Aktualisierte Vorschriften zur Eintragung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in das elektronische öffentliche Register (1)

Am 3. Juli 2025 wurde die Verordnung Nr. 339/2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ändert die Vorschriften zur Eintragung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in das elektronische öffentliche Register, ursprünglich genehmigt durch den ASPAAS-Beschluss Nr. 105/2018.

Die Behörde für die öffentliche Aufsicht der Abschlussprüfertätigkeit (ASPAAS) ist für die Regulierung, Führung und Aktualisierung des Registers zuständig, das öffentlich auf ihrer Website zugänglich ist. Das Register enthält detaillierte Informationen über rumänische Prüfer und Gesellschaften sowie über solche aus anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern.

Autorisierte Prüfer, die bei der Kammer der Abschlussprüfer Rumäniens (CAFR) eingetragen sind, werden je nach Selbsterklärung als „aktiv“ oder „inaktiv“ geführt. Inkompatible Prüfer gelten als „inaktiv“. Eingetragen sind auch rumänische Gesellschaften, anerkannte Gesellschaften aus anderen EU-Staaten sowie Prüfer/Einheiten aus Drittländern.

Das Register enthält Kontaktdaten, beruflichen Status, Zugehörigkeit zu internationalen Netzwerken, Berechtigung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Eintragungen in anderen Ländern. Prüfer und Einheiten aus Drittländern werden gesondert aufgeführt und dürfen nur eingeschränkt in Rumänien tätig sein.

Für die Eintragung sind der Nachweis über die Zahlung der Gebühren gemäß ASPAAS-Verordnung Nr. 287/2025 und ein Eintragungsbeschluss des ASPAAS-Präsidenten erforderlich. Bewerber aus Drittländern müssen zudem zusätzliche Nachweise über die Einhaltung internationaler Standards und über ihre Zuverlässigkeit erbringen.

Der neue Rechtsrahmen stärkt die Transparenz und das Vertrauen in die Abschlussprüferbranche, indem er der Öffentlichkeit Zugang zu aktuellen Informationen über tätige Fachleute und Gesellschaften ermöglicht.