zu addieren.
Die Obergrenze liegt bei 500.000 Euro (rund 2.500.000 RON bei einem Kurs von 5 RON/EUR).
Wird diese Grenze überschritten, muss das Unternehmen ab dem zweiten Quartal zur Körperschaftssteuer übergehen.
Wichtige Hinweise:
- Beteiligung >25 % nur bei einer Firma ⇒ zulässig;
- PFA-Einnahmen werden laut Art. 68 berücksichtigt;
- Einzubeziehen: Einnahmen aus Geschäftstätigkeit, Zinsen, Vermögensverkäufen usw.;
- Nicht einzubeziehen: Kredite, Entschädigungen.