Hitzewelle führt zu Kontrollen: Arbeitsinspektoren überprüfen Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer bei extremer Hitze

Angesichts der zunehmenden extremen Wetterphänomene haben Arbeitsinspektoren gezielte Kontrollen eingeleitet, um die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer zu überprüfen, die bei hohen Temperaturen arbeiten. Gemäß der Dringlichkeitsverordnung Nr. 99/2000 sind Arbeitgeber verpflichtet, sofortige und klare Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit der Beschäftigten bei Hitzewellen zu schützen.

Zunächst müssen Arbeitgeber zwischen 2 und 4 Liter Mineralwasser pro Schicht und pro Arbeitnehmer bereitstellen, geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen und, wo möglich, Zugang zu Duschen gewähren. Bei medizinischen Problemen ist die Erste Hilfe verpflichtend, ebenso wie der Transport zur nächstgelegenen medizinischen Einrichtung.

Für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, die eine Arbeit unter extremer Hitze ausschließen, müssen Arbeitgeber die Tätigkeit anpassen – etwa durch Arbeitszeitverkürzung, Schichtverlagerung oder vorübergehende Umsetzung auf andere Positionen. In kritischen Situationen kann die kollektive Arbeitsunterbrechung beschlossen werden, wobei die Arbeitsverträge und die Beschäftigungsdauer der Mitarbeiter erhalten bleiben müssen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auch festzulegen, wie die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt und vergütet wird.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe zwischen 1.500 und 2.500 Lei geahndet, gemäß Art. 10 Abs. (1) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 99/2000. Prävention ist damit nicht mehr nur eine moralische Pflicht, sondern auch eine gesetzliche Anforderung mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Betriebskontinuität und die Sicherheit der Beschäftigten.