Ein Arbeitnehmer, der während der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände bewusstlos aufgefunden wird, löst sofort eine Reihe rechtlicher Verpflichtungen seitens des Arbeitgebers aus, selbst wenn nicht sicher ist, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt. In einer solchen Situation ist die richtige Reaktion nicht nur humanitär, sondern auch durch das Gesetz 319/2006 und seine Durchführungsverordnungen streng geregelt.
Der erste Schritt besteht darin, Erste Hilfe zu leisten und den Rettungsdienst zu verständigen. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber den Bereich, in dem sich der Vorfall ereignet hat, isolieren, die Spuren sichern und nicht zulassen, dass sich die Umstände, unter denen der Arbeitnehmer gefunden wurde, ändern. Dies ist für eine eventuelle spätere Untersuchung unerlässlich. Wenn sich der Vorfall während der Arbeitszeit und innerhalb des Betriebsgeländes ereignet hat, wird er bis zum Beweis des Gegenteils als ein Ereignis betrachtet, das als Arbeitsunfall eingestuft werden kann.
Der nächste Verfahrensschritt ist die Meldung des Ereignisses an die territoriale Arbeitsaufsichtsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach dessen Eintreten. Dabei ist zu beachten, dass die Meldepflicht nicht von der sicheren Einstufung als Arbeitsunfall abhängt, sondern nur vom Eintreten eines Ereignisses, das das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet hat.
Anschließend ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine interne Untersuchung des Ereignisses einzuleiten, indem er einen Untersuchungsausschuss einsetzt, der alle Elemente analysiert: Zeugen, Videoaufnahmen, den Zustand der Ausrüstung, die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit, die bekannte Krankengeschichte usw. Ziel ist es, die Ursachen, die Umstände und vor allem die Frage zu klären, ob es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Arbeit und dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gibt.
Fällt das Ereignis in die Kategorie der Arbeitsunfälle, stellt der Arbeitgeber die Untersuchungsakte gemäß HG Nr. 1425/2006 zusammen und sendet sie an die ITM zur Genehmigung. Wird die Arbeitsbezogenheit nicht bestätigt, kann das Ereignis als Zwischenfall oder Unfall außerhalb der Arbeit mit einem Eintrag im internen Register erfasst werden.
Unabhängig von der endgültigen Entscheidung muss der Arbeitgeber die Risiken am Arbeitsplatz neu bewerten und erforderlichenfalls zusätzliche Präventivmaßnahmen ergreifen, einschließlich thematischer Schulungen oder der Aktualisierung des Schutz- und Präventionsplans.