Sonderregelung für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

Die „Sonderregelung für Gebrauchtwaren“ ist ein spezielles Umsatzsteuersystem, das für bestimmte Kategorien von Gütern gilt, wie z. B. gebrauchte bewegliche Sachen, Kunstwerke, Sammlerstücke und Antiquitäten. Diese Regelung stellt eine Abweichung von den allgemeinen Mehrwertsteuerregeln dar und dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung sowie der Sicherstellung der Mehrwertsteuerneutralität.

Anwendungsbedingungen

Gemäß Art. 312 Abs. (2) des rumänischen Steuergesetzbuches kann der steuerpflichtige Wiederverkäufer diese Sonderregelung anwenden für Lieferungen von Gütern, die innerhalb der EU erworben wurden von:

  • nicht steuerpflichtigen Personen;
  • steuerpflichtigen Personen, wenn deren Lieferung gemäß Art. 292 Abs. (2) Buchst. g) von der Steuer befreit ist;
  • Kleinstunternehmen (für Investitionsgüter);
  • anderen Wiederverkäufern, wenn bei deren Lieferung die Sonderregelung angewendet wurde.

Definition eines gebrauchten Fahrzeugs

Ein Fahrzeug gilt laut Art. 266 Abs. (3) Buchst. b) als neu, wenn:

  • es nicht länger als 6 Monate in Betrieb ist;
  • es weniger als 6.000 km gefahren ist.

Berechnung der Umsatzsteuer nach der Sonderregelung

Die Umsatzsteuer wird mit 19 % nur auf die Gewinnspanne (Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) berechnet. Die Marge enthält keine Umsatzsteuer.

Pflichten für Wiederverkäufer

Laut Art. 312 Abs. (14) des Steuergesetzbuches müssen Wiederverkäufer:

  • getrennte Aufzeichnungen für normale und Sonderregelungen führen;
  • die Steuerbemessungsgrundlage und geschuldete Steuer je Besteuerungszeitraum bestimmen.

Aufzeichnungen und Rechnungsstellung

Wiederverkäufer müssen:

  • spezielle Einkaufs- und Verkaufsjournale führen;
  • ein Register zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage erstellen;
  • eine Selbstrechnung gegenüber Lieferanten ausstellen, die keine Rechnung ausstellen müssen;
  • in der Kundenrechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen — es wird nur der Gesamtbetrag mit dem Vermerk „inkl. MwSt. – Differenzbesteuerung gemäß Art. 312 Steuergesetzbuch“ angegeben.

Wahl der Regelung

Die Anwendung der Sonderregelung ist freiwillig und muss nicht bei der Steuerbehörde gemeldet werden. Wird die Sonderregelung nicht genutzt, kommt die normale Besteuerung mit Reverse-Charge (4426 = 4427) gemäß Art. 316 zur Anwendung.

Beispiele zur Meldung

Innergemeinschaftliche Erwerbe werden gemeldet in:

  • der Umsatzsteuererklärung Formular 300, Zeilen 5 und 20 (bzw. 5.1, 20.1);
  • der zusammenfassenden Meldung Formular 390 VIES mit dem Code A.

Wird das Fahrzeug wiederverkauft und wurde ursprünglich unter der normalen Regelung gekauft, so ist die normale Umsatzbesteuerung anzuwenden – die Differenzbesteuerung darf nicht verwendet werden.