Entwurf zur Änderung der halbjährlichen Rechnungslegungsberichte

Das Finanzministerium hat kürzlich einen Verordnungsentwurf zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, der die Vorschriften für die halbjährlichen Rechnungslegungsberichte zum 30. Juni 2025 ändert. Dem Entwurf zufolge sind Unternehmen mit einem Nettoumsatz über dem RON-Gegenwert von einer Million Euro verpflichtet, die Berichte bis spätestens 18. August 2025 einzureichen.

Die Berichte sind ausschließlich elektronisch über das Portal e-Guvernare.ro als PDF-Datei mit angehängter XML-Datei einzureichen und müssen mit einem qualifizierten digitalen Zertifikat unterzeichnet sein. Diese Regel gilt bereits seit einigen Jahren für Steuerpflichtige, die den Umsatzschwellenwert von einer Million Euro überschreiten.

Die Pflicht gilt für:

  • Steuerpflichtige, die die Buchführungsstandards für Einzel- und Konzernabschlüsse (Verordnung MF 1.802/2014) anwenden und im vorangegangenen Geschäftsjahr den Schwellenwert überschritten haben;
  • Steuerpflichtige, die die Buchführungsstandards nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) (Verordnung MF 2.844/2016) anwenden und ebenfalls den Schwellenwert überschritten haben.

Der Schwellenwert von einer Million Euro wird auf Basis der Jahresabschlüsse oder der zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres erstellten Saldenbilanz unter Verwendung des Wechselkurses der Nationalbank Rumäniens an diesem Tag ermittelt. Weitere Indikatoren wie Gesamtvermögen, Nettoumsatz und durchschnittliche Mitarbeiterzahl werden ebenfalls auf Basis des Vorjahres berechnet.

Von der Pflicht zur Erstellung der halbjährlichen Berichte sind befreit:

  • Steuerpflichtige, die seit ihrer Gründung bis zum 30. Juni 2025 keine Tätigkeit ausgeübt haben;
  • Steuerpflichtige, die im gesamten ersten Halbjahr 2025 vorübergehend inaktiv waren;
  • Unternehmen, die im Laufe des Jahres 2025 gegründet wurden;
  • Unternehmen, die sich in Liquidation befinden.